Das Verkehrslexikon

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Bußgeldbescheid - Inhaltsangaben

Bußgeldbescheid - Inhaltsangaben - Konkretisierung des Vorwurfs




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Auflageninhalt / Schwertransporte / Brückenauflagen

Verletzung des rechtlichen Gehörs




Einleitung:


Inwieweit ein Bußgeldbescheid hinsichtlich der Angaben zum Inhalt des erhobenen Tatvorwurfs eindeutig sein muss, wird in der Rechtsprechung nicht völlig einheitlich beantwortet. Als herrschend kann jedoch die Auffassung bezeichnet werden, nach der die Angaben dann ausreichend sind, wenn es dem Betroffenen unschwer möglich ist, zu erkennen, welcher konkrete Verkehrsvorgang mit dem Vorwurf im Bußgeldbescheid gemeint ist.




Nach verbreiteter Auffassung kann insoweit auch der sonstige Akteninhalt berücksichtigt werden, um zu einer ausreichenden Konkretisierung zu gelangen. Dies ist insbesondere bei OWi-Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Diagrammscheibenauswertung zu beachten.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Etappen eines Bußgeldverfahrens - Der Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Bußgeldbescheid - Inhaltsangaben - Konkretisierung des Vorwurfs

Tatortangaben im Bußgeldbescheid

Überblick:
Inwieweit muss im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Grund von Diagrammscheiben-Auswertung ein Tatort angegeben werden?

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Allgemeines:


BGH v. 08.10.1970:
Ein Bußgeldbescheid, der den Vorwurf enthält, der Betroffene habe zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort mit einem bestimmten Fahrzeug einen Verkehrsunfall (mitverschuldet) verschuldet, bildet auch dann eine ausreichende Verfahrensgrundlage, wenn nähere Angaben über den Unfall und das dem Betroffenen zur Last gelegte Fehlverhalten fehlen.

BayObLG v. 14.07.1998:
Ein Bußgeldbescheid erfüllt seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht, wenn sich aus ihm nicht ergibt, welche von mehreren Taten im prozessualen Sinn (hier: Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) der richterlichen Kognition unterbreitet werden soll, und wenn auch mit Hilfe des Akteninhalts (hier insbesondere unter Auswertung des Schaublattes des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers) nicht geklärt werden kann, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist.

OLG Köln v. 30.07.1999:
Zur Informations- und Abgrenzungsfunktion der einzelnen Angaben im Bußgeldbescheid.

BayObLG v. 25.06.2003:
Ist in einem Bußgeldbescheid irrtümlich der Geburtsname (auch) als Familienname angegeben, so ist der Bußgeldbescheid nicht unwirksam, wenn sich die Identität des Betroffenen aus den weiteren Angaben (vorliegend im Wesentlichen: Vornamen, Geburtsname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Pkw mit Fabrikatbezeichnung und amtlichem Kennzeichen) zweifelsfrei ergibt.

OLG Köln v. 26.03.2004:
Ein Bußgeldbescheid, in dem der Tattag fehlerhaft angegeben ist, ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, wenn der Betroffene aus dessen übrigen Inhalt zweifelsfrei erkennen kann, welche Tat geahndet werden soll. Entscheidend ist, dass auch aus der Sicht des Betroffenen der Irrtum bezüglich der Tatzeit erkennbar ist und eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.

OLG Hamm v. 03.03.2005:
Der Bußgeldbescheid ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam, und zwar insbesondere dann, wenn Tat oder Betroffener nicht ausreichend identifiziert werden können.

OLG Bamberg v. 12.08.2008:
Die gesetzlichen Anforderungen an den Bußgeldbescheid als wirksame Verfahrensgrundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist, dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides, also namentlich aus den Angaben zum Begehungsort und zur Tatzeit erkennen kann, wegen welchem konkreten Fehlverhalten er zur Verantwortung gezogen werden soll und insoweit eine Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausgeschlossen ist.

OLG Hamm v. 03.07.2014:
Die bloße - offensichtlich irrtümlich - falsche Angabe des Kennzeichens eines Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, im Bußgeldbescheid, führt dann nicht zu der Annahme, dass es sich bei der abgeurteilten Tat und dem Tatvorwurf des Bußgeldbescheids um unterschiedliche prozessuale Taten handelt, wenn die Tatidentität anhand der übrigen Tatmerkmale zweifelsfrei feststeht.

OLG Celle v. 29.12.2014:
Mängel der Informationsfunktion beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides grundsätzlich nicht, denn ein solcher ist für sich allein nicht so schwerwiegend, dass er nicht - etwa durch Akteneinsicht des Verteidigers - geheilt werden könnte.

AG Lüdinghausen v. 16.03.2015:
Für die Konkretisierung eines Geschwindigkeitsverstoßes im Bußgeldbescheid ist die Fahrtrichtungsangabe nicht nötig. - Hat der Betroffene nach eigenem Bekunden das Messgerät bei der Tatbegehung gesehen, so ist die Tat für ihn eingrenzbar. Es erwächst dann kein Verfahrenshindernis, wenn eine falsche Fahrtrichtung im Bußgeldbescheid angegeben ist.

OLG Düsseldorf v. 18.04.2016:
Ein Bußgeldbescheid bildet nur dann eine wirksame Verfahrensgrundlage, wenn der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides, ohne Verwechslungsgefahr mit einem möglichen gleichartigen anderen Fehlverhalten, erkennen kann, wegen welches nach der Lebensauffassung einheitlichen geschichtlichen Vorgangs er zur Verantwortung gezogen werden soll. Bei dem Bußgeldvorwurf nach § 24c Abs. 1 StVG reichen Angaben zum Vorfallort und die Vorfallzeit, das Fehlen der Angaben zur Höhe der Atemalkoholkonzentration begründet kein Verfahrenshindernis.

AG Schleswig v. 05.07.2018:
Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. OWiG tritt die Verjährungsunterbrechung durch Erlass bzw. Zustellung des Bußgeldbescheides nur dann ein, wenn auch ein wirksamer Bußgeldbescheid vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn eine exakte Angabe des Tatortes im Bußgeldbescheid nicht angegeben ist und insofern eine Verwechselungsgefahr mit möglicherweise anderen Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann.

KG Berlin v. 31.01.2019:
Zur Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids, wenn die Tat umgangssprachlich beschrieben ist und einen Schreibfehler enthält, der zur Auslegung Anlass gibt („auf Hand getickert“).

OLG Brandenburg Beschluss vom 30.05.2022:
Mängel des Bußgeldbescheides sind im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich, wenn der Bescheid nicht unwirksam ist (OLG Düsseldorf VRS 1978, 440; Göhler, OWiG, 18. Auflage, vor § 65, Rz. 9). Unwirksam ist der Bußgeldbescheid nur bei schwerwiegenden Mängeln, liegen solche vor, ist das Verfahren mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung gemäß §§ 36 Abs. 1 OWiG, 206a, 260 StPO einzustellen . Einen in diesem Sinne schwerwiegenden Mangel weist der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid nicht auf, wenn die polizeiliche Geschwindigkeitsmessstelle sich nicht - wie irrtümlich im Protokoll vermerkt - auf Höhe des Kilometers 3,2, sondern auf Höhe des Kilometers 3,6 befand.

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Auflageninhalt / Schwertransporte / Brückenauflagen:


Schwerlasttransporte - Sondertransporte - Gigaliner

OLG Jena v. 18.04.2016:
Ein Bußgeldbescheid, der den Inhalt der Auflage "Fahrzeit" und der "Brückenauflagen" nicht konkretisiert und demzufolge auch nicht darstellt, wodurch ein betroffener Lkw-Fahrer gegen diese Auflagen verstoßen haben soll, ist inicht geeignet, Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens zu sein.

AG Landstuhl v. 24.11.2016:
Stellt der Bußgeldbescheid nicht dar, welchen konkreten Inhalt eine zu befolgende vollziehbare Auflage hatte und konkretisiert er demzufolge auch nicht, wodurch, wann und wo der Betroffene gegen die Auflagen verstoßen hat, ist die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, nicht so bezeichnet, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet. Der Bußgeldbescheid ist deshalb in der beschriebenen Form aber nicht geeignet, Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens zu sein.

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Verletzung des rechtlichen Gehörs:


Rechtliches Gehör

OLG Jena v. 18.04.2016:
Ist die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, nicht so bezeichnet dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss. Dies stellt einen Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar und rechtfertigt die Zulassung einer Rechtsbeschwerde.

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