Überfahren der Mittellinie - Fahrstreifenbegrenzung
 

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Begegnungsunfälle - Kurve schneiden - Rechtsfahrgebot - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Überfahren der Mittellinie - Fahrstreifenbegrenzung









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Koblenz v. 20.11.2000:
    Das Rechtsfahrgebot gilt nicht starr, sondern richtet sich nach den Gesamtumständen, wobei dem Kraftfahrer ein gewisser Beurteilungsfreiraum verbleibt, solange er sich soweit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist. Dieser Beurteilungsfreiraum entfällt indessen dann, wenn, wie etwa in Kurven die Strecke unübersichtlich ist. Kritische Kurven sind ausnahmslos scharf rechts zu befahren. Kommt es bei leichtem Kurvenschneiden zu einer Kollision mit einem Kfz des Gegenverkehrs, das seinerseits die Mittellinie der Straße um 1 Meter überfährt, so ist eine Mithaftung des die Kurve Schneidenden von 1/4 gerechtfertigt.




Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn beim Überholen: - nach oben -
  • OLG Saarbrücken v. 09.10.2001:
    Kollidiert ein Überholer, der die Gegenfahrbahn jenseits einer durchgezogene Linie (mit-)benutzt mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer (ebenfalls verkehrswidrig unter Überfahren der Mittellinie) nach links abbiegen will, trifft beide Unfallbeteiligten ein gleichwertiges Mitverschulden, so daß eine hälftige Schadenteilung angemessen ist.

  • OLG Dresden v. 30.01.2004:
    Den Fahrzeugführer, der eine langsamer fahrende Kolonne überholt und dabei eine durchgezogene Linie überfährt, trifft keine Mithaftung an einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, dass nach dem Ende der Linie ebenfalls aus der Kolonne ausschert, um zu überholen, wenn er sich selbst bereits zu diesem Zeitpunkt schon hinter dem Ende der durchgezogenen Linie befunden hat (mangelnde Kausalität des Verstoßes).

  • OLG Stuttgart v. 04.06.2007:
    Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) überfährt, verwirklicht nicht die Tatbestände der Nr. 19.1 und 19.1.1 des Bußgeldkataloges. Ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung kommt daher in einem solchen Fall nicht in Betracht.

  • OLG Naumburg v. 05.08.2010:
    Wird ein Unfall dadurch verursacht, dass ein Kraftfahrzeug eine durchgehende doppelte Fahrbahnbegrenzungslinie (Zeichen 295 in Anlage 2 zu § 41 StVO) nach links überfährt und das vor ihm fahrende Auto zu überholen beginnt und der zu Überholende mit einer Lenkbewegung nach links in den Fahrweg des Überholers einfährt, wodurch es zur Kollision beider Fahrzeuge kommt, dann trägt der Überholende die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Lenkbewegung des Überholten Handlungsqualität besaß (in Abgrenzung zu einer behaupteten Schreckreaktion).




Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn beim Einordnen zum Linksabbiegen: - nach oben -
  • OLG Brandenburg v. 11.10.2007:
    Der Linksabbieger hat sich bis zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, darf aber nicht darüber hinaus fahren, wenn sich Gegenverkehr nähert. Macht der entgegenkommende Bevorrechtigte bei einem derartigen Verstoß des Linksabbiegers vor Schreck eine Ausweichreaktion, so ist ihm dies nicht als Verschulden anzurechnen; eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Linksabbiegers ist nicht zu beanstanden.




Abstand zur Mittellinie: - nach oben -
  • OLG Köln v. 11.10.2002:
    Ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie ist grundsätzlich als ausreichend zu erachten, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein genügender Sicherheitsabstand von 1 Meter verbleibt.




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