Das Verkehrslexikon

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Zur Quotenbevorrechtigung der Wertminderung bei Anwendung der Differenztheorie

Die merkantile Wertminderung ist bei der Anwendung der Differenztheorie quotenbevorrechtigt


Siehe auch Wertminderung und Schadenspositionen




Dass die Wertminderung auf Grund des Quotenvorrechts eine bevorrechtigte Position bei der Abrechnung nach der Differenztheorie darstellt, haben z. B. der BGH VersR 1982, 283 und das OLG Hamm NZV 1993, 477 entschieden.

Diese Ansicht wurde vom OLG Celle im Urteil v. 08.08.2006 - 14 U 36/06 - nochmals ausdrücklich bestätigt:
"Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bezieht sich nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht auf die Sachfolgeschäden (vgl. BGHZ 82, 338). Zu den unmittelbaren Sachschäden, die gem. § 67 VVG übergangsfähig sind, gehört auch die Wertminderung, die ein Pkw durch einen Unfall erfährt, weil sie dem Pkw unmittelbar anhaftet und auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nicht mehr zu beseitigen ist („Unfallwagen“)."