Das Verkehrslexikon

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Rückwärtsfahren auf Parkgelände

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Stichwörter zum Thema Parken

Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr

Anwendung der StVO-Regeln auf Parkplätzen und in Parkhäusern?

Zur Geltung der Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkplätzen und in Parkhäusern

Bei Parkplatz- bzw. Parkhausunfällen findet im allgemeinen Schadensteilung statt

Private Verkehrszeichen - Privatschilder

Rückwärtsfahren

Rückwärtsfahren auf Parkgelände

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Allgemeines:


Unfälle auf Parkplätzen und in Parkhäusern

Rückwärtsfahren

LG Saarbrücken v. 09.07.2010:
Auf Parkplätzen müssen die sich dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer hat angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Fahrer vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre. Ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden wird damit durch den Nachweis erschüttert, dass er zumindest im Zeitpunkt der Kollision - wenn auch nur kurz - gestanden hatte.

KG Berlin v. 25.10.2010:
Sind beide unfallbeteiligten Fahrzeuge auf einem Parkplatzgelände in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren, ist der Schaden gem. § 17 StVG hälftig zu teilen. Selbst wenn das Fahrzeug nahezu vollständig rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war und im Unfallzeitpunkt stand, hat sich der Unfall noch in rechtlichem Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ereignet.

OLG Rostock v. 11.03.2011:
Bei einem Unfall zwischen einem bei Dunkelheit auf einem nichtöffentlichen Parkplatz rückwärts fahrenden Kfz-Führer, der gegen ein nicht ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug stößt, das in seine Fahrspur hineinragt, ist eine Haftung von 2/3 zu Lasten des Rückwärtsfahrenden angemessen.




AG Potsdam v. 06.02.2020:
Denn derjenige, der rückwärts fährt, hat nach §§ 9 Abs. 5 StVO (auf Parkplätzen über § 1 Abs. 2 StVO) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dies bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet sich, vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden. Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehrs kollidiert, haftet daher in der Regel allein.

OLG München v. 01.12.2021:
Die Regeln der StVO sind auf öffentlich zugänglichem Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Soweit aus dieser grundsätzlichen Anwendbarkeit jedoch teilweise gefolgert wird, dass § 9 V StVO auf Parkplätzen unmittelbar anwendbar ist, folgt der Senat dieser Meinung nicht. Die wohl überwiegende Auffassung stellt darauf ab, dass die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist anstelle des § 9 V StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 II StVO zu beachten.

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