Das Verkehrslexikon

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Kfz-Umsetzung bei verbotenem Haltern oder Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt

Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotenem Halten oder Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Kfz-Umsetzungsgebühren
-   Private Abschlieppkosten



Allgemeines:


Abschleppkosten allgemein

Feuerwehrzufahrt allgemein

VG Düsseldorf v. 21.08.2012:
Das Abschleppen eines in einer Feuerwehrzufahrt geparkten Fahrzeugs ist rechtmäßig. Die Straßenverkehrsordnung kennt ein amtliches Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt" nicht, vielmehr wurde die Kennzeichnung landesrechtlichen Vorschriften überlassen. Selbst wenn die Beschilderung als rechtswidrig angesehen werden müsste, wäre sie zu beachten gewesen. Denn Verkehrszeichen, bei denen es sich um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung handelt, sind auch dann beachtlich, wenn sie sich als rechtswidrig erweisen.

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Kfz-Umsetzungsgebühren:


Abschleppkosten bei behördlich angeordneter-Kfz.-Umsetzung

OVG Saarlouis v. 14.08.1990:
Ist in einer mit dem Schild "Feuerwehr-Zufahrt" gekennzeichneten Straße das Halten auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen verboten, dann erstreckt sich dieses Verbot auch auf Nischen und platzähnliche Erweiterungen, die ersichtlich als Feuerwehrbewegungszone dienen. Das Abschleppen eines Kfz aus dieser Straße ist rechtmäßig.

VG Berlin v. 19.07.2000:
Das Umsetzen eines Kfz, das vor einer Feuerwehrzufahrt geparkt ist rechtmäßig. Die Ermessensentscheidung der Behörde, den im Inland wohnenden Halter zur Zahlung heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden, wenn der angebliche Fahrer in Frankreich wohnt.

VG Saarlouis v. 09.03.2005:
Das Umsetzen eines in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkten Kfz ist auch dann zulässig und im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, wenn es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um privaten Grund handelt.

VG Hamburg v. 12-04.2011:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppanordnung ist der Zeitpunkt der vor Ort getroffenen Abschleppanordnung, nicht der Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmens durch die Funkzentrale - hier Parkverstoß durch Parken in einer Feuerwehrzufahrt -.

VG Aachen v. 12.03.2012:
Ist zum Zeitpunkt des Beginns des Parkens oder Haltens eine Verbotsregelung - hier: Parkverbot vor einer durch eine weiße Grenzmarkierung erweiterten Feuerwehrzufahrt - witterungsbedingt nicht erkennbar, so lebt das Verbot wieder auf, wenn zum Zeitpunkt des Abschleppens die Erkennbarkeit wieder gegeben ist. Gleichwohl erweist sich eine Kostenbelastung dann als unangemessen. Die Kammer hält es insoweit grundsätzlich für gerechtfertigt, in Fällen, in denen das Vorhandensein eines Halt- oder Parkverbots für den Verkehrsteilnehmer bei objektiver Betrachtung aus witterungsbedingten Gründen im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges nicht erkennbar gewesen ist, auf die Grundsätze zurückzugreifen, die in der Rechtsprechung für den Fall der nachträglichen Einrichtung eines Haltverbotes gefunden worden sind. Danach ist die Belastung eines Verkehrsteilnehmers mit den Kosten einer Abschleppmaßnahme in diesen Fällen im Regelfall nur dann gerechtfertigt, wenn zwischen der Einrichtung der Haltverbotszone und der Anordnung der Abschleppmaßnahme mindestens ein Zeitraum von 48 Stunden vergangen ist.

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Private Abschleppkosten:


Private Abschleppkosten allgemein

LG Berlin v. 25.10.2011:
Zwar ist der Geschädigte nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmens jedes Mal eine Marktanalyse zur Ermittlung des günstigsten Anbieters zu unternehmen. Beauftragt er hingegen ohne nähere Erkundigungen ein Unternehmen, das sich später als zu teuer erweist, bzw. behält er einen entsprechenden Auftrag an ein überteuertes Unternehmen aufrecht, trägt er das Risiko, teilweise seine Aufwendungen nicht erstattet zu erhalten. Passivlegitimiert ist das vom Grundstückseigentümer beauftragte Abschleppunternehmen.

BGH v. 06.07.2012:
Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.

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