Das Verkehrslexikon

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Verkehrssicherung - Rollsplit

Verkehrssicherung - Rollsplit




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Verkehrssicherung - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allgemein

Motorradunfälle allgemein

Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern

Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung

Winterdienst - Räum- und Streupflicht

Amtshaftung im Verkehrsrecht

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Allgemeines:


LG Frankfurt (Oder) v. 08.07.2009:
Der Verkehrssicherungspflichtige verletzt schuldhaft die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nach der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, wenn er vor der Gefahr, die in einer Kurve durch dort noch auf der Fahrbahn liegenden Rollsplitt ausgeht, nicht hinreichend warnt. Kommt durch den Rollsplit ein Motorradfahrer zu Fall, ist eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen zu 50% angezeigt sein, wenn andererseits der Kradfahrer den Rollsplit auf der Fahrbahn hätte erkennen können und nicht alles ihm Mögliche zur Vermeidung des Unfalls getan hat.

OLG München v. 07.05.2012:
Der Sturz eines Kradfahrers auf Rollsplit in einem Kurvenbereich ist nicht unabwendbar, wenn andere Motorradfahrer trotz des Rollsplitts einen Sturz vermeiden konnten. Zudem bedeutet die Feststellung von „schwer erkennbarem“ Rollsplitt gerade nicht, dass man den Rollsplitt selbst bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennen konnte, sondern dass ein Fahrer den Splitt bei entsprechend erhöhter Aufmerksamkeit bemerkt, seine Geschwindigkeit drosselt und entsprechend langsam (15 km/h) um die Kurve fährt.

OLG Brandenburg v. 20.08.2013:
Voraussetzung des Anspruchs wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist , dass eine Pflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen ursächlich für den Unfall eines Kradfahrers ist. Ursache des Sturzes muss sein, dass die Straße unzureichend von Splitt gereinigt war und Hinweise, die vor der Gefahr warnten, auf der vom Motorradfahrer befahrenen Strecke nicht vorhanden waren. Für die Annahme fehlender Kausalität genügt es, dass jedenfalls eine andere Ursache für den Schadenseintritt ernsthaft in Betracht kommt.

OLG Brandenburg v. 27.10.2020:
In der Folge von Straßenbauarbeiten auf der Fahrbahn verbliebener Rollsplit muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht beseitigt oder zumindest als Gefahrenquelle erkennbar gemacht werden. Dem wird prinzipiell mit der Aufstellung des Zeichens „Splitt, Schotter“ hinreichend Genüge getan.

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