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Vertrauen in Postlaufzeiten
Gliederung:
Allgemeines:
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- BVerfG v. 04.12.1979:
Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden angerechnet werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um den ersten Zugang zum Gericht oder um den Zugang zu einer weiteren, von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz handelt. Dieser Grundsatz lässt sich auch nicht auf Verfahren beschränken, an deren Beginn ein Akt der öffentlichen Gewalt stehe; er muss vielmehr in jedem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren, so auch im Zivilprozess, beachtet werden.
- BGH v. 13.05.2004:
Eine Partei darf (auch) nach Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
- BGH v. 18.07.2007:
Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW RR 2004, 1217 f.).