Abstandsverstöße
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Geschwindigkeitsverstöße
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Messverfahren
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Radarfoto
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Rechtsbeschwerde
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Toleranzabzüge
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Video-Messverfahren
Die Video-Messanlage VIDIT VKS
Messungen mit dieser Anlage sind nur auf dafür eingerichteten Fahrbahnabschnitten möglich. Dabei werden auf der Fahrbahnoberfläche vier Punkte (Passpunkte) markiert, die ein Viereck aufspannen. Zusätzlich werden zwei Kontrollpunkte markiert. Die Pass- und Kontrollpunkte werden mit einem geeichten Längenmessgerät oder einem elektrooptischen Tachymeter vermessen. Beim Einrichten der Messstelle wird ein Referenzvideo aufgezeichnet. Die Aufstellhöhe der Kamera bei Erstellung des Referenzvideos wird dokumentiert und darf bei den späteren Tatvideoaufzeichnungen nicht unterschritten werden.
Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Dabei wird zunächst die in der beschriebenen Weise eingerichtete Messstelle ausgewählt. Von der auswertenden Person werden sodann die Pass- und Kontrollpunkte der Messstelle mit Hilfe eines Fadenkreuzes im Tatvideobild anvisiert und digitalisiert. Das Programm berechnet die Perspektive und nimmt dabei eine interne Genauigkeitsberechnung vor.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Krumm, DAR 2007, 129 ff.:
Zur technischen Seite des Verkehrskontrollsystems VIDIT VKS
- Toleranzabzüge bei Abstandsmessungen
- Video-Messverfahren
- Verfassungswidrigkeit und Verwertungsverbot von Videoaufzeichnungen?
- BVerfG v. 11.08.2009:
Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollgerät VKS 3.0 sind rechtswidrig, solange sie lediglich durch einen ministerielle Erlass zugelassen sind. Eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen.
- OLG Dresden v. 08.07.2005:
Wie das Messverfahren mit dem Gerät VIDIT VKS 3.01 funktioniert
- OLG Dresden v. 08.07.2005:
Die Abstandsmessung mit dem Gerät VIDIT VKS 3.01 ist ein standardisiertes Messverfahren. Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen zur Messung grundsätzlich nur das angewendete Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen
- OLG Dresden v. 02.02.2010:
Bei Videoaufzeichnungen unter Einsatz von Abstandsmesstechnik im Rahmen der Verkehrsüberwachung in Sachsen kommt § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage in Betracht; denn nach einer Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Überwachung des Straßenverkehrs ist der jeweilige Messbeamte bei jeder Messung gehalten, das Messgerät nur dann zu aktivieren, wenn ein konkreter Anfangsverdacht, der sich insbesondere aus der visuellen Beobachtung des Verkehrs ergeben kann, besteht, so dass eine verdachtsbezogene Anwendung der Messtechnik möglich ist.
- OLG Bremen v. 28.10.2010:
Bei der Abstandsmessung mit dem Verkehrsüberwachungsgerät VKS 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs Nr. 4 StVO, dem eine Abstandsmessung mit diesem Gerät zugrunde liegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zur Messung grundsätzlich nur das angewendete Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen. Sicherheitsabschläge von dem festgestellten vorwerfbaren Abstandswert sind nicht generell veranlasst. Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur dann machen, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder ein solcher von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.