Das Verkehrslexikon

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Schwerlasttransporte - Sondertransporte - Gigaliner

Schwerlasttransporte - Sondertransporte - Gigaliner




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Verfassungsrechtsprechung
- Ausnahmegenehmigung
- Haftung für Straßenschäden
- Überladung
- Gabelstapler
- Gigaliner
- Hebebühnen-Lkw mit Hydraulikstützen
- Gebühren für polizeiliche Begleitung
- OWi-Verfahren



Einleitung:


Nach § 29 Abs. 3 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, der Erlaubnis. Bei der Entscheidung über den Erlaubnisantrag handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.


Am 19. 12.2011 erließ das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV).

Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Gefahrgutbeförderung

Gemeingebrauch - Sondernutzung

Delegation von Halterpflichten

Die Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren




BVerwG v. 26.09.2002:
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO kann auch Einzelnen einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr (hier: durch Schwerlastverkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden) vermitteln.

BVerwG v. 04.07.2007:
Eine Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, kann sich nicht nur aus der Streckenführung, sondern auch aus der Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke ergeben, etwa einer ganz erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke und einem überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (im Anschluss an das Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).

VGH München v. 12.10.2015:
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO ist zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine besondere Erlaubnis für den Einsatz von Fahrzeugen nötig, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Eine weitere Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen ist gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO erforderlich. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, diese Erlaubnisse zu verweigern, wenn der betroffene Unternehmer vorsätzlich einen Schwerlast-Transport ohne derartige Erlaubnis durchgeführt hat.

OLG Düsseldorf v. 14.12.2015:
Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung. Die Ausnahmegenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die Ladung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO).

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Verfassungsrechtsprechung:


Rechtliches Gehör

BVerfG v. 30.06.1976:
Es verstößt gegen GG Art 103 Abs 1, wenn ein Gericht - auch versehentlich - vor Ablauf einer einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist entscheidet. StPO § 33a gehört zum Rechtsweg im Sinne des BVerfGG § 90 Abs 2 (BVerfGE 33, 192 (194)); die Vorschrift ist so auszulegen und anzuwenden, dass sie jeden Verstoß gegen GG Art 103 Abs 1 in den Beschlussverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfasst (hier: nachträgliche Vorlage einer Schwertransport-Genehmigung).

BVerfG v. 01.04.2014:

1.  Ein möglicher Verstoß gegen Unionsrecht stellt die Gültigkeit einer innerstaatlichen Norm nicht in Frage (vgl BVerfG, 06.07.2010, 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286). Für die Prüfung, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer Bestimmung des Unionsrechts unvereinbar ist, ist das BVerfG daher nicht zuständig (vgl BVerfG, 13.09.2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196).

2.  Die einzelnen Vorschriften der „Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge“ (LKWÜberlStVAusnV) finden § 6 Abs 1 Nr 1 Buchst c, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst a, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst c, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst k, § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst x, § 6 Abs 1 Nr 3 einleitender Satzteil. § 6 Abs 1 Nr 5a StVG ausreichende Ermächtigungsgrundlagen. Die LKWÜberlStVAusnV ist ferner nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde. - Gigaliner.


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Ausnahmegenehmigung:


BVerwG v. 22.12.1993:
Es ist zulässig, befristete Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO über einen langen Zeitraum hin ohne Unterbrechung wiederholt zu erteilen, solange die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigende Situation andauert. Erstreckt sich die einem Gewerbetreibende erteilte Ausnahmegenehmigung von einem Verkehrsverbot (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) auch auf Fahrzeuge seiner "Kunden", so betrifft sie insoweit nicht, wie § 46 Abs. 1 StVO voraussetzt, "bestimmte Einzelfälle" oder "bestimmte Antragsteller", sondern einen unbestimmten Personenkreis.

OVG Lüneburg v. 16.11.2009:
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Kraftfahrzeuge, die in der StVZO genannte Bau- und Betriebsvorschriften nicht erfüllen, kommt nur an den Hersteller, Fahrzeughalter, Eigentümer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs in Betracht.

OLG Celle Beschluss vom 11.01.2011:
Hat die Genehmigungsbehörde die Geltung einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung bezüglich Länge und Gewicht eines Sattelschlepperzuges ausdrücklich von der Bedingung des Vorhandenseins einer streckenbezogenen Erlaubnis zum Führen derartiger Fahrzeuge abhängig gemacht, hat das Nichtvorliegen der Erlaubnis zur Folge, dass dann die Ausnahmegenehmigung nicht wirksam ist.

VG Ansbach v. 29.11.2012:
Nach § 29 Abs. 3 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, der Erlaubnis. Bei der Entscheidung über den Erlaubnisantrag handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ist eine Ermessensausübung nicht erkennbar, ist ein Routenbescheid rechtswidrig. Nach Erledigung des Bescheids durch Zeitablauf können keine Ermessensgründe mehr nachgeschoben werden.

VGH Mannheim v. 14.06.2016:
Wegen des Regelungszwecks des § 34 Abs 6 Nr 5 StVZO ist schon bei Erteilung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs 1 Nr 1 StVZO nicht nur die technische Eignung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu prüfen, sondern auch, ob das Fahrzeug mit seiner vorgesehenen Verwendung überhaupt als geeignet zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angesehen werden kann. - Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs 1 Nr 1 i.V.m. § 34 StVZO für einen Schwertransport kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Ladung unteilbar ist. Unteilbar ist eine Ladung, wenn sie entweder technisch nicht zerlegt werden kann oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden.

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Haftung für Straßenschäden:


VGH Mannheim v. 17.04.1989:
Die Vorschriften der §§ 21 Abs 5 StrG (StrG BW) 1964 und 16 Abs 3 S 3 StrG 1987, wonach der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen, sind entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.

OLG Oldenburg v. 14.02.1996:
Befährt ein Fuhrunternehmer einen nicht verkehrsbedeutenden gemeindlichen Verbindungsweg, der der Erschleichung angrenzender Ländereien dient, über einen längeren Zeitraum mit Schwerlastverkehr (zum Zwecke des Auffüllens einer Fläche mit zu entsorgendem Bodenaushub), indem über Wochen täglich mindestens 10 mit jeweils 10-16 Kubikmeter zu entsorgendem Erdreich beladene Lastkraftwagen den Weg befahren, so liegt hierin eine unzulässige Überschreitung des Gemeindegebrauchs mit der Folge, daß der Fuhrunternehmer für die durch den Schwerlastverkehr verursachten Straßenschäden haftet.

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Überladung:


Überladung

OLG Schleswig v. 27.08.2015:
Wird bei der Beladung eines Fahrzeugs das nach einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung (§ 70 Abs. 1 StVZO) zulässige Gesamtgewicht überschritten, kommt es für das Ausmaß der Überladung grundsätzlich nur auf die Überschreitung dieses Gesamtgewichts an. Dies gilt selbst dann, wenn es zusätzlich einer streckenbezogenen Erlaubnis (§ 29 Abs. 3 StVO) bedarf, solange diese nur eine Auflage der fahrzeugbezogenen Erlaubnis darstellt und nicht deren Bedingung.

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Gabelstapler:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

VG Saarlouis v. 04.03.2009:
Gabelstapler, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lassen, bedürfen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (§ 35 b Abs. 2 StVZO) und zum Transport übergroßer Ladungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Der Betrieb der Gabelstapler kann auf eine bestimmte Straße oder Straßenabschnitt beschränkt werden. Die Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung berechtigen in dem von ihnen umfassten räumlichen Bereich auch zur Durchführung von Be- und Entladetätigkeiten durch die Gabelstapler.

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Gigaliner:


VG München v. 08.06.2011:
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für sog. Gigaliner im Ermessen der höheren Verwaltungsbehörden. Diese können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller u.a. von den Vorschriften über die höchstzulässigen Längen von Kraftfahrzeugen mit Anhängern (Zügen) Ausnahmen genehmigen.

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Hebebühnen-Lkw mit Hydraulikstützen:


AG Brandenburg v. 17.10.2014:
Ein auf 4 hydraulisch ausfahrbaren Stützen angehobener Hebebühnen-Lkw, dessen Räder keinen Bodenkontakt mehr haben, ist nicht mehr als ein "Kraftfahrzeug" im Sinne des § 7 StVG sondern vielmehr als eine "Arbeitsmaschine" anzusehen.

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Gebühren für polizeiliche Begleitung:


VG Magdeburg v. 14.03.2019:
Ein Serviceunternehmen, welches für einen Transporteur die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO zur Durchführung eines Schwertransporte einholt, ist nicht kostenrechtlicher Veranlasser einer Gebühr für dessen polizeiliche Begleitung, wenn die Spedition den Zeitpunkt der Durchführung des Transportes bestimmt und den Transport eigenverantwortlich durchführt.

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OWi-Verfahren:


Bußgeldbescheid - Inhaltsangaben - Konkretisierung des Vorwurfs

OLG Jena v. 18.04.2016:
Ist die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, nicht so bezeichnet dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss. Dies stellt einen Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar und rechtfertigt die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. - Insbesondere ist ein Bußgeldbescheid, der den Inhalt der Auflage "Fahrzeit" und der "Brückenauflagen" nicht konkretisiert und demzufolge auch nicht darstellt, wodurch ein betroffener Lkw-Fahrer gegen diese Auflagen verstoßen haben soll, inicht geeignet, Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens zu sein.

AG Landstuhl v. 24.11.2016:
Stellt der Bußgeldbescheid nicht dar, welchen konkreten Inhalt eine zu befolgende vollziehbare Auflage hatte und konkretisiert er demzufolge auch nicht, wodurch, wann und wo der Betroffene gegen die Auflagen verstoßen hat, ist die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, nicht so bezeichnet, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet. Der Bußgeldbescheid ist deshalb in der beschriebenen Form aber nicht geeignet, Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens zu sein.

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