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Aktivlegitimation
- Beweisfragen
- Beweismittel
- Beweiswürdigung
- Feststellungsinteresse
- Forderungsübergang
- Prognose (Verdienstausfall, Gewinnentgang)
- PKH - Prozesskostenhilfe
- Streitwert
- Urteile
- Verjährung
- Wiedereinsetzung
- Zukunftsschaden
Prozesskostenhilfe - PKH - Beratungshilfe
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- BGH v. 03.12.2003:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - so wie hier die Berufungsbegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte.
- OLG Koblenz v. 18.01.2008:
Die Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren - im Unterschied zum Erkenntnisverfahren - in engen Grenzen zulässig. Trägt die Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände und Indizien (Beweisprognose) die Annahme, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, darf die Prozesskostenhilfe versagt werden.
- BGH v. 10.06.2008:
Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten hat.
- OLG München v. 22.04.2009:
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Klage unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte dürfen nicht überspannt werden. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für ein negatives Ergebnis vorliegen, darf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Das gleiche gilt, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind. Indes darf das Institut der Prozesskostenhilfe nicht dazu missbraucht werden, aussichtslose Klagen auf Kosten der Allgemeinheit (und des Gegners, der mit Anwaltskosten belastet wird, deren Erstattung vollkommen unsicher ist) zu führen.
- BGH v. 13.01.2010:
Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann.
- BGH v. 29.06.2010:
Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.
- BGH v. 23.03.2011:
Hat der Berufungsführer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Dezember 2003, VIII ZB 80/03, FamRZ 2004, 699).
Beratungshilfe: - nach oben -
- AG Halle (Saale) v. 30.03.2012:
Vom Rechtssuchenden sind zumutbare Eigenbemühungen zu erwarten, bevor Beratungshilfe beansprucht werden kann. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt. Anwaltliche Hilfe ist erst erforderlich, wenn eine Beratung und ggf. Vertretung wegen rechtlicher Probleme notwendig ist. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben. Etwas anderes ergibt sich aber, wenn der Antragsteller bei dem Unfall verletzt wurde. Welche Ansprüche sich hieraus ergeben, ist für einen juristischen Laien durch zumutbare Eigenbemühungen nicht mehr zu klären. Ein juristischer Laie kann nicht beurteilen, ob und wenn ja in welcher Höhe ihm ein Schmerzensgeldanspruch zusteht. Ebensowenig kann ein juristischer Laie beurteilen, ob und wenn ja in welcher Höhe ihm aus der Körperverletzung weitere Schadensersatzansprüche (beispielsweise wegen Kosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, wie etwa Zuzahlungen zu Medikamenten etc.) zustehen.
Deckungsklage und Klagefrist: - nach oben -
- OLG Hamm v. 09.01.2002:
Eine Belehrung des Versicherers, die statt der gerichtlichen Geltendmachung des Leistungsanspruchs (VVG § 12 Abs 3) auf die Klageerhebung abstellt, ist unrichtig und damit unwirksam, weil zur Fristwahrung die Anbringung eines Mahnbescheidsantrags und sogar eines Prozesskostenhilfegesuchs ausreichen.
- OLG Köln v. 16.02.2005:
Wird dem Kläger auf seinen innerhalb der 6-Monats-Frist des § 12 III VVG gestellten Antrag nach Ablauf der Frist Prozesskostenhilfe für seine Klage (hier : Leistungen aus einer BUZ - Versicherung) bewilligt, so hat er in der Regel innerhalb von weiteren 14 Tagen die Klage einzureichen, damit die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgen kann. Wird die Klage erst nach Ablauf von 24 Tagen eingereicht, ist die Frist nach § 12 III, 1 VVG nicht (mehr) gewahrt.
- OLG Saarbrücken v. 04.07.2005:
Die vorgesehene Rechtsbelehrung muss den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Dazu muss er auch auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe hingewiesen werden.
- OLG Schleswig v. 16.02.2006:
In der nach § 12 Abs. 3 VVG vorzunehmenden Belehrung des Versicherungsnehmers über die Ausschlussfrist, innerhalb derer er seinen Leistungsanspruch geltend machen muss, braucht der Versicherer nicht auf die Möglichkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs hinzuweisen.
Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: - nach oben -
- BGH v. 08.12.2010:
Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.
Unfallmanipulation/Unfallbetrug: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 10.06.2009:
Im Falle des Vorwurfs einer Unfallmanipulation gegenüber dem mitverklagten Fahrer bzw. Halter ist dessen eigene Rechtsverteidigung mit einem eigenen Rechtsanwalt nicht mutwillig. Insoweit sind die Interessen des beklagten Fahrers/Halters und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig insoweit gleichgerichtet, als beide der Klage entgegentreten. Für den Fahrer/Halter ist die Art seiner Rechtsverteidigung, insbesondere die Frage, ob er sich einer Parteivernehmung stellen soll, bei der er unter Umständen die Begehung einer Straftat zugeben müsste, darüber hinaus von so erheblicher Bedeutung, dass ihm eine auf seine Person zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht vorenthalten werden darf.
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