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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 03.01.2018 - 3 B 58/16 - Aufklärungspflicht des Gerichts bei straßenvekrhrsrechtlichen Anordnungen

BVerwG v. 03.01.2018: Aufklärungspflicht des Gerichts bei straßenvekrhrsrechtlichen Anordnungen




Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 03.01.2018 - 3 B 58/16) hat entschieden:

1.  Bei der Entscheidung über straoßenverkehrsrechtliche Maßnahmen spielen u.a. die besonderen örtlichen Verhältnisse eine besondere Rolle. Hierzu gehören auch der autobahnähnliche Ausbauzustand einer Bundesstraße und die Wahrnehmung dieses Ausbauzustands durch die Verkehrsteilnehmer.

2.  Der Umfang der gebotenen Beweiserhebung richtet sich nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts. Für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich. Hat ein Verfahrensbeteiligter keinen Beweisantrag gestellt, ist seine Aufklärungsrüge unbegründet, wenn sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.


Siehe auch
Amtsermittlungsgrundsatz - Aufklärungspflicht und Aufklärungsrüge
und
Rechtliches Gehör im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren

Gründe:


Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch liegen die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

I.

Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsbehördliche Ausweisung der Bundesstraße 50 (B 50) im Bereich zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West als Kraftfahrstraße.

Am 16. April 2004 erließ der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-​Pfalz gestützt auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die straßenverkehrsbehördliche Anordnung, dass der genannte Streckenabschnitt der B 50 mit einer Länge von 22,25 km als Kraftfahrstraße auszuweisen ist, und ordnete auf der Grundlage eines beigefügten Plans eine entsprechende Beschilderung mit den Verkehrszeichen (VZ) 331 der Straßenverkehrs-​Ordnung - StVO - an (nunmehr VZ 331.1 gemäß Anlage 3 lfd. Nr. 18 zu § 42 Abs. 2 StVO). Kraftfahrstraßen dürfen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVO nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Zur Begründung der Anordnung wird ausgeführt, dass es durch die ständig steigende Zahl der Fluggäste auf dem Flughafen Frankfurt-​Hahn zu einem sehr starken Anstieg des Verkehrsaufkommens auf der B 50 zwischen Simmern/Ost und dem Flughafen gekommen sei. Trotz des Ausbaus von Teilbereichen auf drei Fahrstreifen entstünden durch langsam fahrende Fahrzeuge (z.B. Mofas und Mopeds) sowie langsame landwirtschaftliche Fahrzeuge (z.B. Traktoren) immer wieder längere Fahrzeugkolonnen, die mit wachsendem Überholdruck zu einem erhöhten Unfallaufkommen auch mit Personenschäden führten. Diese langsam fahrenden Fahrzeuge sollten mit der Ausweisung der B 50 als Kraftfahrstraße auf das nachgeordnete Straßennetz und im Falle der landwirtschaftlichen Fahrzeuge auch auf Wirtschaftswege verdrängt werden. In Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Beschleunigung des fließenden Verkehrs mit den Interessen des langsamen Verkehrs an der weiteren Nutzung der B 50 sei den Belangen der Verkehrssicherheit (Unfallsituation) sowie der Beschleunigung des fließenden Verkehrs von und zum Flughafen Frankfurt-​Hahn der Vorrang einzuräumen. Die Verkehrszeichen wurden Ende September 2004 aufgestellt.

Gegen die Anordnung des Beklagten legte der Kläger, der in M. einen landwirtschaftlichen Betrieb in einer Größe von rund 130 ha bewirtschaftet und die B 50 unter anderem für Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nach Kirchberg zur Vermarktung seiner Ernteerträge benutzt, Widerspruch ein. Wegen der Vielzahl der eingegangenen Widersprüche wurde mit dem Einverständnis des Klägers ein Musterverfahren benannt; die übrigen Verfahren, darunter das des Klägers, wurden zum Ruhen gebracht.

In dem Musterverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2005 - 6 K 963/05.KO - die straßenverkehrsbehördliche Anordnung in einem Teilbereich aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zwar habe der Beklagte glaubhaft dargelegt, dass von dem langsamen Verkehr auf der B 50 eine konkrete Unfallgefahr ausgehe. Doch sei die verkehrsbehördliche Anordnung im westlichen Streckenabschnitt (Büchenbeuren - Kirchberg) deswegen ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, weil es dort für den landwirtschaftlichen Verkehr keine zumutbaren Ausweichstrecken gebe. Mithin seien die Interessen des landwirtschaftlichen Verkehrs nicht hinreichend berücksichtigt worden, die Anordnung sei insoweit unverhältnismäßig. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist zum Führen von Vergleichsverhandlungen zum Ruhen gebracht worden. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Oktober 2010 hat das Berufungsgericht eine Ortsbesichtigung der Alternativstrecken durchgeführt. Im Anschluss daran haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt; es ist vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2011 - 7 A 11188/10.OVG - eingestellt worden.

Unter dem 24. November 2005 waren zuvor drei Planfeststellungsbeschlüsse zu einem vierstreifigen Ausbau der B 50 ergangen; sie umfassten unter anderem den hier in Rede stehenden Streckenabschnitt. Diese Planfeststellungsbeschlüsse wurden bestandskräftig. Die Freigabe der Strecke in dem dort vorgesehenen vierstreifigen Ausbauzustand erfolgte im Jahr 2011. Im Zuge des Ausbaus der B 50 wurde auch das Ersatzwegenetz für den langsam fahrenden Verkehr erweitert.




In dem wiederaufgenommenen Widerspruchsverfahren des Klägers wies der Beklagte dessen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2011 mit der Begründung zurück, dass nun auch für den westlichen Streckenabschnitt eine zumutbare Ausweichstrecke zur Verfügung stehe. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2012 - 4 K 716/11.KO - die im Anschluss an die verkehrsrechtliche Anordnung vom 16. April 2004 angebrachten Verkehrszeichen Nr. 331.1 StVO und den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2011 aufgehoben. Zur Begründung heißt es: Die Verkehrszeichen seien im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig. Eine Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO bestehe zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Beklagte habe seine Anordnung vom 16. April 2004 mit dem Entstehen langer Fahrzeugkolonnen durch den langsam fahrenden landwirtschaftlichen Verkehr und den dadurch entstehenden Überholdruck auf der damals nur zwei- bzw. dreispurig ausgebauten Strecke begründet, der zu einem erhöhten Unfallaufkommen führe. Die Sachlage habe sich in der Zwischenzeit wesentlich geändert. Der Abschnitt der B 50 zwischen Büchenbeuren und Simmern sei mittlerweile vierspurig ausgebaut. Die ehemals vorhandenen Einmündungen von Wirtschaftswegen seien verschlossen. Die im Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen erkannten Gefahrenquellen und angenommenen Unfallrisiken seien damit wesentlich entschärft.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beteiligten ist mit Beschluss vom 15. August 2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, nachdem der Beklagte erklärt hatte, ein straßenrechtliches Teileinziehungsverfahren durchzuführen und dem Kläger vorübergehend eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der B 50 zugesichert wurde. Das Teileinziehungsverfahren nach § 2 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) wurde eingeleitet; die Teileinziehung wurde im Staatsanzeiger für Rheinland-​Pfalz vom 15. September 2014 bekanntgemacht. Gegen die Teileinziehung wurde - unter anderem vom Kläger - Widerspruch erhoben.



In dem auf Antrag des Klägers wiederaufgenommenen Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, inwieweit die Zulassung von langsam fahrenden - vor allem landwirtschaftlichen - Fahrzeugen mit Geschwindigkeiten unter 60 km/h und teilweise unter 40 km/h auf der B 50 im Abschnitt zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs durch eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit führen würde, insbesondere durch Entstehen eines Überholdrucks oder angesichts großer Geschwindigkeitsdifferenzen. Mit Urteil vom 25. August 2016 - 7 A 10885/14.KO - hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Ausweisung der B 50 als Kraftfahrstraße zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West sei rechtmäßig. Maßgeblich für den Erfolg der gegen diesen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung. Die Zulassung von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h auf diesem Streckenabschnitt begründe - wie das am 27. Januar 2016 schriftlich erstattete und in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen erläuterte sowie mit den Beteiligten dort erörterte Sachverständigengutachten ergeben habe - eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhe und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich überschreite. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, der Gefahrenlage durch die Ausweisung dieses Streckenabschnitts der B 50 als Kraftfahrstraße zu begegnen und damit den langsamen Verkehr von der Nutzung auszuschließen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO), sei auch frei von Ermessensfehlern. Die besonderen örtlichen Verhältnisse des streitbefangenen Abschnitts der B 50 würden im vorliegenden Zusammenhang vor allem durch den autobahnähnlichen Ausbauzustand bestimmt. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt habe, ergebe sich bei einer Zulassung von langsam fahrenden Fahrzeugen, insbesondere bei landwirtschaftlichem Verkehr, eine erhöhte Gefahrenlage durch die hohen Differenzgeschwindigkeiten zum Schnellverkehr und dadurch, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund des autobahnähnlichen Ausbauzustands der B 50 im hier in Rede stehenden Bereich dort nicht mit langsam fahrenden Fahrzeugen rechneten (Grundsatz der "Einheit von Bau und Betrieb"); das danach überraschende Auftreten von solchem langsam fahrendem Verkehr steigere die Gefahr von Fahrfehlern und dadurch die Unfallwahrscheinlichkeit.




II.

Die vom Kläger angeführten Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist dies in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Das setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

1. Danach vermag die vom Kläger angeführte Frage,

   kann allein aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnung der bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und weniger erreichende Kraftfahrverkehr dauerhaft auf einem mehr als 20 km langen Straßenabschnitt von der Benutzung einer Bundesstraße ausgeschlossen werden?

eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Der Kläger meint, dass es wegen des dauerhaften Ausschlusses langsamer Fahrzeuge von der Nutzung der Straße zusätzlich zur straßenverkehrsbehördlichen Maßnahme einer straßenrechtlichen Teileinziehung bedürfe.



Diese Frage müsste in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren jedoch nicht entschieden werden. Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen - wie hier die Ausweisung einer Bundesstraße als Kraftfahrstraße (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO) - sind Allgemeinverfügungen, die als Dauerverwaltungsakte einzuordnen sind. Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen solchen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 21 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2016 war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts außer der straßenverkehrsbehördlichen Ausweisung der Strecke als Kraftfahrstraße gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auch die Teileinziehung des hier betroffenen Abschnitts der B 50 verfügt (UA S. 23). Mit diesem Umstand setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

2. Auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,

   kann allein aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnung eine bestimmte Verkehrsart dauerhaft von der Benutzung eines über 20 km langen Streckenabschnitts einer Bundesstraße ausgeschlossen werden, wenn der zuvor für denselben Streckenabschnitt aufgestellte Planfeststellungsbeschluss gemäß § 17 FStrG einen solchen Ausschluss durch Teileinziehung vermeidet?

stellt es einen zulässigen Gebrauch des Ermessens der Straßenverkehrsbehörde dar, wenn sie in einem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße die Ausweisung zur Kraftfahrstraße nicht vornimmt, sondern stattdessen diese Ausweisung in das Straßenverkehrsrecht verlagert?

führen nicht zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Soweit diese Fragen im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der B 50 ebenfalls darauf gerichtet sind zu klären, ob die Ausweisung als Kraftfahrstraße zusätzlich eine straßenrechtliche Teileinziehung erfordert, ist sie - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich. Die Teileinziehung ist zwischenzeitlich erfolgt; hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Soweit sich die Fragen auf das Verhältnis des Planfeststellungsverfahrens zur straßenverkehrsrechtlichen Ausweisung als Kraftfahrstraße (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO) beziehen, wird eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise herausgearbeitet. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 16. April 2004 geht dem Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse zeitlich voraus; mit ihr sollte (auch) Unfallgefahren entgegengewirkt werden, die aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bereits vor dem vierstreifigen Ausbau der B 50 bestanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb die Straßenverkehrsbehörde hieran durch das noch laufende Planfeststellungsverfahren gehindert gewesen sein sollte. Zudem liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau einer Bundesstraße (§ 17 Satz 1 FStrG) nicht - wie in der zweiten Frage unterstellt wird - bei der Straßenverkehrsbehörde, sondern gemäß § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG bei der obersten Landesstraßenbaubehörde. Demgemäß hat nicht die Straßenverkehrsbehörde Ermessen beim Erlass eines solchen Planfeststellungsbeschlusses auszuüben, sondern die hierfür sachlich zuständige Straßenbaubehörde. Abgesehen davon sind die Planfeststellungsbeschlüsse zum Ausbau der B 50 bestandskräftig und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Ebenso wenig kann eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Frage erfolgen,

   ist es zulässig, durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung den 60 km/h und langsamer fahrenden Kraftfahrzeugverkehr von einem Streckenabschnitt über 20 km dauerhaft auszuschließen und ihn stattdessen auf nicht öffentliche Straßen als zumutbare Ausweichstrecken zu verweisen?

Die Frage, inwieweit bei der Ausweisung einer Strecke als Kraftfahrstraße (§ 18 Abs. 1 StVO) ausreichende Ausweichmöglichkeiten für den von der Nutzung dieser Straße ausgeschlossenen langsam fahrenden Verkehr zur Verfügung stehen, ist von der für die Ausweisung zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der ihr nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO obliegenden Ermessensentscheidung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 24) mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Auch nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-​Ordnung (VwV-​StVO) ist Voraussetzung für die Anordnung des Verkehrszeichens 331.1, dass für den Verkehr, der Kraftfahrstraßen nicht befahren darf, andere Straßen zur Verfügung stehen, deren Benutzung zumutbar ist.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 20 f.) stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit der abgedrängte Verkehr auf die Benutzung nicht-​öffentlicher Straßen verwiesen werden darf, entscheidungserheblich nur für eine Teilstrecke, nämlich soweit, wie die für den landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehene Ausweichroute im Bereich zwischen Büchenbeuren/West und Kirchberg, der konkret für den Kläger von Interesse ist, zwischen der K 137 und der L 193 entlang des Flughafens Frankfurt-​Hahn auf einer Länge von etwa 2,2 km nicht über öffentliche Straßen, sondern über einen Wirtschaftsweg verläuft.

Auch insoweit zeigt die Beschwerde einen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf nicht auf. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass für die Verkehrsbedürfnisse des Klägers eine Ausweichstrecke vorhanden ist und dass für den genannten Wirtschaftsweg eine Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Mobilität, der Flughafen Frankfurt-​Hahn GmbH - FFHG -, dem Landkreis Cochem-​Zell und der Ortsgemeinde Lötzbeuren besteht, der zufolge die FFHG einen dort näher bezeichneten Ausbau sowie die Unterhaltung des Wirtschaftsweges übernimmt. Somit sei rechtlich gewährleistet, dass der Wirtschaftsweg, der Teil einer ansonsten über öffentliche Straßen verlaufenden Ausweichroute sei, in einem für eine zumutbare Nutzung erforderlichen Zustand erhalten werde (UA S. 21). Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb es unter diesen Umständen bundesrechtlich nicht zulässig sein sollte, auch einen solchen Wirtschaftsweg als zumutbare Ausweichstrecke anzusehen.

4. Die Frage,

   ob besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO (auch) dann begründet sind, wenn der Ausbauzustand einer Straße autobahnähnlich gestaltet ist und entsprechend wahrgenommen wird,

rechtfertigt die vom Kläger begehrte Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht.




In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 26 m.w.N.). Nachdem in jener Entscheidung ausdrücklich auch der Ausbauzustand der betreffenden Strecke aufgeführt wird, erschließt sich daraus unmittelbar, dass dann auch der autobahnähnliche Ausbauzustand einer Bundesstraße und die Wahrnehmung dieses Ausbauzustands durch die Verkehrsteilnehmer für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO von Bedeutung sein können. Weiteren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

Inwieweit ausgehend von diesem Verständnis des Begriffs der besonderen örtlichen Verhältnisse im konkret zu entscheidenden Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorliegen, wonach eine Gefahrenlage bestehen muss, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches Privateigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 24), ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, die auf der Grundlage der Feststellungen des Tatsachengerichts zu beantworten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 29); sie entzieht sich deshalb einer fallübergreifenden revisionsgerichtlichen Klärung und Beantwortung.

5. Schließlich führt auch die Frage,

   ob dann nur ein vollständiges Verbot der 60 km/h und langsamer fahrenden Fahrzeuge verhängt werden muss, wenn die Zulassung solcher Fahrzeuge zu einer Gefahr für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte führen würde, auch wenn mildere Mittel in Betracht kommen könnten,

nicht auf eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass es den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes widerspräche, wenn durch eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung die Ausweisung einer Straße als Kraftfahrstraße (§ 18 Abs. 1 StVO) erfolgte, obwohl diese Maßnahme nicht erforderlich ist, also mildere Mittel zur Verfügung stehen, mit denen das angestrebte Ziel in einer die Verkehrsteilnehmer weniger beschränkenden Weise erreicht werden könnte. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles. In Bezug auf den hier in Rede stehenden Streckenabschnitt ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung eines fachlichen Einschätzungsspielraums der Straßenverkehrsbehörde und auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass in tatsächlicher Hinsicht gleich geeignete mildere Mittel als die Ausweisung der Strecke als Kraftfahrstraße nicht zur Verfügung standen (vgl. UA S. 24 f.).

III.

Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden in der Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet oder sie liegen jedenfalls nicht vor.

1. Der Kläger macht zum einen geltend, dass das Gericht nicht allein darüber hätte Beweis erheben dürfen, ob die Zulassung von langsam fahrendem Verkehr eine erhöhte Unfallgefahr provoziere. Vielmehr hätte (zumindest) auch ein Vergleich zwischen dem ursprünglich nicht ausgebauten Streckenabschnitt und dem dann ausgebauten Streckenabschnitt angestellt werden müssen, mit der Maßgabe, ob nun die Zulassung des langsam fahrenden Verkehrs eine höhere Unfallgefahr bilden würde als auf der ursprünglichen Strecke.


Soweit damit - was in der Beschwerde nicht präzisiert wird - ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO gerügt werden soll, muss diese Rüge schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil sich der Umfang der gebotenen Beweiserhebung nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts bestimmt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für den Erfolg einer - wie hier - gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 21 m.w.N.). Auf die Unfallgefahren, die auf der Strecke im nicht ausgebauten Zustand bestanden, kam es danach nicht an. Abgesehen davon hat der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt, der die jetzt vermisste Sachverhaltsaufklärung zum Gegenstand hatte. Dass sich dem Berufungsgericht die vom Kläger vermisste Beweiserhebung nicht gleichwohl aufdrängen musste (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>), liegt wegen des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts auf der Hand. Schließlich erweist sich die Behauptung des Klägers als unzutreffend, dass erst die Ausbaumaßnahme Anlass und Beweggrund für die Ausweisung des Streckenabschnitts als Kraftfahrstraße gewesen sei. Vielmehr wurde das straßenverkehrsbehördliche Verwaltungsverfahren schon im Jahr 1999 und damit lange vor dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens eingeleitet, da der Beklagte, wie in der Begründung der Anordnung vom 16. April 2004 ausdrücklich dargelegt wird, bereits bei dem damaligen zwei- bzw. teilweise dreistufigen Ausbauzustand der B 50 eine besondere Gefahrenlage durch die Bildung von Fahrzeugkolonnen und Überholvorgänge gesehen hatte.



2. Darüber hinaus rügt der Kläger als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht seiner schriftsätzlich angekündigten Frage nicht nachgegangen sei, ob die Verlagerung des langsameren Verkehrs auf die Ausweichstrecken eine höhere Unfallwahrscheinlichkeit beinhalte, und dass auch ein Vergleich der Unfallsituation auf der Ausweichstrecke und auf der ausgebauten Bundesstraße unterblieben sei. Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch insoweit nicht gestellt. Die Begründung der Beschwerde enthält keine Darlegungen dazu, weshalb sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage von dessen materieller Rechtsauffassung gleichwohl eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dass dies der Fall war, ist auch unabhängig vom Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen.

3. In gleicher Weise werden die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt, soweit der Kläger - auch hier ohne eine genaue rechtliche Einordnung - einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts darin sieht, dass es seine Frage, die auf einen Vergleich der Situation "Bundesstraße ohne Ausbau" gegenüber "Bundesstraße mit Ausbau" abzielte, "nicht zugelassen" habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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