Abtretung des Ersatzanspruchs - gesetzlicher Forderungsübergang - Forderungsabtretung - Zeugenstellung
 

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Abtretung / Forderungsübergang


Sowohl rein privatrechltich-vertragliche Forderungsabtretungen wie auch gesetzlich geregelte Forderungsübergänge von einem Geschädigten auf einen anderen Gläubiger haben in der Unfallschadenregulierung eine große Bedeutung.

Gesetzliche Forderungsübergänge finden sich in der Regel dort, wo der neue Gläubiger Leistungen an einen Geschädigten erbracht hat, die einerseits dem Schädiger nicht endgültig zugute kommen, andererseits den Geschädigten aber auch nicht dadurch bereichern sollen, dass ihm sein ursprünglicher Schadensersatzanspruch weiterhin verbleibt.

Privatrechtlich-vertragliche Forderungsabtretungen von Schadensersatzansprüchen werden zumeist zu Verbesserung der eigenen Beweisposition hinsichtlich des Unfallgeschehens vorgenommen: Der Abtretungsempfänger wird klagebefugter neuer Gläubiger, der Abtretende kann dadurch die Rolle eines Zeugen einnehmen.

Im Hinblick auf gesetzlichen Veränderungen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz wird künftig die Frage von größerer Wichtigkeit werden, inwieweit Abtretungsgläubiger mit der aktiven Geltendmachung abgetretener Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall ein erlaubnisfreies Annexgeschäft betreiben.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Brandenburg v. 18.12.2008:
    Soweit der Geschädigte in eigenem Namen Zahlung der Gutachterkosten an seinen Sachverständigen sowie die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an seine Rechtsschutzversicherung begehrt, liegen die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten an der Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen ist ebenso gegeben wie eine Einziehungsermächtigung durch den Anspruchsinhaber. Im Wege der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung ist eine entsprechende Ermächtigung anzunehmen, wenn es dem Zedenten überlassen bleibt, wegen der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird bei einer Sicherungszession wie im vorliegenden Fall regelmäßig das Vorliegen einer entsprechenden Einziehungsermächtigung vermutet.




Privatrechtliche Abtretungen: - nach oben -


Forderungsübergänge: - nach oben -


Reparaturkosten-Übernahmebestätigung: - nach oben -


Abtretung von Rechtsanwaltsgebühren: - nach oben -
  • BGH v. 24.04.2008:
    Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.