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Haftung bei Gefälligkeitsfahrten
Bei unentgeltlicher Beförderung eines Insassen kann im Regelfall von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für den Fall leichter Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers ausgegangen werden. Ein stillschweigender Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ist hingegen nicht ohne weiteres anzunehmen.
Besteht für den Fahrzeugführer eine Haftpflichtversicherung, so ist gleichfalls nicht ohne weiteres von einem stillschweigenden Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit auszugehen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Beteiligten die Versicherung von der Eintrittspflicht freistellen wollten.
Gliederung:
Allgemeines:
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- BGH v. 13.07.1993:
Allein daraus, daß sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung keineswegs gefolgert werden
- OLG Köln v. 19.09.2001:
Übernimmt auf einer Urlaubsreise eine Gruppenmitglied im Interesse der Reisegruppe die Führung eines Geländewagens, weil anders ein Besichtigungsziel nicht zu erreichen ist, dann ist - auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung - von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auszugehen
- OLG Frankfurt am Main v. 21.06.2005:
Wird eine Person in ihrem Interesse unerlaubt auf der Ladefläche eines Traktor-Anhängers befördert, so ist auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auszugehen
- OLG Koblenz v. 11.10.2004:
Ein stillschweigender Haftungsverzicht kann ausnahmsweise auch beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung angenommen werden, wenn es sich um eine Gefälligkeitsfahrt in einem Urlaubsland mit Linksverkehr handelt, in dem Fahrer und Beifahrer abwechselnd ein Mietfahrzeug führen wollten, der Beifahrer jedoch den Linksverkehr nicht bewältigen konnte und deshalb von dem Führen des Fahrzeugs Abstand nahm.
- BGH v. 10.02.2009:
Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwagens im Ausland. Ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen.
- LG Coburg v. 23.06.2009:
Auch wenn der Fahrer eines auf schneeglatter Straße verunglückten Omnibusses der Vater des dabei erheblich verletzten 15-jährigen Sohnes (Kläger) ist, besteht ein Anspruch des Sohnes auf Schmerzensgeld (hier: 10 000 Euro) gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Dies insbesondere dann, wenn die Anwesenheit des Sohnes im Bus mit dem Arbeitgeber des Vaters und Halter des Omnibusses abgesprochen war. Auch kann sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bei Pflichtverstößen nur beschränkt haften. Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden im Straßenverkehr keine Anwendung.
- BGH v. 04.08.2010:
Im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit kann eine verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen Dritten, an den der Gegenstand vom Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 603 Satz 2 BGB begründet werden.
Schmerzensgeldansprüche und Vorrang der Kfz-Haftpflichtversicherung:
- OLG Jena v. 11.03.1999:
Wenn die Grundsätze der Haftungsfreistellung aus Gefälligkeit Anwendung finden, kann der verletzte mitfahrende Kfz-Halter Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den leicht fahrlässig handelnden Kfz-Führer erst dann geltend machen, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer die Zahlung gegenüber dem Halter endgültig abgelehnt hat.
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