Das Verkehrslexikon

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Aufklärungspflicht des Anwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten?

Aufklärungspflicht des Anwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten?




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines
- BGH-Rechtsprechung
- Sonstige Gerichte




Einleitung:


Seit der Gebührenreform 2004 obliegt dem Anwalt eine moderate Hinweispflicht, wie sich in bestimmten Fällen der Streitwert (Gegenstandwert) auf die Höhe der Gebühren auswirken kann, siehe hierzu BGH (Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06):

   „Nach § 49b Abs. 5 BRAO, der mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eingefügt worden ist, muss der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Grund für diese Neuregelung war der Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung "überrascht" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswertes zu machen.“

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Allgemeines:


Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten
Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe

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BGH-Rechtsprechung:


BGH v. 13.03.1980:
Gebührenansprüche eines Anwalts können ganz oder teilweise entfallen, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht, wie nach den Umständen geboten, über die Höhe der entstehenden Gebühren belehrt hat (vgl BGH Urteil vom 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66 = NJW 1969, 932, 933 = WM 1969, 846, 847). Entsteht dem Mandanten hierdurch ein Schaden, kann er regelmäßig - was die Beklagte erklärt hat - gegen die Gebührenforderung mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen. Auf Verlangen der Partei muss ein Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Vergütung mitteilen. Der gebotene Inhalt der Aufklärung hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Entscheidend für das Maß der Unterrichtung ist jedoch stets die für den Anwalt erkennbare Erkenntnis und Interessenlage des Auftraggebers.

BGH v. 18.09.1997:
Wird ein Rechtsanwalt mit dem Entwurf eines Vertrages betraut, der notarieller Beurkundung bedarf, so ist der Auftraggeber zwar in der Regel auf diesen Umstand und dadurch entstehende weitere Kosten hinzuweisen; der Rechtsanwalt schuldet aber regelmäßig nicht den Rat, einen Notar aufzusuchen.

BGH v. 02.07.1998:
Ungefragt schuldet der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grundsätzlich keinen Hinweis auf die Höhe der voraussichtlichen Gebühren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen. Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten.

BGH v. 24.05.2007:
Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet.

BGH v. 11.10.2007:
Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.

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Sonstige Gerichte:


OLG Köln v. 12.03.1997:
Richtig ist zwar, dass der Rechtsanwalt im allgemeinen nicht verpflichtet ist, auf die Höhe der Kosten seiner Inanspruchnahme von sich aus hinzuweisen. Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Anwalt jedoch die Höhe der voraussichtlichen Kosten einschließlich seiner eigenen Gebühren angeben, damit der Auftraggeber seine weiteren Maßnahmen danach einrichten kann. Der Anwalt muss den Mandanten von sich aus darauf hinweisen müssen, dass eine Korrespondenztätigkeit in der zweiten Instanz zusätzliche Kosten auslösen werde und dass diese Kosten möglicherweise nicht erstattet werden könnten.

OLG Düsseldorf v. 23.11.1999:
Der Rechtsanwalt (hier: Verkehrsanwalt) muss den Mandanten ausnahmsweise über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe aufklären, wenn ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten besteht, weil er Nehmer einer Rechtsschutzversicherung ist oder der Rechtsanwalt aus anderen Gründen ein Aufklärungsinteresse bezüglich des zu erwartenden Honorars erkennen kann.

LG Berlin v. 07.06.2007:
Zwar sind die in der BRAO statuierten Berufspflichten, zu denen die Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO zählt, disziplinarrechtlicher Natur und haben deshalb keine unmittelbare zivilrechtliche Wirkung. Dies kann jedoch nur für solche Berufspflichten gelten, die nicht dem Schutz von Individualinteressen dienen. Soweit Berufspflichten auch der Interessenwahrung der Rechtssuchenden dienen, ist davon auszugehen, dass diese Pflichten stillschweigend vereinbarter Inhalt des Mandatsvertrages sind. Ein solches ist auch bei der in § 49b Abs. 5 BRAO normierten Pflicht zum Hinweis auf die Abrechnung nach Gegenstandswert anzunehmen. Die Pflicht des Anwalts gemäß § 49b Abs. 5 BRAO bezieht sich ausschließlich darauf, den Mandanten auf die Berechnungsart "Gegenstandswert" hinzuweisen. Es besteht weder eine Pflicht, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass überhaupt Kosten entstehen bzw. in welcher konkreten Höhe. Über die Höhe der Kosten ist nur bei einer Fehlvorstellung des Mandanten hinzuweisen, die jedoch dem Anwalt offensichtlich sein muss. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität des Aufklärungsschadens trifft vollumfänglich den Mandanten.

OLG Düsseldorf v. 08.05.2008:
Ist der Mandant Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung und ist dies dem Rechtsanwalt bekannt, darf der Mandant erwarten, ungefragt über nicht gedeckte Honoraransprüche aufgeklärt zu werden.

OLG Celle v. 17.07.2009:
Eine prozesskostenhilfebedürftige Partei kann dem Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts für sein Tätigwerden vor Einleitung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn er sie nicht auf die Möglichkeit, hierfür Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen hat.



AG Bad Segeberg v. 13.11.2014:
Weist der Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO den Mandanten vor Übernahme des Auftrages nicht darauf hin, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, führt dies nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des Rechtsanwaltes. Jedoch kann dem Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB zustehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, IX ZR 89/06; OLG Hamm, Urteil vom 16. Juni 2009, 28 U 1/09). Der Vermögensschaden besteht darin, dass zu Lasten des Mandanten eine Verpflichtung auf Zahlung aus dem Rechtsanwaltsvertrag begründet worden ist. Der Vermögensschaden ist durch den Verstoß gegen § 49b Abs. 5 StVO eingetreten, wenn der Mandant darlegt und ggf. beweist, dass er bei einem entsprechenden Hinweis den Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, IX ZR 135/08).

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