Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Kempten Urteil vom 02.10.2007 - 2 C 241/07 - Pflichten des Kfz-Führers gegenüber einem parallel zu einem Kreisverkehr eine Fußgängerfurt querenden Fußgänger

AG Kempten v. 02.10.2007: Pflichten des Kfz-Führers gegenüber einem parallel zu einem Kreisverkehr eine Fußgängerfurt querenden Fußgänger


Das Amtsgericht Kempten (Urteil vom 02.10.2007 - 2 C 241/07) hat entschieden:
Wenn ein Fußgänger auf der Fußgängerfurt die Fahrbahn eines aus einem Kreisverkehr herausfahrenden Fahrzeugführers überquert, hat der Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 3 S .3 StVO besondere Rücksicht zu nehmen. Er muss die Bevorrechtigung des Fußgängers berücksichtigen und seine Fahrweise entsprechend einrichten. Ggfs. muss er warten, bis der Fußgänger die Fahrbahn überquert hat.


Siehe auch Kreisverkehr und Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld-​und Schadenersatzansprüchen der Klägerin aufgrund eines Verkehrsunfalles in S.

Die Klägerin ging am 04.12.2006 gegen 17.25 Uhr in S als Fußgängerin auf der linken Seite in der O Straße und wollte am Kreisverkehr beim Aldi die Fstraße überqueren um sodann in Richtung Sstraße nach Hause zu gehen.

Als die Klägerin die Fstraße überquerte, kam auf dieser der Beklagte zu 1) zunächst in Richtung des Kreisverkehrs angefahren um diesen geradlinig zu überqueren. Hierzu fuhr er in den Kreisverkehr ein, fuhr an der Ausfahrt in der O Straße vorbei und verließ sodann den Kreisverkehr auf der Fstraße um in Richtung Bahnhof weiterzufahren. Hierbei stieß er mit seinem Pkw gegen die Klägerin, welche zu Sturz kam und sich verletzte. Die Klägerin erlitt eine Schädelprellung, oberflächliche Schürfwunden am linken Unterarm und an der rechten Hand sowie eine Prellung beider Knie und war bis 01.01.2007 arbeitsunfähig.

Aufgrund ihrer Verletzungen erachtet die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 Euro als angemessen.

Darüber hinaus begehrt sie Ersatz ihres materiellen Schadens.

Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, vom 05.12. bis 18.12.2006 an 14 Tagen zu zwei Stunden in der Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen zu sein, ferner vom 19.12.06 bis 01.01.07 an dreizehn Tagen zu jeweils einer Stunde, wobei sie pro Stunde einen Haushaltshilfeschaden von 12,00 Euro als angemessen erachtet, insgesamt somit 492,00 Euro. Den insoweit weitergehenden Antrag auf ursprünglich 984,00 Euro hat die Klägerin auf die nunmehr geltend gemachte 492,00 Euro reduziert.

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass ihre 1 Jahre alte Brille, welche sie für 758,90 Euro angeschafft hat, irreparabel geschädigt worden sei. Insoweit hält sie 75 % des Anschaffungspreises in Höhe von 569,18 Euro für angemessen. Für das Attest ... begehrt die Klägerin 18,43 Euro. Für die unfallbeschädigte Jacke hält sie einen Zeitwert von 155,00 Euro für angemessen, für einen beschädigten Perlenring 95,00 Euro, für einen Schirm 50,00 Euro und für Schuhe 100,00 Euro, wobei sie diese für 29,00 Euro erworben hat, dieser Schuh jedoch für den reduzierten Preis nicht mehr verschafft werden kann.

Ferner begehrt die Klägerin pauschale Unkosten in Höhe von 30,00 Euro.

Darüber hinaus begehrt die Klägerin Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 169,99 Euro.

Die Klägerin hat zuletzt folgende Anträge gestellt.
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens aber 1.200 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins ab 29.03.2007 zu bezahlen.

  2. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.509,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins ab 29.03.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 169,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins ab Klagezustellung zu zahlen.

  3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist – eventuell gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass die Klägerin die Fstraße nicht auf einem Fußgängerüberweg, sondern nach dem Ende der Fußgängerfurt in Richtung Norden überquert habe. Der Beklagte zu 1) sei mit seinem Fahrzeug von O kommend in Richtung B gefahren. Am Beginn des Kreisels habe er anhalten müssen. Es sei dunkel und regnerisch gewesen. An der Fußgängerfurt habe der Beklagte zu 1) keinen Fußgänger wahrgenommen. Als er die Fußgängerfurt überquert habe, habe er am Ende der Fußgängerinsel plötzlich ein Geräusch wahrgenommen. Er sei dann stehengeblieben und habe die Klägerin bemerkt.

Der Unfall sei nicht auf den Beklagten zu 1) zurückzuführen. Der Beklagte zu 1) habe Vorfahrt gehabt, die Klägerin sei nicht bevorrechtigt gewesen. Einen Fußgänger außerhalb eines Fußgängerüberweges die Fahrbahn überschreiten will, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen.

Das Schmerzensgeld würden die Beklagten nicht bestreiten, läge eine Haftung vor. Die übrigen Schäden bestreiten die Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die dazu übergebenen Anlage Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... sowie des Zeugen .... Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.08.2007 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in geltend gemachter Höhe gegenüber dem Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter des unfallverursachenden Pkws ..., gem. $$ 7, 18 StVG und gegenüber der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherte aus den vorgenannten Vorschriften in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den glaubhaften Schilderung der Klagepartei hat die Klägerin die Freibadstraße auf Höhe der Fußgängerfurt überquert. Zum einen hat sie dies selbst bekundet, und zum anderen ergibt sich die Plausibilität dieses Vorbringens aus dem Umstand, dass auch die Zeugin ..., welche als sachbearbeitende Polizeibeamtin der PI S zum Unfall hinzugerufen wurde, die Klägerin am Ende der Fußgängerfurt liegen sah. Etwas von der Klägerin entfernt weiter in Richtung ehemaligen Kaufhaus Hager lag der abgerissene Außenspiegel des Fahrzeuges des Beklagten zu 1), mit welchem dieser gegen die Klägerin gestoßen hatte. Es ist plausibel, dass die Klägerin durch den Anprall die Fstraße in Richtung des ehemaligen Kaufhauses H geschleudert wurde. Da sie laut Zeugin ... am Ende der Verkehrsinsel lag, ist diese mehr als plausibel.

Der Beklagte zu 1) hätte, als er den Kreisverkehr verließ, nach § 9 Abs. 3 StVO auf Fußgänger besonders Rücksicht nehmen müssen. Da er nicht er normalen Straße, sprich dem Kreisverkehr, folgte, sondern den Kreisverkehr verließ, hatte er beim Abbiegen nach rechts zu blinken, bog somit in eine andere Straße ab. Somit ist die vorgenannte Vorschrift einschlägig und der Beklagte hätte die Bevorrechtigung der Klägerin berücksichtigen und seine Fahrweise entsprechend einrichten müssen.

Der Beklagte zu 1) haftet somit zusammen mit der Beklagten zu 2) der Klägerin auf Schadenersatz in voller Höhe. Ein Mitverschulden könnte allenfalls darin gesehen werden, dass die Klägerin relativ dunkel gekleidet war. Da sich jedoch Fußgänger üblicherweise nicht auf der Fahrbahn, sondern auf den Gehwegen aufhalten und die Beklagten darüber hinaus nichts vorgetragen haben, was für ein erhöhtes Verschulden der Klägerin spricht, obwohl sie insoweit beweisbelastet sind, tritt ein etwaiges geringes Mitverschulden der Klägerin aufgrund des weit überwiegenden Verschuldens des Beklagten zu 1) zurück. Dieser hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin schlicht und einfach übersehen.

Die Klägerin hat somit Anspruch auf Schmerzensgeld, was die Beklagten selbst in dieser Höhe – eine Haftung unterstellt – als ausreichend und angemessen ansehen würden. Das Gericht schließ sich dieser Auffassung an.

Darüber hinaus kann die Klägerin ihren Haushaltsführungsschaden, wie geltend gemacht, ersetzt verlangen. Die klägerseits angebrachten Stundensätze wurden vom Zeugen ... insoweit bestätigt.

Die Rechnung von ..., Arzt für Chirurgie usw. vom 22.01.2007 wurde als Anlage K3 vorgelegt, ebenso die Rechnung der ... über 758,90 Euro bzgl. der unfallbeschädigten Brille. Auch das Gericht sieht insoweit den in Ansatz gebrachten Betrag von 75 % als angemessen an. Die Kosten bzgl. Jacke, Perlenring, Schirm und Schuhe schätzt das Gericht in Übereinstimmung mit der Klagepartei auf die geltend gemachten Beträge. Da die Beklagten die Klägerin so stellen müssen, als wäre der Unfall nicht passiert, haben sie einen etwa erhöhten Preis bei der Wiederbeschaffung der Schuhe zu tragen, da diese nicht mehr zum Sonderpreis von 29,00 Euro erworben werden können.

Die Klage erweist sich demnach in vollem Umfang als begründet, soweit sie noch aufrechterhalten wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 709 ZPO.