Das Verkehrslexikon

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Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers bzw. Beamten

Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers bzw. Beamten




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Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung

Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Fahrzeugüberlassung - Dienstwagen

Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und Verkehrsrecht

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Arbeitnehmer:


Haftung des Arbeitgebers für betrieblich veranlasste Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers

Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs behandelt.

Rechtsprechung: Kein Ersatz des Rückstufungsschadens in der Kfz-Versicherung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei dienstlich veranlasster Beschädigung des Arbeitnehmer-Fahrzeugs

BAG v. 07.09.1995:
Auch der Nutzungsausfall gehört zum Schadensersatz bei der dienstlich veranlassten Beschädigung eines Arbeitnehmer-Fahrzeugs.

BAG v. 23.11.2006:
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. Im Betätigungsbereich des Arbeitgebers wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers auch dann eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, das eigene Fahrzeug zu nutzen, statt eines Fahrzeugs des Arbeitgebers. Die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer fällt in den Risikobereich des Arbeitgebers, wenn sie auf dessen Verlangen erfolgt.




BAG v. 28.10.2010:
In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB bedeutet dies, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt. Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen.

BAG v. 22.06.2011:
Es besteht weder der Grundsatz, dass Eigenschäden eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit immer die Erstattungspflicht des Arbeitgebers auslösen, noch ist eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers stets ausgeschlossen, nur weil der Schaden außerhalb der Arbeitszeit eingetreten ist. Für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Schadens an einem vom Arbeitnehmer benutzten Privatwagen ist allein entscheidungserheblich, ob ein Vorgesetzter den Arbeitnehmer angewiesen hatte, das eigene Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeitsstelle zu benutzen. Ist die Nutzung auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgt, fällt die Fahrt - auch wenn diese außerhalb der Arbeitszeit stattfindet - in den Risikobereich des Arbeitgebers. Ist es dem Arbeitnehmer hingegen freigestellt, ob er zur Arbeitsstelle zu Fuß geht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder im eigenen Interesse sein Fahrzeug nutzt, erfolgt die Nutzung des Pkw nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers. Für die Ersatzpflicht spielt die Frage, ob der Schaden während der Arbeitszeit eingetreten ist, mithin keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingetreten ist. Letzteres kann auch bei einem Arzt in Rufbereitschaft der Fall sein.

ArbG Berlin v. 21.11.2012:
Die Regelung über den Ersatz von Sachschäden in § 99 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz gibt in Verbindung mit den dazu erlassenen ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften keinen Anspruch auf Ersatz für ersparte Aufwendungen bei einer selbst ausgeführten Reparatur.

BAG v. 13.12.2012:
Die Regeln der gesetzlichen Pflichtversicherung überlagern die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 28, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Da nach der Gesetzesbegründung die Vereinbarung eines Selbstbehalts Wirkung nur im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer entfalten soll, kann auch ohne Arbeitsverhältnis der Versicherungsnehmer den mitversicherten Personen gegenüber einen mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt nicht geltend machen. Diese zwingende gesetzliche Regelung gilt auch in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer Arbeitgeber des Fahrers ist. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer damit rechnen muss, bei einem Unfall bis zur Höhe des Selbstbehalts in Anspruch genommen zu werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam.

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Beamte:


VG Augsburg v. 11.02.2021:
Gemäß Art. 98 Abs. 2 und 3 BayBG kann der Dienstherr Ersatz leisten, wenn in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise oder aus dienstlichem Grund im Dienst mitgeführt werden, durch einen Unfall beschädigt oder verloren werden, sofern der Beamte bzw. die Beamtin den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei einem privaten Kraftfahrzeug des Klägers handelt es sich um einen „mitgeführten“ Gegenstand (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1977 – II C 27.74 – juris Rn. 23; VG Regensburg, U.v. 15.2.2013 – RO 1 K 11.2172 – juris Rn. 28).

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