Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 22.02.2008 - 6 K 2043/07 - Eine Bordsteinabsenkung muss nicht automatisch auf Zusammenhang mit Parkverbotsschild hinweisen

VG Hamburg v. 22.02.2008: Zum rechtswidrigen Abschleppen bei unzureichender Kennzeichnung eines Behindertenparkplatzes und zur Bedeutung einer Bordsteinabsenkung




Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 22.02.2008 - 6 K 2043/07) hat entschieden:

  1.  Unklarheiten bei Verkehrszeichen gehen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, da sie hinreichend bestimmt sein müssen, um eine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Durch Verkehrszeichen getroffene Gebote oder Verbote sind daher nur dann für einen Verkehrsteilnehmer verbindlich, wenn die Verkehrszeichen bei Eintritt des Verkehrsteilnehmers in ihren Wirkungskreis so klar und deutlich sichtbar sind, dass dieser den Inhalt des Zeichens und des durch ihn verlautbarten Verwaltungsakts zuverlässig wahrnehmen kann.

  2.  Sofern das Verkehrszeichen 314 nicht mit Richtungspfeilen versehen ist, kann der Verkehrsteilnehmer nur im Zusammenhang mit Markierungslinien auf der Fahrbahn erkennen, wo es gelten soll. Denn aus der Straßenverkehrsordnung ergibt sich nicht, ob der Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 (in Fahrtrichtung) vor dem Zeichen und/oder neben dem Zeichen und/oder hinter dem Zeichen gilt.

  3.  Für einen Außenstehenden ist nicht erkennbar, ob eine straßenbauliche Maßnahme, wie eine Bordsteinabsenkung, im inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Verkehrsregelungen steht. Aus der Lage einer Bordsteinabsenkung ergibt sich somit mangels Markierungen auf der Fahrbahn nicht, ob ein Behindertenparkplatz vor oder nach dem Verkehrszeichen 314 gelegen ist.


Siehe auch
Behindertenparkplätze - Parkerleicherungen für Behinderte
und
Behinderte Verkehrsteilnehmer

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Polizei Hamburg, durch welchen ihm Kosten auferlegt wurden, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen seines Kraftfahrzeuges entstanden sind.

Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches er am Nachmittag des 15. Juli 2006 am nördlichen Fahrbahnrand der B-​R-Straße in Höhe eines etwa 50 Meter langen Gebäudes (B-​R-Straße 4) parkte, ohne einen Parkausweis für Schwerbehinderte sichtbar im Fahrzeug auszulegen. Östlich des Gebäudes verläuft ein Weg, der zu einem nördlich gelegenen Hallenbad führt. Südlich dieses Weges wurde der Bordstein der B-​R-Straße abgesenkt.




Die B-​R-Straße ist in ihrem westlichen Teil eine Sackgasse, die am Ende als „Wendehammer“ ausgestaltet ist. Von diesem zweigt im Norden eine Grundstückseinfahrt ab. Das Grundstück, vor welchem der Kläger sein Fahrzeug abstellte, liegt westlich dieser Zufahrt.

Als der Kläger sein Fahrzeug abstellte, befand sich auf dem Bürgersteig südlich des Gebäudes B-​R-Straße 4 – etwa 5 Meter westlich des Hauseingangs, der sich an der Südostecke des Gebäudes befindet – das Verkehrszeichen Nr. 314 (Parkplatz) ohne Richtungspfeile mit dem Zusatzzeichen „Schwerbehinderte“. Eine vollständige Fahrbahnmarkierung, die den Umfang der Sonderparkfläche sichtbar gemacht hätte, existierte damals – im Gegensatz zu heute - nicht. Schwach sichtbar war nur noch eine rechtwinklig zum Bürgersteig stehende Fahrbahnmarkierung von etwa 10 cm Breite und 2 Meter Länge, in Höhe des erwähnten Verkehrszeichens. Wo genau der Kläger sein Fahrzeug abstellte, ist im Polizeiprotokoll nicht festgehalten.

Um 16.20 Uhr ordnete der Polizeibeamte J. das Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs an. Es wurde mit Hilfe eines Abschleppfahrzeugs beiseite geräumt und zur Verwahrstelle Hamburg in der A. Allee 177-​183 verbracht, wo man es dem Kläger am 16. Juli 2007 gegen 1.00 Uhr nachts aushändigte, nachdem dieser den von ihm geforderten Betrag in Höhe von € 260,10 gezahlt hatte.

Durch Gebührenbescheid vom 16. Juli 2006 setzte die Beklagten gegenüber dem Kläger eine Gesamtgebühr in Höhe von € 260,10 fest. Sein Fahrzeug habe den Verkehr behindert. Denn berechtigte Schwerbehinderte hätten die gekennzeichnete Sonderparkfläche für Schwerbehinderte nicht nutzen können. Deshalb sei sein Fahrzeug sichergestellt worden. Er habe die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung zu tragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. August 2006 Widerspruch, den er im Februar 2007 begründete. Er habe vor dem Verkehrszeichen geparkt – mithin östlich des Verkehrszeichens - und nicht etwa dahinter, also westlich davon. Auf dem Straßenkörper sei lediglich ein verblasster weißer Strich aufgemalt gewesen und keine sonstige Markierung sichtbar gewesen. Er habe deshalb nicht erkennen können, wo er (nicht) habe parken dürfen.



Von den Örtlichkeiten fertigte der Kläger im Nachhinein vier Farbfotografien, die er mit der Widerspruchsbegründung einreichte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007 – zugestellt am 14. Mai 2007 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Örtlichkeiten wäre es dem Kläger zweifelsfrei möglich gewesen zu schlussfolgern, dass er sein Fahrzeug östlich des Verkehrszeichens 314 nicht habe abstellen dürfen. Der abgesenkte Bordstein habe das erlaubte Parken für Schwerbehinderte nach Osten hin begrenzt. Westlich des Schildes habe es keine Beschränkungen des Parkens gegeben. Gerade weil es auf dem Verkehrszeichen keinen Richtungspfeil gegeben habe, sei für den Kläger eindeutig erkennbar gewesen, dass er sein Fahrzeug auf einer Sonderparkfläche abstellte.

Der Kläger hat am 13. Juni 2007 die vorliegende Klage erhoben und darin sein Vorbringen vertieft. Er habe nicht vor einer Bordsteinabsenkung geparkt, sondern viele Meter davon entfernt.

Die Beklagte nahm die Klage zum Anlass, den Polizeibeamten J. um eine Stellungnahme zu bitten. Dieser teilte (behördenintern) mit, dass die Fahrbahnmarkierung erheblich abgenutzt gewesen sei und deshalb nicht mehr vollständig habe erkannt werden können. Aufgrund der „örtlichen baulichen Gegebenheiten“, insbesondere in Form des abgesenkten Bordsteines sei die Lage der Sonderparkfläche jedoch deutlich hervorgegangen. Die Aufstellrichtlinien sähen im Übrigen vor, dass bei einem Sonderparkplatz in Längsrichtung das Verkehrszeichen 314 so aufgestellt werden solle, dass es aus dem Fahrzeug heraus gelesen werden könne.


Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

   den Gebührenbescheid vom 15. Juli 2006 der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen

Sie verteidigt ihre Bescheide. Der abgesenkte Bordstein habe gerade schwerbehinderten Personen den Zugang zu den Sportstätten erleichtern sollen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sachakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.




Entscheidungsgründe:


I.

Die Entscheidung durfte durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (Bl. 22, 34 d. A.).

II.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und – da der Bescheid den Kläger auch in seinen Rechten verletzt - gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) durfte keine Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs erfolgen. Denn der Kläger hatte sein Fahrzeug nicht verbotswidrig abgestellt. Deshalb durften von ihm hierfür auch keine Gebühren und Auslagen nach den gebührenrechtlichen Vorschriften verlangt werden.




Unklarheiten bei Verkehrszeichen – die Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG sind - gehen nämlich nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, da nach § 37 HmbVwVfG Verwaltungsakte hinreichend bestimmt sein müssen, um eine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Durch Verkehrszeichen getroffene Gebote oder Verbote sind daher nur dann für einen Verkehrsteilnehmer verbindlich, wenn die Verkehrszeichen bei Eintritt des Verkehrsteilnehmers in ihren Wirkungskreis so klar und deutlich sichtbar sind, dass dieser den Inhalt des Zeichens und des durch ihn verlautbarten Verwaltungsakts zuverlässig wahrnehmen kann. So sind nach der Rechtsprechung jedenfalls solche Verkehrsschilder und Markierungen nicht verbindlich, die dauerhaft nicht mehr erkennbar sind, wie beispielsweise total verrostete und dadurch in ihrem Inhalt nicht mehr erkennbare oder nur noch in Resten erkennbare Fahrbahnmarkierungen eines Fußgängerüberwegs (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 20.8.1998, 1 Ss 514/98, m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 39 StVO Rz. 32 m.w.N.).

Als der Kläger sein Fahrzeug in der B-​R-Straße abstellte, lag eine dauerhaft unklare Regelung vor.

Sofern das Verkehrszeichen 314 – wie vorliegend – nicht mit Richtungspfeilen versehen ist, kann der Verkehrsteilnehmer nur im Zusammenhang mit Markierungslinien auf der Fahrbahn erkennen, wo es gelten soll. Denn aus der Straßenverkehrsordnung ergibt sich nicht, ob der Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 (in Fahrtrichtung) vor dem Zeichen und/oder neben dem Zeichen und/oder hinter dem Zeichen gilt.



Aufstellrichtlinien mögen für die Straßenverkehrsbehörde ein Leitfaden oder auch verbindlich sein, sie entfalten aber keine Außenwirkung für den Kraftfahrer. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die Aufstellrichtlinien für Sonderparkflächen für Schwerbehinderte, zumindest in Einzelfällen, nicht immer eingehalten werden.

Eine Markierung, die den Umfang der Sonderparkfläche sichtbar eingrenzte, bestand nicht mehr. Denn die Markierungslinien – wahrscheinlich in Form eines offenen Rechtsecks - waren bis auf eine Linie (in der Nähe des Verkehrszeichens 314) vollständig verblichen bzw. abgefahren.

Der Geltungsbereich der Sonderparkfläche konnte vom Kläger auch nicht mit hinreichender Sicherheit erschlossen werden. Nur dann, wenn der Verkehrsteilnehmer – bei gehöriger Anstrengung – den Inhalt und den räumlichen Geltungsbereich einer Verbotsregelung sicher bestimmen kann, gilt sie für ihn. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es war nicht hinreichend sicher zu erschließen, ob es sich bei der verbliebenen Markierungslinie um den Anfang oder das Ende der Sonderparkfläche handelte.

Dass der Kläger – wie die Beklagte meint - aus dem abgesenkten Bordstein hätte schließen müssen , dass sich die Sonderparkfläche in diese Richtung erstreckte, ist nicht überzeugend. Dies insbesondere deshalb, weil für einen Außenstehenden nicht erkannt werden kann, ob eine straßenbauliche Maßnahme, wie eine Bordsteinabsenkung, im inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Verkehrsregelungen steht. Die Sonderparkfläche hätte folglich (aus der Fahrtrichtung betrachtet) auch hinter dem Verkehrszeichen 314 liegen können. Diese Fläche hätte auch nicht unbedingt bis zur nächsten Grundstückseinfahrt gelten zu müssen. Denn durch Platzierung entsprechender Markierungslinien, hätte es ohne weiteres im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde gelegen, ob sie - nach Westen hin - einen oder aber mehrere Parkplätze für Schwerbehinderte ausweist.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.



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