Das Verkehrslexikon

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Zum Vorrecht bei sich kreuzenden Sonderfahrstreifen

Hat ein den Sonderfahrstreifen unbefugt benutzender Fzg-Führer das Vorrecht vor einem Abbieger, der den Sonderfahrstreifen kreuzt?


Siehe auch Sonderfahrstreifen - Busspur - Taxispur und Sonderlichtzeichen - Sonderampeln




Die Frage, ob ein einen sog. Sonderfahrstreifen (Bus- u. Taxispur gem. § 9 III S. 2 StVO) unbefugt benutzender Geradeausfahrer gegenüber einem ihm entgegenkommenden Linksabbieger oder gegenüber einem in gleicher Fahrtrichtung fahrenden Rechtsabbieger Vorfahrt hat oder nicht, ist umstritten.

Das Kammergericht Berlin hat in zwei zivilrechtlichen Berufungsentscheidungen (VM 1991, 20 mit abl. Anm. v. Booß und VM 1992, 75 = VRS 83, 412) den Standpunkt vertreten, dass das Vorrecht erlösche und der Abbieger keinen Verkehrsverstoß begehe (so im übrigen auch Mühlhaus / Janiszewski, StVO, Rdnr. 38 zu § 9).

Die Gegenauffassung wird vertreten von Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 39 zu § 9 StVO und Cramer, Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 58 zu § 9 StVO sowie jetzt auch vom OLG Stuttgart (DAR 1995, 32) in einer strafrechtlichen Entscheidung.