Das Verkehrslexikon

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Absehen vom Fahrverbot auf Grund besonderer Persönlichkeitsstruktur, bei Schwerbehinderung oder sonstigen wichtigen Gründen

Absehen vom Fahrverbot auf Grund besonderer Persönlichkeitsstruktur, bei Schwerbehinderung, Verletzung oder aus sonstigen wichtigen Gründen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Persönlichkeitsstruktur
- Emotionale Beanspruchung
- Krankheit
- Behinderung
- Behinderung von Angehörigen
- Freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar
- Verletzung bei der Tatbegehung



Einleitung:


Gelegentlich kommt es vor, dass ein Betroffener vom Fahrverbot verschont bleibt, weil der Richter in ihm eine besondere künftige Wohlverhaltensgarantie entdeckt. Manchmal wird es sich aber auch um eine gewisse Dankbarkeit oder Anerkennung für besonderen Einsatz für die Gemeinschaft handeln. Hierher sind wohl Fälle zu zählen wie der Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr, ehrenamtliche Betätigung in Nothilfe-Organisationen usw.


Gerade solche Fälle machen es einem Anwalt außerordentlich schwer, den betroffenen Mandanten sachgerecht zu beraten. Muß nicht mit einem rechtsschutzersicherten Mandanten stets probiert werden, durch ein "treuherziges Rüberkommen" Rettung vor dem Fahrverbot zu finden?

Andererseits gibt es in diesem Bereich aber auch durchaus Fälle, in denen "Gnade" als berechtigt anzuerkennen ist: z. B. die auf dem Dorf lebende querschnittgelähmte Rollstuhlfahrerin, bei der die Verbüßung eines einmonatigen Fahrverbots völlig außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit liegen kann.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

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Persönlichkeitsstruktur:


Rechtsprechung: Keine Verhängung eines Fahrverbots, wenn nach der Persönlichkeit des Täters künftiges Wohlverhalten erwartet werden kann

AG Riesa v. 25.11.2003:
Kein Fahrverbot bei Gewähr künftigen Wohlverhaltens bei einem Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr

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Emotionale Beanspruchung:


OLG Frankfurt am Main v. 22.10.2001:
Eine starke emotionale Bewegung (Teilnahme an einer Beerdigung) und die mangelnde Vertrautheit mit den technischen Besonderheiten eines Pkw rechtfertigen es nicht, bei einem Rotlichtverstoß von der Anordnung des Regelfahrverbots abzusehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV).

OLG Frankfurt am Main v. 08.09.2011:
Ein Fahrzeugführer, dem auf Grund eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch die Beerdigung einer nahestehenden Person ein Verkehrsverstoß unterläuft, handelt - sogar grob - fahrlässig. Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen.

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Krankheit:


OLG Bamberg v. 28.12.2015:
Macht der Betroffene mit Blick auf ein bußgeldrechtliches Fahrverbot geltend, aus gesundheitlichen Gründen (hier: sog. Reisekrankheit) weder Mitfahrmöglichkeiten als Bei- oder Mitfahrer noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen zu können, sondern auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs als dessen Fahrer angewiesen zu sein, darf sich das Tatgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch dann nicht mit einer einseitig unkritischen Würdigung der Betroffeneneinlassung begnügen, wenn die geltend gemachte Krankheit zwar ärztlich bescheinigt ist, aus der Bescheinigung aber nicht hervorgeht, aufgrund welcher objektiv-wissenschaftlichen Standards die ihr zugrunde gelegten Befunde festgestellt worden sind. Diese Umstände sind im Urteil derart darzulegen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Nachprüfung ermöglicht ist.

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Behinderung:


OLG Frankfurt am Main v. 21.02.1995:
Kein Fahrverbot bei einer alleinlebenden, querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrerin

OLG Brandenburg v. 10.03.2004:
Begründet die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine schwere, nahezu unerträgliche Härte, so darf es nicht verhängt werden. Schwere bis existentielle persönliche Nachteile können es rechtfertigen, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Letzteres mag etwa der Fall sein bei schweren körperlichen Behinderungen, die dazu führen, dass der Betroffene zur Erfüllung seiner alltäglichen Lebensbedürfnisse auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

OLG Hamm v. 05.12.2006:
Dass der Betroffene seit 37 Jahre Auto fahre, zu 50 % gehbehindert sei, und seine Wohnung 500 m von einer Bushaltestelle entfernt auf einem Berg liege, und Fahrten zum Einkaufen mit einem Taxi zu teuer seien, und zudem der Vorfall bereits über ein Jahr zurückliege, beinhalten keine erhebliche Härte oder besondere Umstände, die ein Absehen vom Regelfahrverbot ggf. auch unter Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen.

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Behinderung von Angehörigen:


OLG Hamm v. 16.03.2006:
Auswirkungen des Fahrverbots auf nahe stehende dritte Personen können u.a. dann für die Entscheidung über das Absehen von Belang sein, wenn deren verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststeht und außerdem keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden sind und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar ist.

KG Berlin v. 22.03.2015:
Es liegt keine ein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach grober Pflichtverletzung eines Fahrzeugführers rechtfertigende außergewöhnliche Härte vor, wenn der Betroffene vorträgt, er benötige die Fahrerlaubnis um seine in einem (45 km entfernten) Pflegeheim wohnende Ehefrau an den Wochenenden zu besuchen und einmal im Monat nach Hause zu holen, sowie zu Arztterminen zu begleiten.

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Freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar:


OLG Bamberg v. 17.03.2008:
Die Teilnahme des Betroffenen an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot. Eine Ausnahme kann im Einzelfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn neben dem Seminarbesuch eine Vielzahl anderer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau durch den Tatrichter festgestellt werden können.



OLG Saarbrücken v. 12.02.2013:
Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann allein aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht abgesehen werden. Dies ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn neben dem Seminarbesuch zusätzlich eine Vielzahl anderer, vom Tatrichter festzustellender Gesichtspunkte zu Gunsten des Täters spricht.

AG Traunstein v. 14.11.2013:
Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene zwischenzeitlich an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen hat und er aufgrund deutschlandweiter beruflicher Tätigkeit auf seinen Führerschein angewiesen ist.

OLG Bamberg v. 29.07.2015:
Aus der Natur des bußgeldrechtlichen Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme folgt, dass die Notwendigkeit seiner Anordnung regelmäßig nicht allein dadurch in Frage gestellt wird, dass der Betroffene an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilnimmt

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Verletzung bei der Tatbegehung:


KG Berlin v. 29.07.2021:
Wurde der Betroffene bei der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit selbst erheblich verletzt, so hat sich das Tatgericht bei der Begründung des Fahrverbots trotz der Indizwirkung des Bußgeldkatalogs in aller Regel damit zu befassen und zu begründen, warum es dennoch der Denkzettel-, Besinnungs- und Warnfunktion der Nebenfolge bedarf.

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