Das Verkehrslexikon

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Mitverschulden von Kindern bei Verkehrsunfällen

Mitverschulden von Kindern bei Verkehrsunfällen




Gliederung:


- Einleitung
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-   Allgemeines



Einleitung:


Mit der Harmonisierung des Haftungsrechts wurde § 823 BGB geändert: Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haften überhaupt nicht; Kinder über 7, die aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, haften nicht für Schäden, die sie an einem Kraftfahrzeug verursachen, es sei denn, sie handeln vorsätzlich.


Zwar ist ein Mitverschulden eines Kindes oder Jugendlichen bei der Abwägung nach § 254 BGB i.V.m. § 9 StVG in der Regel geringer zu bewerten ist als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen. Dies steht aber einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung nicht entgegen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kinder und Kinderunfälle

Unfälle mit Kindern allgemein

Haftungsprivileg für Kinder

Mitverschulden allgemein

Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen

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Allgemeines:


OLG Nürnberg v. 14.07.2005:
Zwar ist ein Mitverschulden eines Kindes oder Jugendlichen bei der Abwägung nach § 254 BGB i.V.m. § 9 StVG in der Regel geringer zu bewerten ist als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen. Dies steht aber einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung nicht entgegen.

OLG Karlsruhe v. 20.06.2012:
Im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 StVG müssen bei der Bewertung des Verschuldens eines Kindes "altersgemäße Maßstäbe" berücksichtigt werden, so dass das Verschulden eines Kindes dem eines Erwachsenen grundsätzlich nicht gleichgesetzt werden kann, sondern geringer zu bewerten ist. Bei der Unfallbeteiligung eines Kindes tritt deshalb die Betriebsgefahr entsprechend ihrem Haftungszweck nur ausnahmsweise hinter dem Verschulden des Kindes zurück, wenn ein "auch altersspezifisch subjektiv besonders vorwerfbarer" Sorgfaltsverstoß des Kindes vorliegt.

OLG Stuttgart v. 09.03.2017:
Zur Mithaftung einer 12-Jährigen, die nachts unachtsam die Straße hinter einem ihr die Sicht teilweise verdeckenden Bus überquert.

OLG Celle v. 19.05.2021:
  1.  Einem elfjährigen Kind kann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn es beim Überqueren einer Straße, zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Kindergruppe, als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können.

  2.  Neben der Einsichtsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB, deren Fehlen das Kind zu beweisen hat, ist im Rahmen des Verschuldens gem. § 276 Abs. 2 BGB ein objektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob das Kind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei sind an ein Kind, gestaffelt nach dem Alter, andere Maßstäbe als an einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen anzulegen. Neben dem Alter des Kindes ist dabei auch die konkrete Unfallsituation zu bewerten und zu prüfen, ob Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe in der konkreten Situation hätten voraussehen müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.


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