Das Verkehrslexikon

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Motorisierte Krankenfahrstühle - motorisierter Krankenfahrstuhl

Motorisierte Krankenfahrstühle




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   E-Scooter - Elektro-Rollstuhl
-   Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit



Einleitung:


Nicht ganz einheitlich wird trotz einer gewissen Normanpassung noch immer das Problem der Fahrerlaubnisfreiheit von motorisierten Krankenfahrstühlen beurteilt.


Während relative Einigkeit darüber besteht, dass die Benutzung eines solchen Fahrzeugs nicht an eine Behinderung gebunden ist, wird verschieden beurteilt, welche Änderungen bzw. Bauartvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein derartiges Fahrzeug als Krankenfahrstuhl und nicht als Klein-Pkw anzusehen ist.

Einen ausgezeichneten Überblick über die Problematik gibt Huppertz in DAR 2014, 162 ff. - Motorisierte Krankenfahrstühle in der neuen Fahrerlaubnisverordnung.

In § 2 Nr. 13 der seit 2023 geltenden Fassung derVerordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug -Zulassungsverordnung - FZV) definiert der Gesetzgeber:

   Im Sinne dieser Verordnung ist ein motorisierter Krankenfahrstuhl:

   ein einsitziges, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 Kilogramm einschließlich Batterie, jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 Kilometern pro Stunde und einer Breite von höchstens 110 Zentimetern.


Siehe:
Fahrzeug -Zulassungsverordnung - FZV

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Weiterführende Links:


Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht

Zur Fahrerlaubnisfreiheit von motorisierten Krankenfahrstühlen

Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

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Allgemeines:


VGH München v. 08.05.2001:
Auch ein Kraftfahrzeug, welches das äußere Erscheinungsbild eines "Klein- bzw Kleinst-Pkw" aufweist, kann iSd § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 FeV nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sein. Handelt es sich bei einem Serienkraftfahrzeug nach der Herstellerkonzeption um einen PKW, können nur solche Veränderungen an seiner Konstruktion und/oder Ausstattung dazu führen, dass es nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, durch die dem besonderen Bedürfnis dieses Personenkreises nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit des Fahrzeugs in nachhaltiger Weise Rechnung getragen wird.

BVerwG v. 31.01.2002:
Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.

AG Erkelenz v. 30.09.2008:
Verlässt der Fahrer eines Krankenfahrstuhls den Bürgersteig und kollidiert auf der Fahrbahn mit einem gerade wieder anfahrenden Kfz, dann trifft ihn die überwiegende Haftung.

VG Neustadt v. 23.05.2011:
Ein PKW-ähnlicher Krankenfahrstuhl darf nur dann ohne Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung betrieben werden, wenn alle Merkmale für die Erlaubnisfreiheit nach § 5 FeV iVm § 4 Abs 1 Nr 2 FeV bzw. nach § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 FeV iVm § 76 Nr 2 S 1 FeV in der jeweils geltenden Fassung erfüllt waren bzw. sind.

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E-Scooter - Elektro-Rollstuhl:


Elektrofahrzeuge

Elektro-Zweiräder - Pedelec - Segway - E-Bike - E-Scooter - E-Roller

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Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit:


Stichwörter zum Thema Alkohol

OLG Nürnberg v. 13.12.2010:
Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV - in der Fassung vom 16. Juli 2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.

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