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Kammergericht Berlin Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03 - Zum Anspruch auf Nutzungsausfall bei einem wirtschaftlichen Totalschaden und zur fiktiven Abrechnung von Schadenspositionen

KG Berlin v. 01.03.2004: Zum Anspruch auf Nutzungsausfall bei einem wirtschaftlichen Totalschaden und zur fiktiven Abrechnung von Schadenspositionen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03) hat entschieden:
  1. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

  2. Der Unfallgeschädigte kann die Kosten eines von ihm beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen nicht ersetzt verlangen, wenn er gegenüber dem Sachverständigen (reparierte) Vorschäden verschwiegen hat und der Sachverständige deshalb den Wiederbeschaffungswert unzutreffend schätzt. Dann nämlich hat der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten.

  3. Ein Ersatzanspruch für pauschalierte Ummeldekosten besteht nicht fiktiv, sondern nur dann, wenn solche Kosten tatsächlich angefallen sind.

Siehe auch NutzungsAusfall.php und Ab- und Anmeldekosten - Zulassungskosten sowie Sachverständigenkosten


Gründe:

Nachdem der Kläger zu 2) seine unzulässige Berufung zurückgenommen hat, war nur noch über die Berufung der Klägerin zu 1) zu entscheiden.

In Höhe von 1.395,83 € hat die Berufung der Klägerin zu 1) Erfolg. Das Fahrzeug der Klägerin zu 1) war infolge des Verkehrsunfalls vom 2. März 2001 nicht fahrfähig und nicht verkehrssicher. Die Gesamtkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges lagen über den Kosten für eine Ersatzbeschaffung. Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht lag ein Totalschaden vor. Mithin steht der Klägerin zu 1) die der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu.

Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 20; BGH BGHZ 40, 345; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35; KG KGR 2002, 351).

Wegen der Positionen Kosten des Sachverständigengutachtens und Abmeldegebühr war die Berufung dagegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Wie die vor dem LG durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, war das Gutachten des Sachverständigen F. vom 8. März 2001 im Ergebnis zur Schadensregulierung ungeeignet, da es zahlreiche erhebliche Vorschäden nicht berücksichtigt hat und daher zu einem unzutreffenden Ergebnis hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gekommen ist. Zwar besteht ein Erstattungsanspruch wegen der Sachverständigenkosten grundsätzlich auch bei einem unrichtigen Gutachten, denn die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand und der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Gläubigers, so dass ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rz. 50; Kääb/Jandel, NZV 1992, 16 [17]). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, sei es, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft, sei es, dass er ihm bekannte Vorschäden verschwiegen hat (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rz. 50). Hier ist davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) erheblichen Vorschäden bzw. Mängel ihres Fahrzeugs bekannt waren. Wenn sie diese dem Sachverständigen gleichwohl nicht mitgeteilt hat, muss sie sich eine hieraus resultierende Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Schadensregulierung zurechnen lassen, so dass ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nicht besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) sind gerade auch reparierte Vorschäden – unabhängig von der Qualität ihrer Beseitigung - zu offenbaren, da auch diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) hat das Landgericht sich bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes auch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen F. sondern auf das des Sachverständigen D. gestützt.

Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als „normativer“ Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind (vgl. dazu Klimke VersR 1974, 832, 838). Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Anmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat. Lediglich hinsichtlich der Anspruchshöhe kommt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht, wobei die von der Klägerin zu 1) geforderten 140 DM deutlich über dem vom erkennenden Senat in der Vergangenheit in Ansatz gebrachten Betrag von 75,00 DM liegt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO n. F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.







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