Das Verkehrslexikon

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Diebstahl von Sachen aus einem Fahrzeug

Diebstahl von Sachen aus einem geparkten oder nach einem Verkehrsunfall zurückgelassenen Fahrzeug




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

„Einbruch“ mittels Keyless-Go-System

Kfz-Diebstahl und Schwarzfahrt




Einleitung:


Häufiger kommt es vor, dass ein unschuldig in einen Unfall verwickelter Autobesitzer erleben muss, dass aus seinem Unfallwagen während seiner Abwesenheit Gegenstände entwendet wurden, teils mit Zerstörung der Scheiben oder Türschlösser, teils auch einfach, weil das Fahrzeug wegen eigener erlittener Unfallverletzungen nicht mehr ausreichend gegen Diebstahl gesichert werden konnte.

In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob derjenige, der den Unfall schuldhaft verursacht hat, also eine wesentliche Ursache gesetzt hat, um einen Diebstahl aus dem Unfallwagen des Geschädigten überhaupt erst möglich zu machen, auch für den durch die Entwendung angerichteten Schaden verantwortlich und zu dessen Ersatz verpflichtet ist.


Hierzu hat der BGH (Urteil vom 10.12.1996 - VI ZR 14/96) erläutert:

   "Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch geprägt, dass K. selbst durch ein schuldhaftes Verhalten für die Fracht des Geldtransporters nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während der Schaden - die Entwendung der beiden Geldtransportkoffer - erst durch einen Dritten verwirklicht worden ist. Für die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat der Senat Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann dann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273, 1274 und vom 28. Januar 1992 - VI ZR 129/91 - VersR 1992, 498, 499, jeweils m.w.N.)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Diebstahl von Sachen aus einem geparkten oder nach einem Verkehrsunfall zurückgelassenen Fahrzeug

Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl

Fahrzeugschlüssel

Keyless-Go-Technik

Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung

Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Der Fahrzeugdiebstahl in der Fahrzeugversicherung

Haftung für Schäden bei Schwarzfahrt

Abgrenzung Kfz-Diebstahlsschaden - Vandalismus

Verspätete oder unrichtige Angaben in der Schadenanzeige - Falschangaben gegenüber der Versicherung

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Allgemeines:


BGH v. 16.02.1972:
Zur Haftung des Schädigers für Diebstahlsschäden nach einem Verkehrsunfall

BGH v. 10.12.1996:
Kommen nach einem Verkehrsunfall aus einem beschädigten Fahrzeug wertvolle Gegenstände abhanden, so ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs und dem Verlust der Gegenstände im Grundsatz zu bejahen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Gegenstände abhanden kommen, nachdem sie in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.

KG Berlin v. 07.05.2001:
Wenn sich aus wertender Betrachtungsweise ergibt, dass in einem Diebstahl von Bargeld aus dem verschlossenen Handschuhfach eines nach einem Unfall verschlossen am Straßenrand stehengelassenen Kraftfahrzeugs sich nicht mehr das Schadensrisiko der Unfallbeschädigung des Fahrzeugs verwirklicht hat, dann kann vom Erstschädiger nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs haften zu müssen.

OLG Köln v. 25.02.2005:
Wird der Verlust eines Bargeldbetrages, der in einem PKW während einer Unfallfahrt mitgeführt worden war, erst mehrere Tage nach dem Unfall durch den Kfz-Fahrer nach zwischenzeitlichem Krankenhausaufenthalt entdeckt, so spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Geldbetrag bei dem Unfallgeschehen abhanden gekommen ist.

AG Frankfurt am Main v. 18.02.2019:
Versicherungsschutz in der Hausratversicherung für den Diebstahl von Sachen aus einem Kfz besteht nur, wenn die Fahrzeugtüren tatsächlich abgeschlossen gewesen sind und die Sachen weggenommen worden sind, nachdem in das Kraftfahrzeug eingebrochen worden ist. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig.

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„Einbruch“ mittels Keyless-Go-System:


Keyless-Go-Technik

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Kfz-Diebstahl und Schwarzfahrt:


Zur Haftung für Unfallschaden nach einem Diebstahl des Fahrzeugs (Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer)

Kfz-Diebstahl

Haftung für Schäden bei Schwarzfahrt

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