Das Verkehrslexikon

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Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe

Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Uneigennützige Unfall- und Pannenhilfe
-   Rettungsdienste
-   Eigennützige Unfall"hilfe"
-   Werbung am Unfallort
-   Anwaltsvollmacht / Empfehlungen durch "Unfallhelfer"
-   Sonstige Unfallhelferverträge



Einleitung:


Oft werden schlimmste Unfallfolgen dadurch abgemildert oder gar vermieden, dass Dritte, zunächst nicht am Unfall unmittelbar Beteiligt uneigennützig und oft unter Außerachtlassung von Gefahren, denen sie sich dabei aussetzen, zu Hilfe eilen und Maßnahmen ergreifen, von denen sie berechtigterweise erwarten dürfen, damit den direkt am Unfall Beteiligten größeres Unglück zu ersparen oder sogar deren Leben zu retten.

Freilich eröffnen sich hieraus unterschiedliche Haftungsprobleme: Zum einen stellt sich die Frage, ob der Halter eines durch eine Unfallereignis liegengebliebenes Fahrzeug aus der Betriebsgefahr für Schäden eines Unfallhelfers haftet; zum anderen hat man es mit dem Problem zu tun, ob ungeeignete Hilfsmaßnahmen ein Mitverschulden des Unfallhelfers begründen, wenn er bei seinem Tun selbst zu Schaden kommt.


Aber es gibt außer diesen opferbereiten Unfallhelfern auch die bösen "Unfallhelfer", denen es nur darum geht, aus dem Unglück anderer Vorteile für sich selbst herauszuschlagen; derartige "Helfer" schließen sich oft systematisch zu sog. Unfallhelferringen zusammen.

Unter einem Unfallhelferring versteht man den systematischen Zusammenschluss mehrerer Dienstleister, die sich gegenseitig empfehlen, um bei unschuldigen Opfern eines Verkehrsunfalls ihre diversen Dienstleistungen an den Mann zu bringen und sich so im Markt geschäftliche Vorteile zu verschaffen.

Je früher nach einem Unfall der Zugriff eines der sog. Helfer auf den Geschädigten eines Unfalls erfolgt, desto größer sind die Chancen, auch die anderen an dem Unfall partizipieren zu lassen.

Für eine derartige Zusammenarbeit kommen hauptsächlich in Betracht Abschleppunternehmer, Sachverständige, Autovermieter, Reparaturwerkstätten, Restwertaufkäufer und leider auch Anwälte, die von den beteiligten Unternehmen als kompetent empfohlen werden und bei denen durch ihre Abhängigkeit von derartigen Empfehlungen eine nur an den Interessen des geschädigten Mandanten ausgerichtete Regulierungstätigkeit kaum erwartet werden kann.

Die Hilfe, die die Gerichte gegen derartige Machenschaften bieten können, ist trotz aller gutgemeinten Versuche relativ gering.

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Weiterführende Links:


Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs

Schreckreaktion - Fehlreaktionen infolge Bestürzung, Furcht und Schrecken

Stichwörter zum Thema Personenschaden

Verkehrsunfall - wer hilft jetzt weiter?

Betriebsgefahr/Gefährdungshaftung

Warndreieck
Empfehlungen durch "Unfallhelfer" und Anwaltsvertrag

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Allgemeines:


BGH v. 06.11.1973:

Übernimmt eine Bank geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, so verstoßen Erwerb und Einziehung der an sie zur Sicherheit abgetretenen Ersatzforderungen gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn das Kreditgeschäft wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung, einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten ist ("Unfallhelfer-Ring").

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Uneigennützige Unfall- und Pannenhilfe:


BGH v. 02.12.1980:
Gegenüber Schadensersatzansprüchen des Nothelfers wegen Verletzungen bei der Hilfeleistung, die nach RVO § 539 Abs 1 Nr 9a versichert sind, kann derjenige, dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, sich grundsätzlich nicht auf das Haftungsprivileg aus RVO § 636 berufen.

BGH v. 16.04.1996:
  1.  Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verletzter und ein "Erstschädiger" durch im wesentlichen identische Kausalbeiträge eine einheitliche Gefahrenlage geschaffen haben und daher hinsichtlich ihrer Verursachungsanteile eine mit einer gemeinsamen Quote zu bewertende "Zurechnungseinheit" bilden, die bei der Abwägung nach BGB § 254 dem Kausalbeitrag eines "Zweitschädigers" gegenübertritt, dessen haftungsbegründender Tatbeitrag hernach zu der bereits bestehenden Gefahrenlage hinzugetreten ist.

  2.  Zwischen einem in der Zurechnungseinheit stehenden "Erstschädiger" und dem außerhalb stehenden "Zweitschädiger" kommt ein Gesamtschuldnerausgleich nicht in Betracht.

  3.  Zur Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Eingliederung in ein Unternehmen nach RVO § 539 Abs 2 iVm RVO § 539 Abs 1 Nr 1 von der Hilfeleistung in gemeiner Gefahr im Sinne von RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a.

BGH v. 17.10.2000:
Einem durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann es zum Mitverschulden gereichen, wenn er sich an einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug, das nicht durch zusätzliche Aufstellung eines Warndreiecks gesichert ist, zum Zwecke der Befestigung eines Abschleppseils zu schaffen macht, es sei denn die Nachholung einer entsprechenden Absicherung ist wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.

BGH v. 05.10.2010:
Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus. Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf.

OLG München v. 09.06.2011:
Der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall erste Hilfe leistet, ist nicht deshalb von der Pflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben. Auch er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten. Doch sind den Anforderungen an die eigene Vorsicht durch die Aufgaben, vor die ihn die Sorge um den Verunglückten stellt, und die Umstände, unter denen er sie zu erfüllen hat, Grenzen gesetzt. Der Schädiger kann keinesfalls von dem Unfallhelfer verlangen, dem Schutz der eigenen Person seine ungeteilte Aufmerksamkeit zu schenken, da andernfalls Nächstenhilfe, zu der die Bürger nicht nur aufgerufen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen sogar rechtlich verpflichtet sind, gerade bei Verkehrsunfällen auf der Autobahn mit ihrem dann hohen Gefahrenpotential durchweg nicht wirksam möglich wäre.

OLG Düsseldorf v. 12.06.2012:
Verursacht ein Pannenhelfer einen Personenschaden und wird deshalb von demjenigen, dem er helfen wollte, in Anspruch genommen, so kommt ihm die Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII zugute (§§ 105 Abs. 1 S. 1).




AG Brandenburg v. 04.06.2015:
Für den Beweis der Behauptung, geschädigte Unfallhelfer habe sich durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine posttraumatischer Belastungsstörung (PBS) zugezogen, gelten die strengen Beweismaßstabsregeln des § 286 ZPO. Wenn eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung als Primärverletzung geltend gemacht wird, gilt auch insofern der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Die Würdigung des Beweisergebnisses durch das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu erfolgen.

OLG Oldenburg v. 14.10.2015:
Gemäß § 8 Nr. 2 StVG gelten die §§ 7 und 18 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Die Vorschrift zielt auf Personen ab, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu dem Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, selbst wenn sie nur aus Gefälligkeit bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Damit sind grundsätzlich auch Personen erfasst, die beim Anschieben eines Kraftfahrzeugs Hilfe leisten.

OLG Köln v. 05.07.2019:
  1.  Der Betrieb eines Kfz endet nicht, wenn dessen Wegrollen in einem engen Zusammenhang mit dem Betrieb steht und das Fahrzeug nach dem Betrieb nicht ordnungsgemäß gegen Wegrollen gesichert wird.

  2.  Hat sich der Verletzte - an den Füßen nur mit Sandalen bekleidet - dem in Hanglage abrollenden führerlosen Kfz mit Körperkraft entgegengestellt, um es aujfzuhalten, so ist ein Anspruch wegen der dabei entstandenen Verletzungen nach § 8 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil er bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.

Der Verletzte hat aber nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch gegen den Fahrzeughalter. Dieser Anspruch ist aufgrund des erheblichen Mitverschuldens um 70% zu kürzen.

OLG Düsseldorf v. 24.11.2020:
Gegenüber dem unfallursächlichen Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Pkw-Fahrers wiegt auch ein stark eigengefährdendes Verhalten des durch den Unfall schwer verletzten Helfers, der ein wegen eines anderen Unfalls aufgestelltes, dann aber umgestürztes Warndreieck wieder aufstellt und hierzu die Fahrbahn betritt, deutlich weniger schwer (1/3).

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Rettungsdienste:


OLG Schleswig v. 01.08.2019:

  1.  Zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten und damit zum allgemeinen Lebensrisiko gehört es, an Unfallstellen Schwerverletzte versorgen zu müssen. Dies gilt auch, wenn bei dem Rettungseinsatz bekannte oder gar befreundete Feuerwehrleute des Rettungsassistenten verletzt werden.

  2.  Hingegen gehört es nicht mehr zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten, an einer Unfallstelle selbst einer Explosion ausgesetzt zu sein. Soweit daraus unmittelbare psychische Folgen ausgelöst worden sind, kann dies Schadenersatzansprüche begründen.

  3.  Ein Rettungsassistent, der infolge einer Gasexplosion am Unfallort eine psychische Anpassungsstörung (ICD10-F43.2) erleidet, erhält ein Schmerzensgeld von lediglich 2.500 €, wenn - nach eigenem Vortrag - nicht nur die Explosion bestimmend war für das eigene Betroffen sein, sondern ebenso die entschädigungslos hinzunehmende mittelbare Betroffenheit durch die Verletzungen ihm bekannter oder befreundeter Rettungskräfte.

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Eigennützige Unfall"hilfe":


Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung

Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Autovermieter an den Schädiger bei Vereinbarung von Unfallersatztarifen

Fremde Rechtsbesorgung bei der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche durch eine Autovermietung?

Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kfz-Sachverständigen an den Schädiger bei mangelhaftem Gutachten oder zu hoher Vergütung




BGH v. 20.06.2006:
Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.

LG Koblenz v. 17.03.2009:
§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 RDG schränkt gerade bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise die Zulässigkeit von Nebendienstleistungen ein. Die Klärung der Verschuldensfrage ist für den Unfallgeschädigten von so existentieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Das Geltendmachen von Ersatz für Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.

LG Aachen v. 12.05.2009:
Die Werbung "Schadensregulierung mit allen Versicherungsgesellschaften" ist nicht nach § 5 RDG erlaubt. Bei der Schadensregulierung wird die Grenze von der allgemeinen zulässigen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung dann überschritten, wenn es um mehr als die allgemeine Auskunft geht, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abhängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt sein kann; sobald es um den Einzelfall und bestimmte Probleme zum Haftungsgrund oder auch zur Schadenshöhe geht, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung des § 2 Abs. 1 RDG.

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Werbung am Unfallort:


BGH v. 22.11.1974:
Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, Verkehrsunfallbeteiligte am Unfallort mit dem Ziel anzusprechen, sie zum Abschluss eines Reparaturauftrags zu veranlassen (Werbung am Unfallort I).

BGH v. 22.11.1974:
Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, Verkehrsunfallbeteiligte am Unfallort mit dem Ziel anzusprechen, sie zum Abschluss eines Auto-Mietvertrages zu veranlassen (Werbung am Unfallort II).

BGH v. 14.12.1979:
Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, wenn ein Abschleppunternehmer am Unfallort Unfallbeteiligte von sich aus mit dem Ziel anspricht, sie zum Abschluss eines Abschleppvertrages zu bewegen (Werbung am Unfallort III).

BGH v. 08.07.1999:
An der Rechtsprechung, nach der es mit den guten kaufmännischen Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren ist, wenn ein Abschleppunternehmer am Unfallort Unfallbeteiligte von sich aus mit dem Ziel anspricht, sie zum Abschluss eines Abschleppvertrages zu bewegen, wird ungeachtet der Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes festgehalten. Auf die Umstände des Einzelfalls kommt es dabei nicht an (Werbung am Unfallort IV).

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Anwaltsvollmacht / Empfehlungen durch "Unfallhelfer":


Empfehlungen durch "Unfallhelfer" und Anwaltsvertrag

Die Vollmacht des Rechtsanwalts

Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung

AG Bad Segeberg v. 13.11.2014:
Es verstößt weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Reparaturbetrieb empfohlen wurde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006, VI ZB 75/05; LG Hamburg, Urteil vom 13. September 2013, 306 S 30/13; LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juli 2011, 16 S 72/11; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. September 2013, 30 C 335/13; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juni 2013, 30 C 2487/12 (25); AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28. Juni 2012, 910 C 440/11; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25. Juni 2012, 910 C 59/12). - Ein mit einem Rechtsanwalt geschlossener Mandatsvertrag und die ihm erteilte Vollmacht sind nicht deshalb nichtig, weil einzelne Beteiligte (hier: Reparaturbetrieb) bei der bisherigen Verfolgung von Ansprüchen - möglicherweise - gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen haben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006, VI ZB 75/05).

BGH v. 26.01.2017:
Betreibt ein Rechtsanwalt die Unfallschadenregulierung, obwohl er sich bewusst ist, dass es sich um fingierte Unfälle handelt, kann er wegen Beihilfe zum Betrug bestraft werden, auch wenn seine Handlungen an sich berufstypisch sind.

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Sonstige Unfallhelferverträge:


Mietwagen-Vermittlung

BGH v. 09.10.1975:
Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadenabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens gegen die Abtretung der Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.



OLG Naumburg v. 10.02.1994:
Zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Mietwagen- und eines Kreditvertrages, bei deren Zustandekommen Autovermieter und Kreditgeber zusammen mit Rechtsanwälten in einem sog "Unfallhelferring" tätig geworden sind.

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