1. |
Auf die Frage, ob einie auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gestützte Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig war, kommt es grundsätzlich nicht an. Nach gefestigter obergerichtlicher
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, hängt die Verwertbarkeit einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber dieser Begutachtung gestellt hat und das Gutachten der Behörde vorliegt. Es handelt sich dabei um eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – VRS 92, 157/158, U.v. 18.3.1982 – 7 C 69/81 – BVerwGE 65, 157f; BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 21 sowie B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris).
|
2. |
Dabei handelt es sich um ein negatives Ergebnis hinsichtlich der Frage der Fahreignung, das die Fahrerlaubnisbehörde als neue Tatsache verwerten darf und muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine auf ein solches Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur dann rechtlich einwandfrei, wenn das Gutachten ohne weiteres die Nichteignung des Betroffenen ergibt. Die Entziehung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das schriftliche Gutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint. In diesem Fall muss das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne berücksichtigen, dass es die Eignungsfrage abschließend klärt (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – juris Rn. 3).
|
3. |
Ist das bekannt gewordene negative Gutachten aber in seiner Begründung der Fahrungeeignetheit nicht einmal ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig, sondern gar nicht nachvollziehbar und beantwortet es Behördenfragen, die sich der Behörde angesichts bereits vorliegender positiver Gutachten gar nicht mehr stellen durften und ist es zudem in sich nicht nachvollziehbar, so kann es auch nicht als neue bekannt gewordene Tatsache verwertet werden.
|