Das Verkehrslexikon

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Durchsichtskosten für Ersatzfahrzeug nach Totalschaden - Wiederbeschaffungspauschale - Untersuchungskosten

Durchsichtskosten - Überprüfungskosten - Untersuchungskosten für Ersatzfahrzeug nach Totalschaden




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Fiktive Abrechnung ohne Beleg?




Einleitung:


Wenn ein gut gepflegtes Fahrzeug einen Totalschaden erleidet, wird es vielfach als vernünftig angesehen, dass der Geschädigte ein gebrauchtes Fahrzeug, das er sich als Ersatz anschafft, vor dem Kauf von einem Sachverständigen "durchgesehen" wird (Untersuchungskosten, auch Wiederbeschaffungspauschale genannt).


Die Höhe derartiger Durchsichtkosten findet sich oft als Position im SV-Gutachten, das der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug hat erstellen lassen. Verzichtet er nun beim Ankauf eines gebrauchten Wagens auf diese Durchsicht bzw. kauft er sich gar kein Nachfolgefahrzeug, entsteht die Frage, ob er trotzdem Anspruch auf die Bezahlung dieser Position hat.

Allerdings wird diese Schadensposition auch gelegentlich skeptisch betrachtet; so hat das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 26.03.1990 - 96 C 1258/89) sinngemäß geurteilt:

   Bei einem totalgeschädigten Fahrzeug beinhaltet der durch den Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert normalerweise die Werkstattgarantie für einen technisch geprüften Ersatzwagen. Aus diesem Grunde hat der Geschädigte, über den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes hinaus, keinen Anspruch auf Ersatz einer fiktiven sog Wiederbeschaffungspauschale zur Abgeltung der fiktiven Kosten für die technische Überprüfung eines Ersatzfahrzeuges.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Totalschaden - Wiederbeschaffungswert

Durchsichtkosten - Überprüfungskosten - Untersuchungskosten für Ersatzfahrzeug nach Totalschaden

Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Anspruch nur auf Nachweis?

ältere Berliner Rechtsprechung

Abrechnung auch fiktiv möglich?

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Allgemeines:


OLG Bamberg v. 12.10.1976:
Die seriösen Werkstätten und Gebrauchtwagenhändler bieten jetzt allgemein für ihre zum Verkauf gestellten Fahrzeuge nicht nur eine Werkstattgarantie an, sondern führen vor dem Angebot auch eine sorgfältige und gründliche technische Überprüfung ihrer Fahrzeuge aus. Daher ist nur noch selten Raum für einen den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Aufschlag wegen technischer Untersuchung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen. Lediglich beim Vorliegen besonderer, normale Anforderungen übersteigender Interessen kann für den geschädigten Kraftfahrer eine Ausnahme in Betracht kommen.

LG Fulda v. 08.03.1989:
Ein pauschaler Ersatz von Kosten im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung eines Kraftfahrzeugs (sog "Wiederbeschaffungspauschale") kann nicht zugebilligt werden; entstandene Kosten sind vielmehr konkret darzulegen und dann ersatzfähig.



OLG Zweibrücken .v 18.02.2000:
Eine sogenannte Wiederbeschaffungspauschale (in Höhe von 150 DM) kann der Geschädigte jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn der Sachverständige nach eigenen schriftlichen Angaben den Wiederbeschaffungswert einschließlich sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren anhand der örtlichen Marktlage kalkuliert hat, so dass davon auszugehen ist, dass der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert Kosten für eine Werkstattgarantie eines technisch geprüften Ersatzwagens beinhaltet.

OLG Frankfurt am Main v. 28.01.2014:
Da auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung auf dem gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt anzunehmen ist, dass die von Werkstätten und Gebrauchtwagenhändlern angebotenen Fahrzeuge technisch überprüft und regelmäßig mit einer Werkstattgarantie versehen sind, was in dem Verkaufspreis einkalkuliert ist, kommt in der Regel eine gesonderte Erstattung fiktiver Überprüfungskosten bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach vorangegangenem Totalschaden nicht in Betracht.

AG Dortmund v. 23.06.2014:
Die Kosten für die Durchführung einer Gebrauchtwagenuntersuchung sind nicht erstattungsfähig, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von einem Vertragshändler erworben hat, welcher umfassend dem Gewährleistungsrecht unterliegt.

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Fiktive Abrechnung ohne Beleg?:


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ältere Berliner Rechtsprechung

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