Fußgänger-Unfälle
-
Kinder-Unfälle
-
Radfahrer-Unfälle
-
Schadensersatz
-
Unfalltypen
Inline-Skater
Bis heute ist strittig, ob es sich bei Inline-Skates um Fahrzeuge im Sinne der StVO handelt oder lediglich um besondere Fortbewegungsmittel.
Von der Einordnung hängt die Anwendbarkeit bestimmter Fortbewegungsregeln ab (z. B. ob außerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahn auf der rechten oder auf der linken Seite zu benutzen ist).
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- Sind Inline-Skates Fahrzeuge oder besondere Fortbewegungsmittel?
- OLG Karlsruhe v. 24.07.1998:
Inlineskates sind keine Fahrzeuge sondern besondere Fortbewegungsmittel im Sinne von StVO § 24 Abs 1, für die die Vorschriften über den Fußgängerverkehr gelten. Die Benutzung der Fahrbahnen ist ihnen grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt. Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren.
- OLG Oldenburg v . 15.08.2000:
Inline-Skates sind Fahrzeuge und müssen daher zur Fortbewegung die Fahrbahn auf der rechten Seite benutzen.
- BGH v. 19.03.2002:
Inline-Skates sind besondere Fortbewegungsmittel und sollen soweit möglich außerorts die Fahrbahn auf der linken Seite benutzen.