|
"Derartige Sorgfaltspflichten bestehen nicht nur in gleicher, sondern in noch gesteigerter Weise, wenn sich der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug in einer sogenannten "Spielstraße" (verkehrsberuhigter Bereich, Zeichen 325) bewegt. In diesem Fall verlangt § 42 Abs. 4 a StVO (soweit hier von Bedeutung) vom Kraftfahrer zunächst, dass er Schrittgeschwindigkeit einhält (Nr. 2) und Fußgänger weder gefährdet noch behindert sowie, wenn nötig, wartet (Nr. 3). Darüber hinaus muss der Kraftfahrer sein Verhalten insbesondere darauf einrichten, dass in verkehrsberuhigten Bereichen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen und Kinderspiele überall erlaubt sind (§ 42 Abs. 4 a Nr. 1 StVO). Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem sich durch einen solchen Bereich bewegenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Köln VRS 36, 360/361; OLG Braunschweig DAR 1963, 353 f = NJW 1963, 2038)."
|