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E-Scooter und Beförderung im Liniennahverkehr

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Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Behinderte Personen - Verkehrsteilnahme und Mitverschulden

Linienbusse

E-Scooter und Beförderung im Liniennahverkehr

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Allgemeines:


OVG Münster v. 15.06.2015:
Linienbusse müssen "E-Scooter" nicht mitnehmen, weil die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes den Regelungen für die Beförderung von Sachen unterliegt. Sie werden nur dann befördert, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden können.

OLG Schleswig v. 11.12.2015:
Schließt eine Verkehrsgesellschaft als Betreiberin des öffentlichen Personennahverkehrs einer Stadt in einer Pressemitteilung für die Zukunft den Transport von E-Scootern in ihren Bussen aus, stellt dies eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Wendet sich dagegen eine qualifizierte Einrichtung, folgt ihre Klagebefugnis aus den §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. - Der unterschiedslose Ausschluss der Mitnahme aller E-Scooter-Modelle in den Bussen der Verkehrsgesellschaft stellt eine unzulässige Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Beförderung und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar, weil ein sachlicher Grund für das pauschale Verbot fehlt.


LG Kiel v. 12.08.2016:
Der Anspruch der Menschen mit Körperbehinderungen auf Beförderung im öffentlichen Busnahverkehr einschließlich der von ihnen genutzten E-Scooter ist abzuwägen mit dem gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Recht aller Fahrgäste auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht geht dem Anspruch der Menschen mit Körperbehinderungen auf Mitnahme einschließlich ihrer E-Scooter vor. Ein Transport von E-Scootern scheidet also aus, wenn eine Gefährdung der Fahrgäste durch den E-Scooter beim Transport nicht ausgeschlossen werden kann.

VG Oldenburg v. 22.11.2016:
Eine Streitigkeit zwischen einem Fahrgast und einem privatrechtlich organisierten und tätig werdenden Linienbusunternehmen um die Pflicht, ihn auch mit seinem Elektromobil (E-Scooter) zu befördern, ist zivilrechtlich zu beurteilen.

OLG Hamm v. 03.03.2017:
Die Pressemitteilung eines Verkehrsunternehmens, in ihren Straßenbahnen und Bussen zukünftig keine E-Scooter (Elektromobile) zu transportieren, stellt sich nicht als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB dar. - Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO enthält keine Regelungen über die Beförderung von Sachen. Daher verstößt die Nichtmitnahme von E-Scootern (Elektromobilen) in Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs nicht gegen diese Vorschrift.

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