VG Neustadt v. 27.07.2005:
Zur Nachvollziehbarkeit eines Fahreignungsgutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers bei der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung eine ergänzende Stellungnahme zu einem ihr vorgelegten Fahreignungsgutachten einzuholen.
VGH Mannheim v. 20.04.2010:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Pflicht, bereits in der Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanforderung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Die Anordnung muss zu dem aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein.
VGH München v. 28.11.2014:
Ein MPU-Gutachten muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Es darf von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ungeprüft übernommen werden, sondern muss einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen werden. Hat der Betroffene in der psychologischen Exploration widersprüchliche Angaben zu seinen Trinkmengen gemacht hat und werden Zweifel an seiner Fahreignung durch einen erhöhten GGT-Wert gestützt, kann der sofortige Vollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sein.
VGH München v. 07.08.2018:
Nach Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Anlage 4a zur FeV muss ein erstelltes Gutachten nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Dazu müssen nach Nr. 2 Buchst. a Satz 3 der Anlage 4a alle wesentlichen Befunde wiedergegeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen dargestellt werden.
VGH München v. 19.12.2018:
Räumt der Betroffene gegenüber dem/der Gutachter(in) die ihm zur Last gelegten Sachverhalte nicht annähernd ein und schildert er die Tatgeschehen und - umstände sogar gegensätzlich zu den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalten, ist eine positive Beurteilung seiner Fahreignung nicht nachvollziehbar, so dass die zur Anordnung des Gutachtens führenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt sind.
VGH München v. 23.08.2023:
Sind die wesentlichen Schlussfolgerungen eines MPU-Gutachtens zum Alkoholmissbrauch nicht nachvollziehbar, führt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zur zumindest einstweiligen Rückgabe des sichergestellten Führerscheins.