Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden und Mietwagenverträgen
 

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Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden und Mietwagenverträgen


Da die Polizeibeamten, wenn sie zu einem Unfall gerufen werden, regelmäßig auch Spuren, sonstige Beweismittel und Äußerungen von Beteiligten sichern, die für die spätere Aufklärung des Versicherungsfalls von Bedeutung werden können, besteht in bestimmten Fällen (Entwendungs-, Brand- und Wildschaden) nach den AKB die Verpflichtung, ein Schadensereignis unmittelbar der Polizei zu melden.

Die Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die nach einer geschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer nur dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn sie weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung Einfluss hatte.

Auch Mietwagenunternehmer, die ja rechtlich verpflichtet sind, dem Mieter eine mit hoher Selbstbeteiligung verbundene Freistellung von voller Schadenshaftung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung zu bieten, vereinbaren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig, dass der Mieter bei einem Unfallschaden oder sonstigem Verlust des Fahrzeugs die Polizei benachrichtigen muss.








Gliederung:



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  • KG Berlin v. 13.06.2006:
    Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist in der Lage, eine Klausel in den Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung, wonach ein Wildschaden über 300 DM der Polizei anzuzeigen ist, dahin zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbäume, Leitplanken) bezieht.

  • LG Hamburg v. 05.03.2010:
    Eine Klausel in einem Fahrzeugmietvertrag, die bestimmt, dass ein wirksamer Versicherungsschutz im Falle eines Unfalles nur dann gegeben ist, wenn die Polizei hinzugezogen wird, benachteiligt den Fahrzeugmieter seit der Änderung des VVG in unangemessener Weise und ist deshalb - jedenfalls unter der Geltung des neuen VVG - unwirksam.




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