Das Verkehrslexikon

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Abtretung des Ersatzanspruchs - gesetzlicher Forderungsübergang

Abtretung des Ersatzanspruchs / Forderungsübergang




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Privatrechtliche Abtretungen

Reparaturkosten-Übernahmebestätigung




Einleitung:


Sowohl rein privatrechltich-vertragliche Forderungsabtretungen wie auch gesetzlich geregelte Forderungsübergänge von einem Geschädigten auf einen anderen Gläubiger haben in der Unfallschadenregulierung eine große Bedeutung.

Gesetzliche Forderungsübergänge finden sich in der Regel dort, wo der neue Gläubiger Leistungen an einen Geschädigten erbracht hat, die einerseits dem Schädiger nicht endgültig zugute kommen, andererseits den Geschädigten aber auch nicht dadurch bereichern sollen, dass ihm sein ursprünglicher Schadensersatzanspruch weiterhin verbleibt.


Privatrechtlich-vertragliche Forderungsabtretungen von Schadensersatzansprüchen werden zumeist zu Verbesserung der eigenen Beweisposition hinsichtlich des Unfallgeschehens vorgenommen: Der Abtretungsempfänger wird klagebefugter neuer Gläubiger, der Abtretende kann dadurch die Rolle eines Zeugen einnehmen.

Im Hinblick auf gesetzlichen Veränderungen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz wird künftig die Frage von größerer Wichtigkeit werden, inwieweit Abtretungsgläubiger mit der aktiven Geltendmachung abgetretener Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall ein erlaubnisfreies Annexgeschäft betreiben.

Da sich nicht ausschließen lässt, dass nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten gegenüber "Helfern" Gewährleistungsansprüche aus den zu Grunde liegenden Verträgen zustehen, kann nach Ansicht des AG Kassel (Urteil vom 14.05.2021 - 435 C 449/21) vom Geschädigten zur Vorteilsausgleichung die Abtretung seiner Ansprüche verlangt werden. Soweit im Streitfall dem Geschädigten Schadensersatz zugesprochen wird, hat dann auf Antrag die Verurteilung Zug um Zug gegen die Abtretung zu erfolgen, soweit der Geschädigte nicht sofort anerkannt hat.

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Weiterführende Links:


Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Abschleppunternehmen

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Autovermietung

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Reparaturkosten an die Reparaturwerkstatt bzw. an einen regulierenden Versicherer

Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung

Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an den Schädiger bei Werkstattverschulden

Abtretung von RA-Gebührenansprüchen

Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung

Gesetzliche Forderungsübergänge auf Versicherungen und Sozialversicherungsträger

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Allgemeines:


BGH v. 06.11.1973:
Übernimmt eine Bank geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, so verstoßen Erwerb und Einziehung der an sie zur Sicherheit abgetretenen Ersatzforderungen gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn das Kreditgeschäft wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung, einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten ist ("Unfallhelfer-Ring").

OLG Brandenburg v. 18.12.2008:
Soweit der Geschädigte in eigenem Namen Zahlung der Gutachterkosten an seinen Sachverständigen sowie die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an seine Rechtsschutzversicherung begehrt, liegen die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten an der Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen ist ebenso gegeben wie eine Einziehungsermächtigung durch den Anspruchsinhaber. Im Wege der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung ist eine entsprechende Ermächtigung anzunehmen, wenn es dem Zedenten überlassen bleibt, wegen der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird bei einer Sicherungszession wie im vorliegenden Fall regelmäßig das Vorliegen einer entsprechenden Einziehungsermächtigung vermutet.

LG Bremen v. 29.04.2014:
Die Abtretung der Ansprüche der Geschädigten ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Gegenstand der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund durch Auslegung des Verfügungsgeschäfts ermitteln lassen. Da Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und der Entstehung übertragbar sind, ist auch die Abtretung künftiger Forderungen möglich, sofern diese individuell hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind. Soweit die Ansprüche des Geschädigten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis abgetreten werden, die dadurch entstehen, dass der Klägerin selbst Kosten entstanden sind oder entstehen, ist die Forderungsabtretung aufgrund dieser konkreten Beschränkung hinreichend klar bestimmt.

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Privatrechtliche Abtretungen:


OLG Frankfurt am Main v. 15.10.1976:
Die Abtretung der Ersatzansprüche durch den wirtschaftlich bei einem Verkehrsunfall Geschädigten an einen nahen Angehörigen ist ein verständliches Mittel, um sich in einem Prozeß des Angehörigen gegen den Schädiger die Stellung eines Zeugen und damit die gleichen Beweismöglichkeiten zu verschaffen, wie sie dem Halter in der Person des Fahrers zur Verfügung stehen.

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Reparaturkosten-Übernahmebestätigung:


Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung

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