Das Verkehrslexikon

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Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle




Gliederung:


-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Frühstarter
- Mitzieh-Effekt
- Blendung
- Rechtsabbieger und Rechtsabbiegerpfeile
- Baustellenampel
- Sonderlichtzeichen/Sonderfahrstreifen
- "Nötigung" zur Eile
- Überraschende Fußgängerampel nach Abbiegen
- Fehlender Querverkehr - fehlende abstrakte Gefährdung: Kein Fahrverbot?
- Fehlender Querverkehr - fehlende abstrakte Gefährdung: Kein Fahrverbot?



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 11.09.1995:
Die Verhängung eines Fahrverbots kommt nicht in Betracht, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht eingetreten und der qualifizierte Rotlichtverstoß nicht auf grobe Nachlässigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Verantwortungslosigkeit zurückzuführen ist

OLG Hamm v. 07.02.2008:
Ein fahrlässiger Rotlichtverstoß erfordert die Verhängung eines Fahrverbots, wenn der Querverkehr bereits angefahren ist, als der Betroffene in den Kreuzungsbereich einfuhr; eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich.

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Frühstarter:


OLG Düsseldorf v. 11.04.1995:
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34, 2 des Bußgeldkatalogs liegt nicht vor, wenn der Betroffene mit dem Fahrzeug vor einem durch eine Wechsellichtzeichenanlage gesicherten Fußgängerüberweg bei Rotlicht anhält und, nachdem die Fußgänger den Überweg überquert haben, weiterfährt, weil weitere Fußgänger nicht in Sicht sind, und er dabei aus Unachtsamkeit das fortbestehende Rotlicht der Ampel mißachtet

OLG Oldenburg v. 02.04.1993:
Hält ein Fzg-Führer zunächst bei Rot an und startet dann bei noch immer aufleuchtendem Rot (Frühstarter), dann liegt kein Regelverstoß für die Verhängung eines Fahrverbots vor

OLG Hamm v. 14.11.1996:
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt auch dann vor, wenn der Betroffene nach längerem Halt bei Rot dennoch gegen Schluss der Rotphase anfährt




OLG Bamberg v. 24.07.2008:
Von der Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung kann nur in solchen Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist, wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert oder bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art der Fall sein kann (BayObLGSt 1994, 56; 100/101; 1996, 3/4 f.). Allein der Umstand, dass der Betroffene - wie hier - als so genannter Frühstarter aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung seine Fahrt ungeachtet der für seine Fahrtrichtung Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage fortsetzte, kann einen derartigen Ausnahmefall jedoch nicht begründen.

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Mitzieh-Effekt:


OLG Hamm v.´05.05.1994:
Kein Fahrverbot für einen infolge einer Auseinandersetzung erregten Lkw-Fahrer und sog. "Mitzieh-Effekt"

OLG Düsseldorf v. 11.09.1995:
Die Verhängung eines Fahrverbots kommt nicht in Betracht, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht eingetreten und der qualifizierte Rotlichtverstoß nicht auf grobe Nachlässigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Verantwortungslosigkeit zurückzuführen ist.

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Blendung:


Augenblicksversagen infolge von Blendung

OLG Düsseldorf v. 11.09.1995:
Die Verhängung eines Fahrverbots kommt nicht in Betracht, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht eingetreten und der qualifizierte Rotlichtverstoß nicht auf grobe Nachlässigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Verantwortungslosigkeit zurückzuführen ist.

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Rechtsabbieger und Rechtsabbiegerpfeile:


BayObLG v. 27.04.1994:
Kein Fahrverbot, wenn ein Rechtsabbieger bei einsetzendem Grün für den Geradeausverkehr, aber bei noch roter Rechtsabbiegerampel losfährt

OLG Hamm v. 16.10.1995:
Kein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn ein Geradeausfahrer zunächst hält, dann aber bei aufleuchtendem Rechtsabbiegepfeil losfährt.

OLG Düsseldorf v. 30.11.1995:
Kein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn ein Rechtsabbieger zunächst bei Rot anhält, dann aber noch vor Grün losfährt.

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Baustellenampel:


OLG Düsseldorf v. 27.09.1994 und BayObLG v. 20.10.1995:
Das Durchfahren einer Baustellenampel ohne Gefährdung des Gegenverkehrs rechtfertigt allein kein Fahrverbot.

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Sonderlichtzeichen/Sonderfahrstreifen:


OLG Köln v. 03.11.2000:
Entsprechende Anwendung des Regelbußgeldrahmens und Fahrverbots für qualifizierte Rotlichtverstöße auf die Missachtung eines Sonderlichtzeichens gem. § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO.

OLG Frankfurt am Main v. 07.11.2001:
Für Fahrzeugführer, die einen Sonderstreifen unberechtigt benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen. Bei der Missachtung des dortigen Rotlichtes ist trotz der Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt frei gibt. Dies rechtfertigt eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot.

KG Berlin v. 21.05.2010:
Für den Führer eines Kraftfahrzeuges, der unbefugt einen Sonderfahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen benutzt, gelten nicht diese, sondern die Lichtzeichen, die für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen vorgesehen sind. Die Lichtzeichen eines Sonderfahrstreifens sind bestimmten Fahrzeugen, beispielsweise Linienbussen oder Taxen, zugeordnet, sofern sie den Sonderfahrstreifen benutzen (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO). Wird daher die Weiterfahrt für Fahrzeuge freigegeben, für die der Sonderfahrstreifen eingerichtet ist, während diejenige für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen durch Rotlicht gesperrt ist, handelt der Regelung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO zuwider, wer seine Fahrt auf dem Sonderfahrstreifen fortsetzt, obwohl sein Fahrzeug nicht zu denjenigen gehört, für die dieser eingerichtet ist.

OLG Bamberg v. 22.01.2019:

  1.  Ein bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines innerörtlichen Wechsellichtzeichens grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender Verstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer auf einer mit mehreren Fahrspuren versehenen, durch Richtungspfeile markierten Fahrbahn mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung nach Überfahren der Haltelinie im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Geradeausspur auf die durch Rotlicht gesperrte Spur für Linksabbieger überwechselt (u.a. Anschl. an BayObLG, Beschl. v. 12.02.2002 – 1 ObOWi 607/01 = DAR 2002, 173 = VRS 103 [2002], 307).

  2.  Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das in diesem Fall aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zu Unrecht zugute gebracht würde.


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"Nötigung" zur Eile:


OLG Hamburg v. 20.12.1994:
Kein Fahrverbot, wenn ein Taxifahrer von einem Gast zur Eile "genötigt" wird (Rotlichtverstoß mit Unfall).

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Überraschende Fußgängerampel nach Abbiegen:


OLG Düsseldorf v. 22.06.1993 und BayObLG v. 18.04.1994:
Kein Fahrverbot für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bei einer überraschenden Fußgänger-Ampel nach dem Abbiegen. - nach oben -





Fehlender Querverkehr - fehlende abstrakte Gefährdung: Kein Fahrverbot?


Absehen vom Fahrverbot - fehlende „abstrakte“ Gefährdung bei qaualifiziertem Rotlichtverstoß

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Verfahrensrechtliches:


KG Berlin v. 25.01.2017:
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der in Augenschein genommene Ampelschaltplan nicht die Schaltung zum Unfallzeitpunkt wiedergibt, darf nicht mit formelhafter Begründung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden, wenn der Betroffene zugleich darlegt, dass sich aus einem präsenten Videomitschnitt eine Ampelschaltung ergibt, die mit dem Ampelschaltplan nicht in Einklang steht.

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