Ausfallentschädigung
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Nutzungsausfall
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Werkstattverschulden
Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung
Ob dem Geschädigten auch dann eine Anspruch auf Nutzungsausfall zusteht, wenn er die Reparaturdurchführung bzw. die im Fall eines Totalschadens die Ersatzfahrzeugbeschaffung nicht konkret nachweist, sondern seinen Schaden "nach Gutachten" oder "nach Kostenanschlag" abrechnet, ist umstritten.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Ein Anspruch auf Nutzungsausfall ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte im Reparaturfall den Schaden nur abstrakt abrechnet.
- AG Frankfurt am Main v. 17.12.1996:
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß ein Geschädigter im Falle des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die fiktive Wiederbeschaffungsdauer hat
- LG Berlin v. 06.01.1992:
Ist ein Unfallfahrzeug nicht mehr benutzbar, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch dann zu, wenn er sich dazu entschließt, das an sich reparaturwürdige Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, sondern statt dessen ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Hinsichtlich der Höhe ist der Anspruch allerdings auf den Zeitraum zu beschränken, der nach dem Dafürhalten des Kfz-Sachverständigen für die Durchführung der Reparatur anzusetzen gewesen wäre
- BGH v. 15.07.2003:
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen
- KG Berlin v. 01.03.2004:
Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung
- OLG Hamm v. 13.01.2006:
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.