Entscheidungen der Amtsgerichte gem § 62 OWiG über die behördliche Versagung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren sind vom Hauptsacheverfahren unabhängig. Will ein Beschwerdeführer eine solche Entscheidung gem § 62 OWiG zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde machen, muss er sie innerhalb der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG angreifen.
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