Das Verkehrslexikon

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Erneute Anhörung von Sachverständigen in der Rechtsmittelinstanz

Erneute Anhörung von Sachverständigen in der Rechtsmittelinstanz




Gliederung:


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Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren

Die Beweiswürdigung in Zivilsachen

Stichwörter zum Thema Beweisprobleme

Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten

Schleudertrauma und Sachverständigengutachten

Selbständiges Beweisverfahren - Beweissicherungsverfahren

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Allgemeines:


BGH v. 08.06.1993:
Das Berufungsgericht muss einen Sachverständigen jedenfalls dann selbst anhören, wenn es der Beurteilung medizinischer Vorgänge eine vom Sachverständigen abweichende Auffassung zugrundelegen und seine Ausführungen anders als das Landgericht würdigen will.

BGH v. 08.06.2004:

1.  Befasst sich ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken.

2.  Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung ergeben.

3.  Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen gemäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen hat.





BGH v. 24.03.2010:
Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. - Beim Sachverständigenbeweis bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht dann, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter.

OLG Hamm v. 26.03.2013:
Die Anordnung einer erneuten sachverständigen Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Feststellung einer durch den Geschädigten erlittenen Gefügestörung als Folge eines Verkehrsunfalls ist abzulehnen, wenn der gerichtliche Sachverständige bereits im erstinstanzlichen Verfahren keinen Zusammenhang zwischen einer Gefügestörung und dem Unfallereignis feststellen konnte.

BGH v. 23.08.2016:
Beim Sachverständigenbeweis bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht dann, wenn das Berufungsgericht Erläuterungen eines Sachverständigen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, aaO Rn. 8; BGH, Urteile vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380, unter II 2 a; vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84, NJW 1986, 1540 unter II 2).

OLG München v. 17.11.2017:
Greift ein Unfallbeteiligter die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts an, so hat er Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorzutragen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (Anschluss BGH, 8. Juni 2004, VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254).

OLG München v. 06.04.2022::
Das Gericht darf und muss nur dann eine neue Begutachtung anordnen, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen, schließlich, wenn eine besonders schwierige Frage zu entscheiden ist oder das vorgelegte Gutachten grobe Mängel aufweist.

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