Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte  
 

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Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte


Die strafrechtlichen Vorschriften über die Urkundenfälschung, die Fälschung technischer Aufzeichnungen oder die Fälschung technischer Daten sollen die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des rechtlichen Beweisverkehrs sichern, weil vielfach im Rechtsverkehr derartigen Beweisverkörperungen ein erhebliches Vertrauen entgegengebracht wird.

Im Verkehrsrecht sind Fahrzeugpapiere (Kfz-Brief, Fahrzeugschein), Führerscheine, Untersuchungsplaketten, Fahrtenschreiberscheiben, aber auch Parkberechtigungen für Behinderte usw. die Objekte der Begierde, die zu Verfälschungshandlungen und zum Gebrauch der Ergebnisse von Verfälschugnen verleiten.








Gliederung:



Kfz-Kennzeichen - Allgemeines: - nach oben -


Kfz-Schein/Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung: - nach oben -
  • BGH v. 30.10.2008:
    Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsichtlich der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB.




Ausländische Kennzeichen: - nach oben -
  • BGH v. 16.05.1989:
    Ob die Verwendung amerikanischer Kennzeichen eine Urkundenfälschung ist, hängt von einer Reihe von Einzelumständen bei der Zuteilung dieser Kennzeichen ab; in Betracht kommt Urkundenfälschung nur bei gestempelten Kennzeichen.




Führerschein: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 06.02.2012:
    Zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und zur Urkundenfälschung durch Umschreibung eines falschen ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein und dessen Ungültigkeit im Bundesgebiet.




Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis: - nach oben -
  • BGH v. 02.02.1987:
    Wenn tatbestandliche Ausführungshandlungen des StVG § 21 und des StGB § 267 zusammenfallen, nämlich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde (amtliches Kennzeichen) und Fahren ohne Fahrerlaubnis, ist Tateinheit gegeben.




Prüfplaketten: - nach oben -
  • OLG Celle v. 06.05.1991:
    Das Anbringen einer Prüfplakette am Kennzeichen durch einen Nichtberechtigten erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nur dann, wenn eine entsprechende Eintragung im Kfz-Schein vorgenommen wird.

  • OLG Stuttgart v. 07.06.2001:
    Das Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde erfordert, dass die für Urkunden der betreffenden Art vorgeschriebenen Identitätsmerkmale des Ausstellers zum Gegenstand der Nachahmung gemacht sind. Bei Stempelplaketten einer Kfz-Zulassungsstelle setzt dies voraus, dass die in StVZO § 23 Abs 4 S 2 bezeichneten Förmlichkeiten, insbesondere der Name der Zulassungsstelle, in die Fälschung aufgenommen sind.

  • AG Waldbröl v. 19.07.2005:
    Die Benutzung eines Fahrzeugs, auf dessen Kennzeichen die Farbe der Plaketten in unzulässiger Weise verändert wurde (hier: durch Übermalen mit rosafarbenem Nagellack), stellt eine Urkundenfälschung i. S. des § 267 I Alt. 3 StGB dar.




Verkehrszeichen: - nach oben -
  • OLG Köln v. 15.09.1998:
    Verkehrszeichen sind keine Urkunden im Sinne von StGB § 267. Das Überkleben eines 30-km/h-Schildes mit einer 50-km/h-Folie kann aber als Sachbeschädigung geahndet werden.




Anbringung von Reflektoren zur Überbelichtung des Fahrerfotos: - nach oben -
  • BayObLG v. 25.11.1998:
    Wer das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versieht, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist, kann sich wegen Kennzeichenmissbrauchs, nicht aber wegen Urkundenfälschung strafbar machen.

  • BGH v. 21.09.1999:
    Keine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist.

  • OLG München v. 15.05.2006:
    Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 3 StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Betracht.




Parkscheinveränderung: - nach oben -
  • OLG Köln v. 10.08.2001:
    Eine Urkundenfälschung begeht, wer in dem von einem Parkscheinautomaten ausgegebenen Parkschein das Ende der zulässigen Parkzeit abändert und diesen Parkschein hinter die Windschutzscheibe legt. Ein Betrug liegt darin nicht, weil die Abwehr einer Geldstrafe nicht zu einem Vermögensvorteil bzw -nachteil im Sinne des Betrugstatbestandes führt.




Sonstiges: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 27.04.1987:
    Der Fahrlehrer, der einen Dritten veranlasst, die theoretische Prüfung für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis zu absolvieren, ist nicht nach StGB § 271 wegen mittelbarer Falschbeurkundung, möglicherweise aber wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar.




Sonstige Themenbereiche zur Urkundenfälschung: - nach oben -