Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum EU-Führerschein in Brandenburg

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Berlin und Brandenburg




Gliederung:


   Einleitung

Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgerichte

Strafgerichte


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Einleitung:


In Berlin und Brandenburg besteht folgende Besonderheit:

Bis zum 30.06.2005 hatte jedes dieser Bundesländer ein eigenes Oberverwaltungsgericht (OVG Berlin und OVG Brandenburg), vom 01.07.2005 an haben beide Länder ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht (OVG Berlin-Brandenburg).


Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - und die der Strafgerichte - bleibt weiterhin auf die beiden Länder verteilt. Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Branenburg ab 01.07.2005 wird von da an nur noch hier aufgeführt.

Außer dem OVG Berlin-Brandenburg ist für die Verwaltungsrechtsprechung im Land Berlin nur das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

In Brandenburg sind dem OVG nachgeordnet die Verwaltungsgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

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Oberverwaltungsgericht:


OVG Berlin v. 27.06.2006:
Es kann offen bleiben, ob ein vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union ausgestellter Führerschein nach den gemeinschaftsrechtlichen Regeln zu behandeln ist, die für von Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse gelten. Beruhen die Zweifel an der Kraftfahreignung nämlich auf Umständen, die im Anschluss an den Erwerb der Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, greifen die nationalen Überprüfungsregelungen uneingeschränkt ein

OVG Berlin-Brandenburg v. 08.09.2006:
Im Eilverfahren überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug die Individualinteressen des Fahrerlaubnisinhabers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel, wenn die Frage offen ist, ob der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich war.

OVG Berlin-Brandenburg v. 10.01.2012:
Der fahrerlaubnisrechtliche Eignungsmangel des Konsums harter Drogen gilt fahrerlaubnisklassenübergreifend. Wird eine EU-Fahrerlaubnis vor oder während eines im Aufnahmemitgliedstaat wegen eines - nach unionsrechtlichen Vorgaben - fahrerlaubnisklassenübergreifenden Eignungsmangels geführten Entziehungsverfahrens vom Ausstellermitgliedstaat um eine Fahrerlaubnisklasse erweitert, steht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen der sofortigen Vollziehung einer alle Fahrerlaubnisklassen umfassenden Entziehungsverfügung nicht entgegen.

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Verwaltungsgerichte:


VG Berlin:


VG Berlin v. 12.10.2005:
Bestehen aus der Zeit vor der Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis fortwirkende in Deutschland noch verwertbare Eignungszweifel, dann kann der Betroffene nicht mit Erfolg geltend machen, seine Fahreignung sei von den polnischen Behörden überprüft worden.

VG Berlin v. 15.11.2005:
Ob die Anwendung nationalen Rechts aufgrund europarechtlicher Vorgaben eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offen. Ein Unionsbürger kann sich nicht auf ihm durch das europäische Gemeinschaftsrecht eingeräumte Rechte berufen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich erlangt hat. Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Europäische Gerichtshof diese Rechtsfragen anders beurteilen wird. Bei der gebotenen Abwägung überwiegt zur Zeit das öffentliche Allgemeininteresse das Individualinteresse des Betroffenen.

VG Berlin v. 10.12.2010:
Einem in Polen ausgestellten EU-Führerschein darf die Anerkennung aus Gründen eines fehlenden Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht verweigert werden, wenn sich weder aus dem polnischen Führerschein noch aus den vorliegenden vom Ausstellungsmitgliedstaat Polen herrührenden Bescheinigungen ergibt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte.

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VG Frankfurt (Oder):


VG Frankfurt (Oder) v. 26.01.2006:
Das zugunsten des Antragstellers streitende Interesse, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland gebrauchen machen zu dürfen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Verkehrsgefährdung Dritter durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer grundsätzlich zurückstehen.

VG Frankfurt (Oder) v. 19.10.2006:
Auch wenn die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren gegenwärtig offen sind, überwiegt insbesondere beim Vorliegen objektiver und subjektiver Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.

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Strafgerichte:


LG Potsdam v. 24.08.2007:
Der Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis, dem im Inland die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörden unanfechtbar versagt worden ist, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, wenn er die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nur deshalb erworben hat, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bewusst zu umgehen.

OLG Brandenburg v. 17.03.2009:
Eine vor Ablauf einer im Inland verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht dazu, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Eine Fahrerlaubnis wird auch nicht nach Ablauf der Sperrfrist im Inland wirksam. Jedoch ist in solchen Fällen ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zu prüfen. Des weiteren kann ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht berücksichtigt werden, wenn die Eintragung im VZR bereits gelöscht oder tilgungsreif ist.

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