Das Verkehrslexikon
Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Betroffenen
Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Betroffenen
Gliederung:
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Weiterführende Links:
Zeugen - Zeugenbeweis
Aussageverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht - Schweigerecht
Die Beweiswürdigung in Zivilsachen
Schadenanzeige - Falschangaben - Verletzung der Aufklärungspflicht
Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen
Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen
Dauer der Rotlichtphase - Schätzung durch Polizeibeamte oder sonstige Zeugen
Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Betroffenen
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen
Verwertungsverbote
Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
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Allgemeines:
OLG Hamm v. 19.07.2010:
Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden. Andernfalls kann der Betroffene seine Verteidigung nicht ausreichend, nämlich gezielt auf alle vorhandenen, ihm bekannten Beweismittel einrichten. - Verwendet das Gericht dem Betroffenen bislang nicht bekannte Beweismittel, so begründet dies die Rechtsbeschwerde auch dann, wenn ein Zeuge vernommen wurde, der bereits im Bußgeldbescheid benannt wurde.
OLG Hamm v. 04.08.2011:
Nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht dem Betroffenen die zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen rechtzeitig namhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Zeugen bereits im Bußgeldbescheid aufgeführt waren. Dies gilt auch und vor allem, wenn sowohl der Verteidiger wie der Betroffene selbst befugterweise nicht in der Hauptverhandlung anwesend sind.
OLG Düsseldorf v. 19.07.2021:
Kann der erkennende Richter davon ausgehen, dass es zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und einem Zeugen gekommen war, rechtfertigt dies die Annahme des Gerichts, dass die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist und der Zeuge zu zuverlässigen Bekundungen in der Lage sein werde.
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