Das Verkehrslexikon

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Gebot, jeweils einen genügenden seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten

Zum Gebot, jeweils einen genügenden seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten


Siehe auch Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Vorschriften und Leitgedanken über den jeweils gebotenen Seitenabstand finden sich in der StVO in verschiedenen Vorschriften bezogen auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen, aber auch in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur:


  • Gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.
    Beim Links-, aber auch beim Rechtsüberholen muss jeweils ein ausreichender seitlicher Sicherheitsabstand eingehalten werden, der sich nach der eigenen Fahrzeugart und Fahrgeschwindigkeit, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und der Eigenart des Eingeholten richtet (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 54 zu § 5 StVO; BGH VRS 10, 252; BayObLG MDR 1987, 784). Insbesondere Lkw-Fahrer werden darauf zu achten haben, eingeholten Verkehrsteilnehmern nicht bedrängend nahe zu kommen (OLG Hamm VRS 35, 430).

    Ist eine Straße sehr schmal, muss von einem Überholvorgang entweder abgesehen oder die eigene Geschwindigkeit auf ein Maß herabgesetzt werden, durch das auch bei dichterem Vorbeifahren keine Gefährdung ausgeht (OLG Hamm VRS 21, 375).

    In der Regel, das heißt, wenn

    • kein schlechtes Wetter herrscht,
    • die Fahrbahn nicht schlecht ist,
    • wenn die Überholgeschwindigkeit nicht hoch ist,
    • wenn der Eingeholte keine Anzeichen für unsichere Fahrweise zeigt,

    wird zu eingeholten Kfz ein Seitenabstand von 1 m gefordert (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2002, 1434).

    Bei Radfahrern muss der Seitenabstand größer bemessen werden. In der Regel wird man hier 1,5 bis 2,0 m fordern müssen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 55 zu § 5 StVO m. w. N. aus der vielseitigen Rechtsprechung).
  • Ohne dass dies in § 6 StVO explizit ausgesprochen ist, muss auch beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug auf einen genügenden seitlichen Abstand geachtet werden.
    Einen Regelabstand von 1 m wird man hierbei nicht unbedingt fordern müssen. Jedoch muss soviel Platz gelassen werden, dass sich an einem haltenden Fzg wartende Fußgänger gefahrlos über die Verkehrslage orientieren können. Gelegentlich wird zur Diskussion gestellt, einen Abstand von 0,50 m reichen zu lassen (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 11 zu § 6 StVO m. w. N.).

    Ist eine Straße sehr schmal, dann darf u. U. auch mit weniger als 50 cm Abstand an leeren parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren werden (35 cm sind aber zu wenig, wenn sich in einem Fahrzeug eine Person befindet, weil dann mit einem Türöffnen gerechnet werden muss, vgl. BGH DAR 1981, 148).

    Befindet sich an einem haltenden Fahrzeug in der teilweise geöffneten Fahrertür eine Person, so muss jederzeit mit einer Vergrößerung des Öffnungswinkels gerechnet werden (OLG Hamm NZV 2004, 408); ein Abstand von nur 10 cm zu einer schon teilweise geöffneten Tür ist zu gering (OLG Nürnberg DAR 2001, 130), das Landgericht Berlin findet sogar einen Abstand von einem Meter von einer in der geöffneten Fzg-Tür stehenden Person zu gering (LG Berlin VersR 2002, 864).
  • Wer zum Ein- oder Aussteigen die Fahrzeugtür öffnet, muss gem. § 14 StVO je nach seitlichem Abstand des haltenden Fahrzeugs das Herannahen möglichen fließenden Verkehrs durch gesteigerte Sorgfalt berücksichtigen.
    Konkret bedeutet diese, dass die linke Fahrzeugtür nur geöffnet werden darf, wenn man sich vorher durch ausreichende Rückschau darüber vergewissert hat, das kein zu dicht herannahender Fließverkehr naht. Ist dies nicht möglich, darf die Tür zunächst langsam und spaltweise bis zu maximal 10 cm geöffnet werden, um Rückblick zu gewinnen (KG DAR 2006, 149).

    Auch das Türöffnen nach rechts unterliegt denselben strengen Regeln (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 7 zu § 14 StVO m. w. N.).

    Zum Thema Türöffnen
  • Beim Vorbeifahren an haltenden Linien- oder Schulbussen - und teilweise auch an Straßenbahnen - muss nach § 20 StVO rechts und links jeweils auf einen besonders sicheren Seitenabstand und niedrige Geschwindigkeit geachtet werden.
    Hier ist zu unterscheiden:

    • Generell darf an Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten, sowohl im gleichgerichteten wie im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Das setzt eine mäßige Geschwindigkeit voraus.

    • Hält eines dieser Verkehrsmittel an einer Haltestelle und steigen Fahrgäste aus, so muss beim Rechts- oder Linksvorbeifahren auf voller Länge der Haltestelle und einige Meter davor und dahinter jegliche Gefährdung ausgeschlossen werden; das bedeutet Schrittgeschwindigkeit.

    • An Bussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Dies gilt auch im Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn.

      Als zulässigen Abstand wird man hier mindestens 2 m ansetzen müssen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 9 zu § 20 StVO m. w. N.).







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