Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bußgeldverfahren - Ordnungswidrigkeitenverfahren

Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Automatisierung / EDV
-   Novellierung 2020
-   Verfassungsrechtsprechung
-   OWi-Feststellungen durch Privatfirmen
-   Diplomatische Immunität
-   Durchsuchungsanordnungen
-   Schweigerecht und Belehrung
-   Akteneinsicht

Die Etappen des Bußgeldverfahrens


Anhörungsbogen
Bußgeldbescheid
Einspruch allgemein und Form
Einspruch - Rücknahme
Einspruch - Beschränkung
Beschlussverfahren
Zurückverweisung an die Bußgeldstelle
Einstellung des OWi-Verfahrens
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes - Hinweispflicht
Hauptverhandlung

Verfahrensrechtliches


Befangenheitsantrag - Richterablehnung
Einstellungsantrag - Beschluss unnötig
Protokoll / Protokollberichtigung
Beweisführung / Urkundenbeweis
Verwendbarkeit von Kopien in Bußgeldakten
Verfallsanordnung
Verschlechterungsverbot
Verwerfungsurteile
Urteilsabsetzung
Verfahrensdauer
Verjährung
Rechtsmittel / Rechtsmittelbelehrung
Verfahrensrüge

Kosten


Kostenerstattung für privates Gutachten
Notwendige Auslagen

Ausländische "Strafzettel"


Ausländische „Strafzettel“ und Bußgeldbescheide






Einleitung:


Sofern dem Betroffenen ein nur mit Geldbuße bedrohter Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, der nicht mit einem Verwarnungsgeldangebot erledigt werden kann, wird gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Die meisten dieses Verfahren betreffenden Regelungen finden sich im Ordnungswidrigkeitengesetz und ergänzend auch in den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung.

Mit der Novellierung der StVO durch die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 wurden u.a. Regelfahrverbote für bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen eingeführt. Allerdings war die Wirksamkeit der Änderungen wegen eines sog. Zitierfehlers bei der Nennung der Ermächtigungsnormen alsbald umstritten.

Siehe hierzu Novellierung der StVO und des Tatbestandskatalogs 2020

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Bußgeldkatalog / bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

EDV-Verarbeitung

Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Rechtliches Gehör

Der Rechtsanwalt im Verkehrsrecht

Das Recht auf Akteneinsicht

Die Hauptverhandlung im OWi-Verfahren

Terminsladung

Terminsverlegung

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 19.12.2005:
Über eine weitere Beschwerde entscheidet im Bußgeldverfahren der Einzelrichter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) des Bußgeldsenats, falls nicht die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 2 oder 3 OWiG vorliegen.

OLG Dresden v. 02.02.2006:
Wird ein Bußgeldverfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach vorheriger Anhörung des Betroffenen eingestellt und davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, kann der Betroffene weder den Einstellungsbeschluss noch die darin enthaltene Kostenentscheidung anfechten.

BVerfG v. 24.03.2011:
Die Verhängung einer Geldbuße iHv 40 Euro für einen Verstoß gegen die Winterreifenpflicht nach inzwischen geändertem Recht, die zu einer Eintragung ins Verkehrszentralregister führt (§ 28 Abs 3 Nr 3 StVG), begründet keinen besonders schweren Nachteil iSd § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG.




LG Lüneburg v. 19.07.2011:
Beantragt der Verteidiger des Betroffenen die Beiziehung der Lebensakte und der Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes - hier Traffipot S Digital - und gewährt der Amtsrichter daraufhin Akteneinsicht in den Räumen des Landkreises, dann ist diese Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil es sich lediglich um eine die Hauptverhandlung vorbereitende Entscheidung handelt und nicht um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung.

VerfGH Berlin v. 05.05.2013:
Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§§ 67 ff. OWiG) gewährleistet. Wird die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, hängt die Verwirklichung dieser Rechte davon ab, dass dem Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Deshalb dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten, nicht überspannt werden. Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat.

OLG Köln v. 21.02.2017:
Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn feststeht, dass die erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen und Prozesshindernisse nicht entgegenstehen. Daher besteht jedenfalls das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs immer schon dann, wenn es möglicherweise vorliegt. Hierüber kann indessen erst nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten entschieden werden, ggf. erst nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme.

- nach oben -



33

Automatisierung / EDV:


EDV-Verarbeitung von OWi-Vorgängen - Automatisierung

OVG Lüneburg v. 27.11.2020:
  1.  Die Automatisierung von Anhörungsvorgängen im Bußgeldverfahren rechtfertigt keine Abstriche vom Grundsatz der Aktenvollständigkeit im Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht.

  2.  Ein Ausdruck des Anhörungsbogens dürfte schon deshalb zum Inhalt einer vollständigen Akte gehören, weil dem Adressaten auf dem Anhörungsbogen Belehrungen erteilt werden, deren Inhalt unter anderem für das weitere der Bußgeldbehörde obliegende Vorgehen bedeutsam sein kann.

- nach oben -



Novellierung 2020:


Novellierung der StVO und des Tatbestandskatalogs 2020

Bußgeldkatalog / bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

- nach oben -



Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 20.04.2004:
Das Nichteingehen auf entscheidungserheblichen Vortrag wie auch die Nichtbeachtung des Wiedereinsetzungsantrages begründen eine Verletzung des nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes ergibt sich im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG für die Rechtsmittelgerichte auch die Pflicht, Verstöße gegen dieses Grundrecht seitens der Vorinstanzen zu beseitigen.

- nach oben -






OWi-Feststellungen durch Privatfirmen:


Private OWi-Feststellungen

- nach oben -



Diplomatische Immunität:


LG Berlin v. 25.10.2005:
Gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zum Auffinden eines Führerscheins zwecks Vollstreckung eines Fahrverbots ist § 25 II 4 i. V. m. § 25 IV 1 StVG. Die Durchsuchung der Wohnung ist Folge der Weigerung, den Führerschein in amtl. Verwahrung zu geben. Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung ist neben dem (mit Fahrverbot sanktionierten) ursprünglichen Pflichtenverstoß auch der Umstand, dass ein Fahrverbot ohnehin nur in Fällen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers in Betracht kommt.

- nach oben -



Durchsuchungsanordnungen:


Durchsuchung - Beschlagnahme - Sicherstellung

- nach oben -



Schweigerecht und Belehrung:


Aussageverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht - Schweigerecht

LG Saarbrücken v. 27.05.2013:
Eine Belehrungspflicht über das Schweigerecht besteht bereits bei der Feststellung der Haltereigenschaft und bevor die Beamten die Alkoholisierung des Beschuldigten wahrnehmen können, denn auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren muss sich niemand selbst belasten.

- nach oben -



Akteneinsicht:


Das Recht auf Akteneinsicht

- nach oben -



Überblick: Die Etappen des Bußgeldverfahrens:


Allgemeiner Überblick über den Ablauf eines Bußgeldverfahrens

- nach oben -



Anhörungsbogen:


Der Anhörungsbogen im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

- nach oben -



Bußgeldbescheid:


Zustellung des Bußgeldbescheides und Verjährungsunterbrechung

Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren

- nach oben -






Einspruch allgemein und Form:


Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
- nach oben -



Einspruch - Rücknahme:


Die Rücknahme des Einspruchs im Strafbefehls- und OWi--Verfahren

- nach oben -



Einspruch - Beschränkung:


Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

- nach oben -



Beschlussverfahren:


Entscheidung ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren

- nach oben -



Einstellung des OWi-Verfahrens:


Einstellung OWi-Verfahren

- nach oben -



Zurückverweisung an die Bußgeldstelle:


OLG Naumburg v. 09.12.2015:
Wird für ein Geschwindigkeitsmessgerät keine Lebensakte geführt, obliegt der Bußgeldbehörde die Klärung der Frage, ob an dem Gerät nach der letzten Eichung Reparaturen vorgenommen worden sind. Hat sie dies nicht getan, kann das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

- nach oben -



Überleitung in das Strafverfahren:


Übergang vom Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren - richterlicher Hinweis

Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren

- nach oben -






Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes - Hinweispflicht:


KG Berlin v. 13.04.2016:
Hat das Gericht seiner Entscheidung eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Beurteilung der Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegt, ist es erforderlich, den Betroffenen während des gerichtlichen Verfahrens besonders auf Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, so dass er Gelegenheit hat, seine Verteidigung darauf einzustellen. - Unterbleibt dieser Hinweis aufgrund eines Kanzleiversehens wird dieses auch nicht durch die Akteneinsicht des Verteidigers geheilt. Denn Adressat dieses förmlichen Hinweises ist der Betroffene selbst, der persönlich und individuell zu informieren ist (BGH NStZ 2013, 248).

- nach oben -



Hauptverhandlung:


Die Hauptverhandlung im OWi-Verfahren

Terminsladung

Terminsverlegung

Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung wegen Krankheit

Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

- nach oben -



Befangenheitsantrag - Richterablehnung:


Befangenheitsantrag - Richterablehnung

OLG Düsseldorf v. 29.03.1990:
Geht der Schriftsatz mit der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vor Beginn der Hauptverhandlung bei der Briefannahmestelle des Amtsgerichts ein, so ist die Rücknahme wirksam geworden. Daß der Schriftsatz dem erkennenden Richter nicht vorgelegt worden ist, ist unerheblich. Die Bereithaltung eines Briefkastens beinhaltet die Erklärung, die zuständige Behörde nehme das eingeworfene Schriftstück mit dem Einwurf entgegen.

- nach oben -



Einstellungsantrag - Beschluss unnötig:


Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

OLG Düsseldorf v. 29.03.1990:
Geht der Schriftsatz mit der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vor Beginn der Hauptverhandlung bei der Briefannahmestelle des Amtsgerichts ein, so ist die Rücknahme wirksam geworden. Daß der Schriftsatz dem erkennenden Richter nicht vorgelegt worden ist, ist unerheblich. Die Bereithaltung eines Briefkastens beinhaltet die Erklärung, die zuständige Behörde nehme das eingeworfene Schriftstück mit dem Einwurf entgegen.

Protokoll / Protokollberichtigung:


Hauptverhandlungsprotokoll

- nach oben -



Beweisführung / Urkundenbeweis:


Stichwörter zum Thema Beweisprobleme

Der Sachverständigenbeweis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen

Urkundenbeweis - Akteninhalt - Urkundenverlesung

Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Zeugen - Zeugenbeweis

- nach oben -




Verwendbarkeit von Kopien in Bußgeldakten:


Verwendung von Kopien oder sonstigen Vervielfältigungen in der Bußgeldakte
- nach oben -



Verfallsanordnung:


Die Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren

- nach oben -



Verschlechterungsverbot:


Verschlechterungsverbot
- nach oben -



Verwerfungsurteile:


Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

Verwerfung des Einspruchs nach Zurückverweisung bei Nichterscheinen des Betroffenen

OLG Bamberg v. 21.08.2013:
Ergeht nach Einspruchseinlegung durch einen nicht betroffenen Dritten ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gegen den (tatsächlich) Betroffenen, weil das Gericht irrtümlich von dessen Einspruch ausgeht, ist auf seine Sachrüge hin das Urteil wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses, nämlich der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben. Der Einspruch des nicht betroffenen Dritten ist durch das Rechtsbeschwerdegericht unter Auferlegung der durch den Einspruch und dessen Verwerfung entstandenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens als unzulässig zu verwerfen.

- nach oben -



Urteilsabsetzung:


Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren

OLG Saarbrücken v. 31.03.2014:
Die Verfahrensrüge der Nichtwahrung der Urteilsabsetzungsfrist erfordert die Angabe, wann das Urteil verkündet und wann es zu den Akten gereicht wurde.

- nach oben -



Verfahrensdauer:


OLG Düsseldorf v. 23.12.2014:
Die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG), setzt nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Zulassungsantrag mit der Sache befasst worden ist.

- nach oben -



Verjährung:


Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

- nach oben -



Rechtsmittel / Rechtsmittelbelehrung:


Die Rechtsmittelbelehrung in den verschiedenen Verfahrensarten

Rechtsmittel im Strafverfahren

E-Mail-Verkehr mit Gerichten

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

OLG Hamm v. 10.11.2009:
Ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, so beweist dies auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Einer weiteren schriftlichen Rechtsmittelbelehrung bei Urteilszustellung bedarf es dann nicht.

- nach oben -



Verfahrensrüge:


Die Verfahrensrüge im Strafverfahren und in Bußgeldsachen

- nach oben -



Kostenerstattung für privates Gutachten:


Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die während eines Verfahrens beauftragt wurden

LG Dresden v. 07.10-2009:
Richtigerweise kann ein Privatgutachten ex ante nur, aber auch immer dann notwendig sein, wenn objektivierbare Mängel vorliegen, die zur Einholung des (Zweit)Gutachtens drängen. Dabei ist es die - ggf. entsprechend zu honorierende - Aufgabe eines Verteidigers, sich ggf. soweit kundig zu machen, dass er Schwachstellen eines von Amts wegen eingeholten Gutachtens erkennen könnte. Bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, trägt der Beschuldigte/Betroffene das Risiko für die Kosten eines „ins Blaue“ eingeholten „Kontrollgutachtens“. Ex ante erstattungsfähig notwendig kann ein Privatgutachten sowohl zur Überprüfung eines Erstgutachtens wie auch sonst zur ergänzenden Aufklärung also nur sein, wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend sind.

- nach oben -






Notwendige Auslagen:


Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren

- nach oben -



Ausländische „Strafzettel“ und Bußgeldbescheide:


Die Vollstreckung von ausländischen europäischen Strafzetteln

OLG Köln v. 05.07.2019:
Dass ein gegen einen Niederländer ergangener Bußgeldbescheid nicht in die niederländische Sprache übersetzt worden ist, ist kein Verfahrenshindernis. Dieser Umstand führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung und in der Folge zum Eintritt der Verfolgungsverjährung.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum