Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Rechtsprechung zum EU-Führerschein in Baden-Württemberg

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Baden-Württemberg




Gliederung:


   Einleitung

Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgerichte

Strafgerichte

Zivilgerichte


Einleitung:


Im Bundesland Baden-Württemberg sind zuständig die Verwaltungsgerichte Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Sigmaringen und Stuttgart sowie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim).

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein







Oberverwaltungsgericht:


VGH Mannheim v. 21.06.2004:
Die Bestimmung des § 28 Abs 4 Nr 2 FeV (Wohnsitzerfordernis) ist im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar.

VGH Mannheim v. 21.06.2004:
Es bedarf keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind

VGH Mannheim v. 12.10.2004:
§ 28 Abs 4 Nr 3 und Abs 5 FeV bzw § 4 Abs 3 Nr 3 und Abs 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art 8 Abs 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre

VGH Mannheim v. 19.09.2005:
Die Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt sind, einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine zuvor im Inland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, bedarf auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof. Die für diesen Vorlagebeschluss erforderliche Klärung des Sachverhalts hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen. Sind danach die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, so überwiegt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Interessenabwägung wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Suspensivinteresse des Fahrerlaubnisinhabers, weil nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, dass die Eignungsmängel, die ursprünglich zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland geführt hatten, tatsächlich beseitigt sind.

VGH Mannheim v. 07.11.2005:
Auch in den Fällen, in denen eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und demnach eine "Entziehung der Fahrerlaubnis" oder die "Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen" ausscheidet, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 und 2 FeV aufgeben, den ausländischen Führerschein abzugeben.

VGH Mannheim v. 07.11.2005:
Ist dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis die Überwindung seiner schwerwiegenden Betäubungsmittelproblematik noch nicht gelungen, und hat er sich nach jahrelangen zahlreichen vergeblichen Versuchen, im Inland wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen, an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt, so ist in der Annahme, dass den tschechischen Behörden weder die Gründe für die Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis noch die Ergebnisse negativer medizinisch-psychologischer Gutachten bekannt waren, davon auszugehen, dass die tschechische Fahrerlaubnis rechtswidrig erworben wurde.

VGH Mannheim v. 21.07.2006:
Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH. Die nationalen Gerichte sind berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren.

VGH Mannheim v. 17.07.2008:
Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.

VGH Mannheim v. 09.09.2008:
Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.




VGH Mannheim v. 16.09.2008:
Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat sind solche, die den Behörden des Ausstellermitgliedstaats bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung des Wohnsitzerfordernisses hätten bekannt sein müssen (hier: Angabe einer deutschen Adresse im Antragsformular). Es ist nicht erforderlich, dass diese Informationen vom Ausstellermitgliedstaat übermittelt worden sind. Unbestreitbar sind auch solche Informationen, die dem Ausstellermitgliedstaat zur Verfügung standen und von den Angaben der Fahrerlaubnisinhabers im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestätigt werden.

VGH Mannheim v. 20.03.2009:
Zum Wohnsitzerfordernis bei der Erteilung eines EU-Führerscheins, zum unvorhergesehenen vorzeitigen Abbruch der 185-Tagefrist und zur Anlauf- und Ablaufhemmung bei der Tilgung von Altfällen.

VGH Mannheim v. 07.04.2009:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in einem tschechischen Führerschein widerlegbar ist oder nicht. Jedenfalls braucht ein solcher Führerschein nicht anerkannt zu werden, wenn die Angaben des Betroffenen und deutsche Meldeunterlagen und andere inländische Auskünfte ergeben, dass der ordentliche Wohnsitz des Betroffenen nicht in Tschechien lag.

VGH Mannheim v. 27.10.2009:
Ist der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, so berechtigt ein später in diesem Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein den Inhaber nur dann zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn vor der Ausstellung eine erneute Prüfung der Fahreignung des Betroffenen erfolgt ist.

VGH Mannheim v. 04.02.2010:
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnis ist auch im Rahmen des § 29 FeV zu berücksichtigen. Wird ein Führerschein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ohne erneute Eignungsprüfung umgeschrieben oder umgetauscht, vermittelt er dem Inhaber keine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland als die Fahrerlaubnis, die in dem umgetauschten früheren Führerschein dokumentiert wurde. Eine Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat vor Ablauf einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilt wird, ist im Anwendungsbereich der Richtlinie RL 91/439/EWG auch dann nicht anzuerkennen, wenn kein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt.

VGH Mannheim v. 22.02.2010:
Stellt eine Fahrerlaubnisbehörde – ohne die sofortige Vollziehung anzuordnen – fest, dass eine EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt und weist in der Entscheidung auf die Strafbarkeit weiterer Verkehrsteilnahme hin, so liegt ein faktischer Vollzug eines feststellenden Verwaltungsaktes vor. Rechtsschutz hiergegen ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO durch die Feststellung zu gewähren, das der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und dem individuellen Aussetzungsinteresse wie sonst im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO findet nicht statt.

VGH Mannheim v. 02.02.2009:
Im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG steht der vom Fahrerlaubnisinhaber zur Abwendung einer angekündigten Entziehungsverfügung erklärte Verzicht auf die Fahrerlaubnis dem Entzug der Fahrerlaubnis gleich.

VGH Mannheim v. 18.11.2010::
Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar. Eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte auch bei Ersterwerbern im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08).

VGH Mannheim v. 30.05.2011:
Ein Wohnsitzverstoß führt auch unionsrechtlich im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie bereits zur Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, ohne dass es auf die vorherige zusätzliche Anwendung einer Maßnahme des Entzugs o.ä. der Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat ankommt.

VGH Mannheim v. 07.07.2014:
Die deutsche Fahrerlaubnis darf auch nach Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis wegen eines ausschließlich vor der Erteilung liegenden Verhaltens des Fahrerlaubnisinhabers jedenfalls dann entzogen werden, wenn die ausländische EU-Fahrerlaubnis wegen eines Wohnsitzverstoßes nicht anerkannt werden muss (wie BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18/12). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses ist derjenige der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis. Es genügt nicht, dass sich der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu irgendeinem Zeitpunkt 185 Tage im Ausstellerstaat aufgehalten hat. Die Anmeldung im Ausländerregister belegt für sich genommen noch nicht die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses. Die Angaben des Betroffenen sind für die Beurteilung der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen verwertbar.

- nach oben -






Verwaltungsgerichte:


VG Freiburg:


VG Freiburg v. 01.06.2006:
Der EuGH-Rechtsprechung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine kann nicht die generelle Aussage entnommen werden, dass ein Gebrauchmachen von der Ausnahmeermächtigung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie richtlinienwidrig sein soll, wenn offensichtlich eine medizinisch-psychologische Überprüfung der Fahreignung durch den anderen Mitgliedstaat vor Ausstellung der neuen Fahrerlaubnis überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn dem anderen Mitgliedsstaat der vorangegangene Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis gar nicht bekannt war oder gar vorsätzlich verschwiegen wurde und wenn schließlich zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in dem anderen Mitgliedsstaat bestand (zum Wohnsitzerfordernis Art.9 der Richtlinie), d.h. wenn sich der betreffende Inhaber nach vorangegangenem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis die ausländische Fahrerlaubnis ausweislich solcher Umstände ganz offensichtlich allein zu dem Zweck beschafft hat, die Folgen des Entzugs seiner nationalen Fahrerlaubnis zu umgehen, um sich unter rechtsmissbräuchlicher Berufung auf das europarechtliche Gegenseitigkeitsprinzip der Richtlinie einer nunmehr durch die ausländische Fahrerlaubniserteilung angeblich dokumentierten Wiedererlangung eines Zustandes der Fahreignung zu berühmen.

- nach oben -



VG Karlsruhe:


VG Karlsruhe v. 18.08.2004:
Die Bestimmung des § 28 Abs 4 Nr 3 FeV ist im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls dann ohne Weiteres unanwendbar, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland keine Sperrfrist entgegenstand, keine Umgehung einer Sperrfrist in Betracht kam und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland nur von dem Bestehen einer Fahrprüfung abhängig war (im Anschluss an EuGH, Urt v 29.04.2004, C-476/01 - Kapper).

VG Karlsruhe v. 29.12.2005:
Es erscheint es zweifelhaft, ob die Ansicht, die aufnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien nicht berechtigt, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis wegen bereits vor der Erteilung eingetretener Ereignisse zu versagen, dem systematischen Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG gerecht wird.

- nach oben -




VG Sigmaringen:


VG Sigmaringen v. 12.05.2005:
Die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung von EU-Führerscheinen, die durch andere Mitgliedstaaten ausgestellt wurden (Art 1 Abs 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991(EWGRL 439/91)), steht der Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs 1 StVG und § 46 Abs 1 FeV zur Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen Führerscheininhabers nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen, nach denen gravierende Zweifel an der Fahreignung angebracht sind.

VG Sigmaringen v. 27.06.2006:
Vorlagefragen an den EuGH, insbesondere zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis, zur Wohnsitztäuschung, zur rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung europäischer Freiheitsrechte und zur Nutzungsuntersagung bis zur Beendigung der Prüfungstätigkeit des Ausstellerstaates
(beim EuGH anhängig - C-329/06 Wiedemann)

VG Sigmaringen v. 25.07.2006:
Die offenen Fragen der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften über die Nutzungsuntersagung und des Rechtsmissbrauchs bei der Berufung auf das Gemeinschaftsrecht müssen in weiteren Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH geklärt werden; einstweilen überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Betroffenen.

VG Sigmaringen v. 30.04.2013:
Zur Frage, ob die Entziehung einer in Österreich erteilten EU-Fahrerlaubnis durch deutsche Behörden bei fehlendem Wohnsitz im Inland zulässig ist, oder ob insofern eine ausschließliche Zuständigkeit des Ausstellerstaats besteht, wenn der Führerscheininhaber illegale Drogen konsumiert.

- nach oben -






VG Stuttgart:


VG Stuttgart v. 28.07.2006:
In Extremfällen von Fahrungeeignetheit ist ein langdauerndes Vertragsverletzungsverfahren nicht geeignet, die akute Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu beseitigen. Es geht in solchen Fällen den Betroffenen gar nicht um die Ausnützung einer für sie günstigeren Rechtslage in einem anderen Mitgliedstaat der EU, sondern lediglich um die missbräuchliche Ausnutzung von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten der EU.

VG Stuttgart v. 21.03.2007:
Die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. B der Führerscheinrichtlinie 91/439 und die "Umgehung" einer nach § 13 Nr. 2 FeV erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung begründen für sich genommen nicht den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Gemeinschaftsrecht.

- nach oben -






Strafgerichte:


OLG Karlsruhe v. 19.07.2001:
Vorlagebeschluss bezüglich der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Benutzung einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis in der Zeit zwischen dem 01.07.1996 (In-Kraft-Treten der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.06.1996) und dem 01.01.1999 (In-Kraft-Treten der geltenden Fahrerlaubnisverordnung).

OLG Karlsruhe v. 26.08.2004:
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 (ABl. L 150 S. 41) erfordert eine restriktive Auslegung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO. Deshalb macht sich ein deutscher Kraftfahrzeugführer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.

OLG Stuttgart v. 29.11.2006:
Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt gem. § 28 Abs. 4 FeV nicht zum Fahren in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entziehung vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik liegt.

OLG Stuttgart v. 15.01.2007:
Wer während der noch laufenden Sperrfrist eine ausländische Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erwirbt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er diese nach Ablauf der Sperrfrist im Inland benutzt.

OLG Stuttgart v. 26.05.2010:
Der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis macht sich im Inland des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, wenn ihm vor dem Erwerb seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde, auch wenn im tschechischem Führerschein ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist, er jedoch selbst angibt, niemals in Tschechien gewohnt zu haben. Anders als die 2. Führerschein-Richtlinie muss die 3. Führerschein-Richtlinie nicht einschränkend ausgelegt werden.

OLG Stuttgart v. 28.03.2014:
Eine Zeugenaussage zum Wohnsitz des Angeklagten, die im Wege der Rechtshilfe von einem Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats protokolliert ist, stellt eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV dar. Ob diese Information "unbestreitbar" im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist, hat das nationale Tatgericht unter umfassender Würdigung der weiteren Umstände zu würdigen.

OLG Stuttgart v. 05.02.2015:
Tauscht eine Fahrerlaubnisbehörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats einen aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden EU- oder EWR-Führerschein um, ist für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV jedenfalls dann auf den durch Umtausch erlangten Führerschein abzustellen, wenn im Zusammenhang mit dem Umtausch die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis verlängert wird.

- nach oben -






Zivilgerichte:


OLG Karlsruhe v. 09.03.2006:
Ein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen eines gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Urteils setzt eine letztinstanzliche Entscheidung voraus. Dies gilt auch dann, wenn angesichts einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ein Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum