Das Verkehrslexikon

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Die Rücknahme des Einspruchs

Die Rücknahme des Einspruchs im Strafbefehls- und OWi--Verfahren




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Digitale Rücknahme



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren

E-Mail-Verkehr mit Gerichten

Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 29.03.1990:
Geht der Schriftsatz mit der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vor Beginn der Hauptverhandlung bei der Briefannahmestelle des Amtsgerichts ein, so ist die Rücknahme wirksam geworden. Dass der Schriftsatz dem erkennenden Richter nicht vorgelegt worden ist, ist unerheblich. Die Bereithaltung eines Briefkastens beinhaltet die Erklärung, die zuständige Behörde nehme das eingeworfene Schriftstück mit dem Einwurf entgegen.

BayObLG v. 20.12.2000:
Nimmt der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor Verkündung des Urteils zurück, bildet die dadurch eintretende Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein Verfahrenshindernis, das das gerichtliche Verfahren erledigt. Verwirft der Amtsrichter den Einspruch des Betroffenen in Unkenntnis von dessen Rücknahme gemäß OWiG § 74 Abs 2, so ist für die Kostenentscheidung des das Verwerfungsurteil aufhebenden Rechtsbeschwerdegerichts eine analoge Anwendung des OWiG § 109a Abs 2 nicht möglich.

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Digitale Rücknahme:


OLG Zweibrücken v. 07.05.2020:

  1.  Die Rücknahme des Einspruchs unterliegt den selben Formerfordernissen wie der Einspruch selbst (Krenberger/Krumm aaO. Rn. 52). Sie hat daher schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde zu erfolgen (vgl. § 67 Abs. 1 OWiG).

 2.  Zwar lässt § 32a Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. § 110c S. 1 OWiG die Einreichung von Schriftsätzen in Form elektronischer Dokumente zu. Ein Dokument, das - wie hier die Einspruchsrücknahme - schriftlich abzufassen ist, muss aber um wirksam zu werden als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. § 32a Abs. 3 StPO sieht zwar vor, dass ein elektronisches Dokument nicht mit einer solchermaßen qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss, wenn es von der verantwortenden Person signiert und auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO genannten sicheren Übermittlungswege, zu dem auch die Übermittlung zwischen dem beA und der elektronischen Poststelle des Gerichts gehört (§ 32a Abs. 4 S. 2 StPO), eingereicht wird.

  3.  Der Bundesgesetzgeber hat jedoch den Landesregierungen in § 15 S. 1 EGStPO ermöglicht, durch Rechtsverordnung die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs hinauszuschieben und zu bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1. Januar 2019 oder 2020 möglich und bis dahin § 41a StPO in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [nachfolgend: a.F.] weiter anzuwenden ist (sog. „Optout“-Lösung).

  4.  Hiervon hat das Land Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht und durch § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG festgelegt, dass die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in Verfahren nach der StPO, dem OWiG und solchen Gesetzen, die auf die Anwendung dieser Vorschriften verweisen, erst ab dem 1. Januar 2020 möglich ist.

  5.  Die Schriftform für die Rücknahme des Einspruchs kann auch dadurch gewahrt werden, dass eine nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gerecht werdende elektronische Schrift im Geschäftsgang ausgedruckt und zur Akte genommen wird (BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14, juris Rn. 7 ff.; abl.: Müller, AnwBl. 2016, 27, 28). Hinsichtlich des Zeitpunkt des Eingangs ist dabei aber nicht auf den Zeitpunkt der Speicherung der Nachricht im elektronischen Postfach des Gerichts, sondern auf denjenigen abzustellen, zu dem das Dokument ausgedruckt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - XII ZB 8/19, juris Rn. 12).

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