Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe
 

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Abschleppkosten - Haftung Mehrerer - Halterhaftung - Kfz-Sachverständige - Mietwagen - Reparaturwerkstatt - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Versicherungsthemen - Warnblinklicht


Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe


Oft werden schlimmste Unfallfolgen dadurch abgemildert oder gar vermieden, dass Dritte, zunächst nicht am Unfall unmittelbar Beteiligt uneigennützig und oft unter Außerachtlassung von Gefahren, denen sie sich dabei aussetzen, zu Hilfe eilen und Maßnahmen ergreifen, von denen sie berechtigterweise erwarten dürfen, damit den direkt am Unfall Beteiligten größeres Unglück zu ersparen oder sogar deren Leben zu retten.

Freilich eröffnen sich hieraus unterschiedliche Haftungsprobleme: Zum einen stellt sich die Frage, ob der Halter eines durch eine Unfallereignis liegengebliebenes Fahrzeug aus der Betriebsgefahr für Schäden eines Unfallhelfers haftet; zum anderen hat man es mit dem Problem zu tun, ob ungeeignete Hilfsmaßnahmen ein Mitverschulden des Unfallhelfers begründen, wenn er bei seinem Tun selbst zu Schaden kommt.

Aber es gibt außer diesen opferbereiten Unfallhelfern auch die bösen "Unfallhelfer", denen es nur darum geht, aus dem Unglück anderer Vorteile für sich selbst herauszuschlagen; derartige "Helfer" schließen sich oft systematisch zu sog. Unfallhelferringen zusammen.

Unter einem Unfallhelferring versteht man den systematischen Zusammenschluss mehrerer Dienstleister, die sich gegenseitig empfehlen, um bei unschuldigen Opfern eines Verkehrsunfalls ihre diversen Dienstleistungen an den Mann zu bringen und sich so im Markt geschäftliche Vorteile zu verschaffen.

Je früher nach einem Unfall der Zugriff eines der sog. Helfer auf den Geschädigten eines Unfalls erfolgt, desto größer sind die Chancen, auch die anderen an dem Unfall partizipieren zu lassen.

Für eine derartige Zusammenarbeit kommen hauptsächlich in Betracht Abschleppunternehmer, Sachverständige, Autovermieter, Reparaturwerkstätten, Restwertaufkäufer und leider auch Anwälte, die von den beteiligten Unternehmen als kompetent empfohlen werden und bei denen durch ihre Abhängigkeit von derartigen Empfehlungen eine nur an den Interessen des geschädigten Mandanten ausgerichtete Regulierungstätigkeit kaum erwartet werden kann.

Die Hilfe, die die Gerichte gegen derartige Machenschaften bieten können, ist trotz aller gutgemeinten Versuche relativ gering.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Verkehrsunfall - wer hilft jetzt weiter?

  • Betriebsgefahr/Gefährdungshaftung

  • BGH v. 06.11.1973:
    Übernimmt eine Bank geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, so verstoßen Erwerb und Einziehung der an sie zur Sicherheit abgetretenen Ersatzforderungen gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn das Kreditgeschäft wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung, einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten ist ("Unfallhelfer-Ring").




Uneigennützige Unfallhilfe: - nach oben -
  • BGH v. 02.12.1980:
    Gegenüber Schadensersatzansprüchen des Nothelfers wegen Verletzungen bei der Hilfeleistung, die nach RVO § 539 Abs 1 Nr 9a versichert sind, kann derjenige, dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, sich grundsätzlich nicht auf das Haftungsprivileg aus RVO § 636 berufen.

  • BGH v. 17.10.2000:
    Einem durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann es zum Mitverschulden gereichen, wenn er sich an einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug, das nicht durch zusätzliche Aufstellung eines Warndreiecks gesichert ist, zum Zwecke der Befestigung eines Abschleppseils zu schaffen macht, es sei denn die Nachholung einer entsprechenden Absicherung ist wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.

  • BGH v. 05.10.2010:
    Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus. Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf.




Eigennützige Unfall"hilfe": - nach oben -
  • Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung

  • Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Autovermieter an den Schädiger bei Vereinbarung von Unfallersatztarifen

  • Fremde Rechtsbesorgung bei der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche durch eine Autovermietung?

  • Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kfz-Sachverständigen an den Schädiger bei mangelhaftem Gutachten oder zu hoher Vergütung

  • BGH v. 20.06.2006:
    Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.

  • LG Koblenz v. 17.03.2009:
    § 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 RDG schränkt gerade bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise die Zulässigkeit von Nebendienstleistungen ein. Die Klärung der Verschuldensfrage ist für den Unfallgeschädigten von so existentieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Das Geltendmachen von Ersatz für Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.

  • LG Aachen v. 12.05.2009:
    Die Werbung "Schadensregulierung mit allen Versicherungsgesellschaften" ist nicht nach § 5 RDG erlaubt. Bei der Schadensregulierung wird die Grenze von der allgemeinen zulässigen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung dann überschritten, wenn es um mehr als die allgemeine Auskunft geht, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abhängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt sein kann; sobald es um den Einzelfall und bestimmte Probleme zum Haftungsgrund oder auch zur Schadenshöhe geht, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung des § 2 Abs. 1 RDG.




Werbung am Unfallort: - nach oben -
  • BGH v. 22.11.1974:
    Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, Verkehrsunfallbeteiligte am Unfallort mit dem Ziel anzusprechen, sie zum Abschluss eines Reparaturauftrags zu veranlassen (Werbung am Unfallort I).

  • BGH v. 22.11.1974:
    Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, Verkehrsunfallbeteiligte am Unfallort mit dem Ziel anzusprechen, sie zum Abschluss eines Auto-Mietvertrages zu veranlassen (Werbung am Unfallort II).

  • BGH v. 14.12.1979:
    Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, wenn ein Abschleppunternehmer am Unfallort Unfallbeteiligte von sich aus mit dem Ziel anspricht, sie zum Abschluss eines Abschleppvertrages zu bewegen (Werbung am Unfallort III).

  • BGH v. 08.07.1999:
    An der Rechtsprechung, nach der es mit den guten kaufmännischen Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren ist, wenn ein Abschleppunternehmer am Unfallort Unfallbeteiligte von sich aus mit dem Ziel anspricht, sie zum Abschluss eines Abschleppvertrages zu bewegen, wird ungeachtet der Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes festgehalten. Auf die Umstände des Einzelfalls kommt es dabei nicht an (Werbung am Unfallort IV).




Anwaltsvollmacht: - nach oben -
  • LG Halle v. 05.12.2003:
    Eine allein durch die Vermittlung einer Autovermietung im Rahmen eines sogenannten "Unfallhelferringes" erfolgte Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes führt zur Nichtigkeit der Bevollmächtigung gemäß §§ 138, 134 BGB i.V.m. §§ 1 und 2 BRAO.

  • AG Ulm v. 23.07.2009:
    Weder verstößt es gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Sachverständigen empfohlen wurde (vgl. BGH a.a.O. für den Fall der Vermittlung durch eine Autovermietung). Eine andere Beurteilung der Rechtslage könnte sich lediglich dann ergeben, wenn der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit dem Sachverständigen tatsächlich auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig werden sollte.




Sonstige Unfallhelferverträge: - nach oben -
  • BGH v. 09.10.1975:
    Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadenabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens gegen die Abtretung der Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.

  • OLG Naumburg v. 10.02.1994:
    Zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Mietwagen- und eines Kreditvertrages, bei deren Zustandekommen Autovermieter und Kreditgeber zusammen mit Rechtsanwälten in einem sog "Unfallhelferring" tätig geworden sind.




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -