Das Verkehrslexikon

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Schrittgeschwindigkeit

Die Schrittgeschwindigkeit in diversen Verkehrssituationen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Sichtbehinderung
-   Verkehrsberuhigter Bereich
-   Rettungsgasse

Einleitung:


Hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen an den Fahrzeugführer beim Befahren eines verkehrsberuhigten Bereichs hat das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.06.1999 - 25 U 129/98) ausgeführt:

   "Derartige Sorgfaltspflichten bestehen nicht nur in gleicher, sondern in noch gesteigerter Weise, wenn sich der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug in einer sogenannten "Spielstraße" (verkehrsberuhigter Bereich, Zeichen 325) bewegt. In diesem Fall verlangt § 42 Abs. 4 a StVO (soweit hier von Bedeutung) vom Kraftfahrer zunächst, dass er Schrittgeschwindigkeit einhält (Nr. 2) und Fußgänger weder gefährdet noch behindert sowie, wenn nötig, wartet (Nr. 3). Darüber hinaus muss der Kraftfahrer sein Verhalten insbesondere darauf einrichten, dass in verkehrsberuhigten Bereichen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen und Kinderspiele überall erlaubt sind (§ 42 Abs. 4 a Nr. 1 StVO). Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem sich durch einen solchen Bereich bewegenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Köln VRS 36, 360/361; OLG Braunschweig DAR 1963, 353 f = NJW 1963, 2038)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Die Schrittgeschwindigkeit in diversen Verkehrssituationen

Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Verkehrsberuhigter Bereich

Zur Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich

Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

Geschwindigkeitsschätzungen durch Zeugen, insbesondere Polizeibeamte

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 30.09.1996:
Im verkehrsberuhigten Bereich darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Fährt ein Kind mit dem Fahrrad schneller, muss ein darin etwa liegendes geringes Verschulden dann zurücktreten, wenn beim Pkw überhöhte Geschwindigkeit (mehr als 20 km/h) und hohe Betriebsgefahr des Fahrzeugs vorliegen.

OLG Frankfurt am Main v. 18.06.1999:
Nach StVO § 42 Abs 4a ist dem sich in einem verkehrsberuhigten Bereich bewegenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten. Dazu gehört auch das Einhalten von Schrittgeschwindigkeit.

OLG Karlsruhe v. 14.04.2004:
Beim Befahren einer Spielstraße (verkehrsberuhigter Bereich, Zeichen 325) bestehen für einen Fahrzeugführer besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere muss er sich auf die Möglichkeit einrichten, dass Kinder plötzlich die Fahrbahn betreten können. Besteht eine Gefahrenlage (hier: spielende Kinder am Straßenrand, Gegenfahrbahn nur teilweise einsehbar) muss der Fahrzeugführer sein Fahrzeug anhalten oder darf seine Fahrt allenfalls noch durch "Weitertasten" fortsetzen.




AG Leipzig v. 16.02.2005:
Die Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich beträgt 15 km/h. Für die Definition der Schrittgeschwindigkeit im Sinne der StVO kann nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder 4 bis 7 km/h abgestellt werden, da eine solche mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wäre. Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Stattdessen muss man unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit verstehen, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt.

OLG Brandenburg v. 23.05.2005:
Eine gefahrene Netto-Geschwindigkeit von bis zu 7 km/h kann noch als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden.

LG Saarbrücken v. 15.07.2016:
Die gesteigerten Sorgfaltspflichten gem. § 9 Abs. 5 StVO gelten nicht unmittelbar für den verkehrsberuhigten Bereich, in dem das Verhalten sich vielmehr primär nach § 1 Abs. 2 StVO zu richten hat mit der Folge, dass dort nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.



OLG Naumburg v. 21.03.2017:
Schrittgeschwindigkeit im Sinne von § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Nr. 12 der dazu erlassenen Anlage 3 ist eine solche von höchstens 10 km/h.

OLG Karlsruhe v. 08.01.2018:
Schrittgeschwindigkeit (Zeichen 325.1) lässt keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h zu

OLG Hamm v. 28.11.2019:
Einem Betroffenen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt.

KG Berlin v. 26.02.2020:
Als stockender Verkehr wird nach dem Willen des Verordnungsgebers eine sich nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegende Fahrzeugkolonne bezeichnet. Der Begriff Schrittgeschwindigkeit ist nicht gesetzlich definiert. Er wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bestimmt.

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Sichtbehinderung


Vorfahrt und schlechte Sicht

OLG München v. 14.10.2016:
Kommt es auf einer Kreuzung mit erheblichem seitlichen Versatz zweier gleichberechtigter Straßen und daraus folgender Sichtbehinderung zu einer Kollision, ist eine hälftige Schadensverteilung gerechtfertigt, wenn sich der Wartepflichtige nicht wie geboten mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingetastet hat.

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Verkehrsberuhigter Bereich:


Verkehrsberuhigter Bereich

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Rettungsgasse


Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

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