Kradhelm und Motorradbekleidung
 

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Kradhelm und Motorradbekleidung - kein Abzug "Neu für Alt"


Hinsichtlich des Schadensersatzes für bei einem Verkehrsunfall beschädigte Motorradschutzkleidung geht die Rechtsprechung zunächst beinahe überwiegend davon aus, dass Abzüge Neu für Alt nicht gemacht werden müssen. Das entsprach auch dem für das Problem Alt für Neu ohnehin geltenden Grundsatz, dass sich der Geschädigte derartige Abzüge nicht gefallen lassen muss bei Gegenständen, die im allgemeinen ihren Wert während der gesamten Lebensdauer behalten, also nicht routinemäßig in gewissen Zeitintervallen erneuert zu werden pflegen.

Dies wird damit begründet, dass zum einen ein Kradhelm an sich keinem natürlichen Alterungs- und Entwertungsprozess unterliegt, aber andererseits nicht mehr funktionsgerecht wirken kann, wenn er bei einem Unfall aufgeschlagen ist und durch De- und Reformierung seine eingearbeitete Elastizität verloren hat.

Auch bei der sonstigen Schutz-Lederbekleidung wurde überwiegend eine Wertverlust allein durch Zeitablauf oder normalen Gebrauch verneint.

Diese ältere Rechtsprechung wird jedoch neuerdings in Zweifel gezogen. Da dies sogar durch Oberlandesgerichte geschieht, bleibt abzuwarten, inwieweit sich Auswirkungen auf die Rechtsfindung der Instanzgerichte ergeben werden.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • AG Lahnstein v. 31.03.1998:
    Keine Abzüge Neu für Alt bei Kradhelm u. -schutzkleidung

  • AG Bad Schwartau v. 17.06.1999:
    Keine Abzüge Neu für Alt bei Kradhelm u. -schutzkleidung

  • AG Essen v. 23.08.2005:
    Aufgrund der langen Lebensdauer von Motorradbekleidung ist ein Abzug neu für alt bei einer durch einen Unfall beschädigten 5 Monate alten Motorradbekleidung nicht vorzunehmen.

  • LG Duisburg v. 20.02.2007:
    Auch Motorradschutzbekleidung unterliegt einem Wertverlust durch Abnutzung. Die Nutzungsdauer ist für einen Kradhelm mit 5 Jahren, für Motorradhandschuhe mit 8 Jahren, für die Motorradstiefel mit 6 Jahren und für den Rückenprotektor mit 12 Jahren anzusetzen. Auszugehen ist bei der Bestimmung des Zeitwerts vom Anschaffungspreis zum Unfallzeitpunkt.

  • LG Darmstadt v. 28.08.2007:
    Bei der Festsetzung des ersatzfähigen Schadens bei unfallbedingter Beschädigung der Schutzkleidung eines Kradfahrers, bestehend aus Lederjacke Helm und Stiefel, muss der Geschädigte keinen Abzug "Neu für Alt" hinnehmen.

  • OLG Celle v. 19.12.2007:
    Bei unfallbeschädigter Motorradschutzkleidung ist von derzeit geltenden Einkaufs-Neupreisen auszugehen. Abzuziehen sind angemessene Beträge für die seit der Anschaffung eingetretene Wertverschlechterung durch Abnutzung, die gem. § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen sind.

  • OLG Karlsruhe v. 21.09.2009:
    Die Höhe des Abzugs für Wertverlust durch Abnutzung ist regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer des alten und des neuen Gegenstandes zu bemessen. Die für Motorradkleidung mitunter vertretene gegenteilige Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr sind insoweit die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts anzuwenden. Der besonderen Haltbarkeit von Motorradschutzkleidung kann im Rahmen des § 287 ZPO durch maßvollen Ansatz der Abzugsbeträge Rechnung getragen werden.

  • OLG Frankfurt am Main v. 08.02.2011:
    Für gebrauchte Motorradkleidung gibt es keinen Gebrauchtmarkt, so dass der Neuwert im Wege der Vorteilsausgleichung in Relation des Alters zur durchschnittlichen Lebensdauer herabzusetzen ist.