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OLG Karlsruhe Urteil vom 08.06.2001 - 10 U 77/01 - Zum seitlichen Abstand beim Überholen

OLG Karlsruhe v. 08.06.2001: Zum seitlichen Abstand beim Überholen


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.06.2001 - 10 U 77/01) hat zum Seitenabstand entschieden:
  1. Hat sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug eine Kolonne gebildet, begründet allein dieser Umstand noch keine unklare Verkehrslage, die gemäß StVO § 5 Abs 3 Nr 1 ein Überholen unzulässig macht.

  2. Ein Seitenabstand beim Überholen von knapp unter einem Meter ist jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch keine Schreckreaktion des Überholten ausgelöst wird.

Siehe auch Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beklagten sind gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG verpflichtet, dem Kläger in vollem Umfang den durch den Verkehrsunfall am 22.03.2000 entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von noch DM 21.104,68 nebst Zinsen verurteilt, nachdem die Beklagten am 17.05.2000, zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, DM 4.363,59 bezahlt hatten.

Der zutreffenden Begründung des landgerichtlichen Urteils folgt der Senat und nimmt auf diese gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug. Das Berufungsvorbringen, mit dem die Beklagten eine Verurteilung auf der Grundlage einer von ihnen zu übernehmenden Haftung in Höhe von lediglich 70 % anstreben, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Entscheidung des Landgerichts zutreffend, wonach die Beklagten dem Grunde nach die volle Haftung bezüglich des Verkehrsunfalls trifft, weil nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme der Verstoß des Beklagten Ziffer 1 gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO feststeht und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers bei der nach den §§ 7, 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge vollständig hinter dem gravierenden Verschulden des Beklagten Ziffer 1, für das die Beklagte Ziffer 2 als dessen Haftpflichtversicherer gleichfalls einzustehen hat, zurücktritt.

Im Einzelnen:

I.

Mit der Berufung rügen die Beklagten, dass zum einen der Kläger bei seinem Überholvorgang selbst einen schuldhaften Verkehrsverstoß begangen habe, indem er es versäumt habe, sich über die Verkehrslage vor dem Klein-Lkw des Beklagten Ziffer 1 zu vergewissern. Außerdem habe der Kläger bei seinem Überholvorgang mit seinem Fahrzeug keinen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 eingehalten.

Zum anderen rügen die Beklagten, dass das Verschulden des Beklagten Ziffer 1 nicht besonders groß gewesen sei. Dieser habe den Blinker gesetzt und nach Passieren des Gegenverkehrs den Überholvorgang eingeleitet, als der Kläger sich offensichtlich im "toten Winkel" befunden habe. Dabei habe es sich um einen durchschnittlichen Fahrfehler gehandelt, der nicht besonders schwer wiege.

Deshalb trete die jedenfalls bestehende erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads des Klägers nicht hinter dem Verschulden des Beklagten Ziffer 1 zurück, sondern treffe den Kläger in Höhe von 30 % die Haftung für den eingetretenen Verkehrsunfall.

II.

1. Ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Klägers ist nicht festzustellen

a) Nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger einen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ausreichenden Seitenabstand zum überholten Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 eingehalten hat. Der Zeuge G., der zwei Fahrzeuge hinter dem Beklagten Ziffer 1 in der Fahrzeugkolonne gefahren ist und das Unfallgeschehen unmittelbar wahrgenommen hat, hat glaubhaft bekundet, dass der Seitenabstand des Fahrzeugs des Klägers zu dem des Beklagten Ziffer 1 zum Zeitpunkt des Überholvorganges etwa einen knappen Meter betragen habe (I 60). Gegenteiliges wurde auch von den Parteien nicht vorgetragen. Dies war auch ausreichend. In der Regel reicht ein Meter Seitenabstand beim Überholen aus (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. § 5 StVO Rdnr. 54; BayObLG MDR 1987, 784). Selbst wenn der Seitenabstand bei knapp unter einem Meter war, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO vor. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO liegt insbesondere darin, Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht a.a.O.). Der Seitenabstand darf nicht bedrängend eng sein (BGH VersR 65, 87), dass er Fehlreaktionen heraufbeschwört. So war es vorliegend nicht. Der Beklagte Ziffer 1 hatte bis zum Unfall von dem bereits begonnen Überholvorgang des Klägers überhaupt nichts bemerkt.

Der Seitenabstand wäre mit knapp einem Meter nur dann zu gering gewesen, wenn die Fahrbahn in einem schlechten Zustand oder das Wetter ungünstig gewesen wäre, der Kläger mit hoher Geschwindigkeit überholt hätte oder der Beklagte Ziffer 1 als Überholter zuvor eine unsichere Fahrweise an den Tag gelegt hätte. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und wurden von den Parteien auch nicht vorgetragen.

Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich über die Verkehrssituation vor dem zu überholenden Klein - LKW des Beklagten Ziffer 1 nicht vergewissert. Eine solche Verpflichtung traf den Kläger nicht. Insbesondere ergab sich daraus, dass sich vor dem Beklagten Ziffer 1 ein langsam fahrender Radlader befand, keine unklare Verkehrslage, bei der gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen unzulässig ist. Das wäre lediglich dann anders zu beurteilen, wenn für den Kläger, bevor er zum Überholen ansetzte, bereits Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass der Beklagte Ziffer 1 seinerseits im Begriff war, einen Überholvorgang einzuleiten. Dies war jedoch, wie der Zeuge G. glaubhaft bekundet hat, nicht der Fall. Damit durfte der Kläger aus der Kolonne heraus, die sich hinter dem Radlader gebildet hatte, den LKW des Beklagten Ziffer 1 überholen. Denn von mehreren hintereinander fahrenden Fahrzeugen hat dasjenige Vortritt beim Überholen, das zuerst korrekt hierzu ansetzt. Allein der Umstand, dass sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug eine Kolonne gebildet hat, begründet für die weiter hinten in der Kolonne befindlichen Fahrzeugführer keine unklare Verkehrslage mit der Folge, dass jeweils nur der Vorausfahrende überholen dürfte. Ansonsten wäre bei fehlender Überholabsicht der vorausfahrenden Fahrzeugführer ein Überholen durch weiter hinten befindliche Fahrzeuge und damit ein Auflösen der Kolonne ausgeschlossen (Hentschel, NJW 1993, 1171,1175).

2. Eine Mithaftung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr kommt nicht in Frage.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass ein Kraftrad, das auf der linken Seite eine Kolonne überholt, eine erhebliche Betriebsgefahr bildet (OLG Stuttgart, VRS 5, 18; Hentschel, Straßenverkehrsrecht a.a.O., § 17 StVG Rdnr. 9). Diese ist aber nicht höher zu bewerten als die eines Lkw mit Anhänger, der aus einer Fahrzeugkolonne ausschert.

Jedenfalls tritt die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr gegenüber dem grob schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten Ziffer 1 zurück.

Der Beklagte Ziffer 1 hat einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen, weil er zum Überholen ausgeschert ist, ohne dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. Diese hat sich sogar durch die Berührung des Kraftrades des Klägers verwirklicht.

Der Beklagte Ziffer 1 ist ausgeschert, indem er unstreitig die Fahrlinie seines eigenen Fahrzeugs über die linke Begrenzung des eigenen Fahrstreifens hinaus verlegt hat. Damit hat er gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO verstoßen, wonach im Fall des Ausscherens äußerste Sorgfalt und damit eine ausreichende vorherige Rückschau geboten ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht a.a.O., § 5 StVO Rn. 42), auch und gerade beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne. Es kommt noch hinzu, dass der Beklagte Ziffer 1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen G. den Blinker erst gesetzt hat, als der Kläger sich mit seinem Motorrad bereits neben dessen LKW befand (I 60).

Der Beklagte Ziffer 1 kann sich nicht dem Vorwurf des groben Verschuldens dadurch entziehen, dass er den Kläger deshalb nicht habe sehen können, weil dieser sich zum Zeitpunkt seines Ausscherens gerade im "toten Winkel" befunden habe. Nachdem der Beklagte Ziffer 1 in seiner informatorischen Anhörung (I 57) angegeben hatte, das Fahrzeug des Klägers zuvor bereits zwei bis drei Fahrzeuge weiter hinten in der Kolonne im Rückspiegel erkannt zu haben, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass der Kläger seinerseits sich in Folge eines eingeleiteten Überholvorgangs gerade im toten Winkel befunden hat. Dies hätte es dem Beklagten Ziffer 1 geboten, um so länger seiner Rückschaupflicht zu genügen, nachdem ihm sogar selbst aufgefallen war, dass das Fahrzeug des Klägers sich scheinbar nicht mehr hinter ihm in der Fahrzeugkolonne befunden hatte. Ein nur unwesentliches Zuwarten hätte den Beklagten Ziffer 1 von dem Überholmanöver Abstand nehmen lassen, weil der Kläger dann entweder seinerseits den Überholvorgang abgeschlossen oder sich mit seinem Fahrzeug nicht mehr im "toten Winkel" befunden hätte.

3. Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gem. § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.