Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

EU-Führerschein - Nutzungsuntersagung - zweitinstanzliche Eilentscheidungen von Oberverwaltungsgerichten zur sofortigen Vollziehung von Nutzungsuntersagungen

EU-Fahrerlaubnis - Nutzungsuntersagung - zweitinstanzliche Eilentscheidungen von Oberverwaltungsgerichten zur sofortigen Vollziehung von Nutzungsuntersagungen




Hier findet sich eine Auswahl von zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte in Verfahren, in denen die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen eine Nutzungsuntersagung ihrer ausländischen EU-Fahrerlaubnis angestrebt haben.

Eine Sammlung von erstinstanzlichen Eilentscheidungsbeschlüssen der Verwaltungsgerichte findet sich hier.



Gliederung:


Entscheidungen, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt haben und Begründung:

- Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

- Die EuGH-Entscheidungen stehen einer Nutzungsuntersagung nicht entgegen

- Gegebene Zweifel "wirken fort"

- Erteilung während einer im Inland laufenden Sperrfrist

- Es ist offen, ob die Nutzungsuntersagung europarechtlich zulässig ist, im Eilverfahren gebietet aber das überwiegende öffentliche Interesse den Sofortvollzug

- Der Rückgriff auf "alte" Vorfälle ist bei Verdacht von Alkoholmissbrauch und / oder Alkoholabhängigkeit zulässig

- Es ist jederzeit zulässig, eine fehlerhafte MPU-Anordnung zurückzunehmen und sodann mit zutreffenden Gründen erneut zu erlassen

- Nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis kam es zu "neuen" Tatsachen für Eignungsbedenken

- Die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht und die EuGH-Rechtsprechung ist rechtsmissbräuchlich

- Es ist offen, ob die Berufung auf Rechtsmissbrauch europarechtlich zulässig ist, bei der Interessenabwägung im Eilverfahren gebietet aber das überwiegende öffentliche Interesse den Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung

- Im ausländischen EU-Führerschein steht ein deutscher Wohnsitz

- Im ausländischen EU-Führerschein steht zwar ein ausländischer Wohnsitz, dies ist aber offenkundig falsch

- Im ausländischen EU-Führerschein steht zwar ein ausländischer Wohnsitz, dies ist aber offenkundig falsch

- Für EU-Führerscheine nach dem 19.01.2009 kommt es nur noch auf die fehlende Eignung an

Entscheidungen, die die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt haben und Begründung:

- Nach der EuGH-Rechtsprechung muss eine FE-Fahrerlaubnis „ohne Wenn und Aber“ anerkannt werden

- EU-Führerschein muss trotz durchgängiger Meldung und Arbeit in Deutschland anerkannt werden, wenn im Führerschein ein Wohnsitz im Ausstellerland oder gar kein Wohnsitz eingetragen ist

- Keine Nutzungsuntersagung ohne vorherige MPU-Anordnung

- Keine Nutzungsuntersagung bei ausländischem Wohnsitzeintrag im EU-Führerschein

- Keine Anwendung des Wohnsitzerfordernisses ohne vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis

Entscheidungen, die die aufschiebende Wirkung zwar nicht wieder hergestellt haben (z. B. wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis), jedoch für Anerkennung sind, wenn keine "neuen" Tatsachen vorliegen (MPU- und Wohnsitz-Fälle)



Begründung: Die EuGH-Entscheidungen stehen einer Nutzungsuntersagung nicht entgegen


OVG Koblenz II v. 04.05.2005:
Beschwerdeentscheidung - keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Bestätigung der herrschenden Rechtsprechung)

OVG Saarlouis v. 27.03.2006:
Durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die Mitgliedstaaten zumindest ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

- nach oben -






Begründung: Gegebene Zweifel „wirken fort“


VGH München v. 27.09.2005:
Wenn aus der Zeit vor der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis stammende Eignungszweifel über den Zeitpunkt der Erteilung hinaus fortbestehen, kann für das Inland eine Nutzungsuntersagung erfolgen.

OVG Lüneburg v. 11.10.2005:
Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche fortwirkenden Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.

VGH Kassel v. 16.12.2005:
Die bisherige Rechtsprechung des EuGH kann angesichts des Verkehrsgefährdungspotenzials von Personen, bei denen eine schwerwiegende Alkoholproblematik bestand und möglicherweise weiterhin besteht, nur solche Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf im Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, also nicht als Fahreignungsmangel über diesen Zeitpunkt hinaus bis in die Gegenwart fortwirken.

- nach oben -



Begründung: Erteilung während einer im Inland laufenden Sperrfrist


OVG Saarlouis v. 25.09.2009:
Einer tschechische Fahrerlaubnis, die noch während einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erteilt wurde, wird die Anerkennung im Inland versagt.

VGH Mannheim v. 04.02.2010:
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnis ist auch im Rahmen des § 29 FeV zu berücksichtigen. Wird ein Führerschein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ohne erneute Eignungsprüfung umgeschrieben oder umgetauscht, vermittelt er dem Inhaber keine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland als die Fahrerlaubnis, die in dem umgetauschten früheren Führerschein dokumentiert wurde. Eine Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat vor Ablauf einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilt wird, ist im Anwendungsbereich der Richtlinie RL 91/439/EWG auch dann nicht anzuerkennen, wenn kein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt.

OVG Koblenz v. 17.02.2010:
Ein tschechischer EU-Führerschein ist trotz Änderung der Vorschrift des § 28 der Fahrerlaubnisverordnung nicht anzuerkennen, wenn der Führerscheinerwerb innerhalb der wegen der früheren Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Inland verhängten Sperrzeit erfolgt ist.

- nach oben -



Begründung: Es ist offen, ob die Nutzungsuntersagung europarechtlich zulässig ist, im Eilverfahren gebietet aber das überwiegende öffentliche Interesse den Sofortvollzug.


VGH Mannheim v. 19.09.2005:
Die Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt sind, einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine zuvor im Inland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, bedarf auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof. Die für diesen Vorlagebeschluss erforderliche Klärung des Sachverhalts hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen. Sind danach die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, so überwiegt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Interessenabwägung wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Suspensivinteresse des Fahrerlaubnisinhabers, weil nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, dass die Eignungsmängel, die ursprünglich zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland geführt hatten, tatsächlich beseitigt sind.

OVG Münster v . 04.11.2005:
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Erteilung einer Nutzungsuntersagung bezüglich einer tschechischen Fahrerlaubnis nicht offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig, weshalb bei der gebotenen Interessenabwägung vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden kann.

VGH Mannheim v. 07.11.2005:
Ob die Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis beim Vorliegen einer schwerwiegenden unbewältigten Drogenproblematik europarechtlich Bestand hat, ist bis zum Abschluss des Hauptverfahrens als offen zu bezeichnen, rechtfertigt aber die sofortige Vollziehung einer mit Zwangsandrohung versehenen Verfügung zur Abgabe des ausländischen Führerscheins an die Fahrerlaubnisbehörde.

VGH Kassel v. 16.12.2005:
Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten der EU auf Grund von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerschein-Richtlinie befugt sind, einem im EU-Ausland ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, muss auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29. April 2004 (C - 476/01, NJW 2004, 1725 ff) in einem erneuten Vorlageverfahren erfolgen.

VGH Kassel v. 03.08.2006:
Der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von in den EU - Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen (zuletzt Beschluss vom 6. April 2006 - C- 227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173 ff) lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes generell - selbst unter Inkaufnahme einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit - daran gehindert sei, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Führerschein - Richtlinie auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung - hier: § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 1 bis 14 FeV - anzuwenden, es sei denn dass der ausländische Führerschein schon ausgestellt wurde, bevor die mit einem früheren Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war.

VGH Kassel v. 09.08.2006:
Das Gericht hält im Eilverfahren an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass es allenfalls als offen anzusehen ist, ob eine Fahreignungsüberprüfung wegen fortbestehender Eignungsbedenken nach der Neuerteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis gegen Europarecht verstößt oder nicht; geklärt werden muss dies in einem neuen Vorlageverfahren.

OVG Saarlouis v. 30.01.2006:
Derzeit kann angesichts divergierender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die nach der inländischen Entziehung der Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sind, bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Rechts, von ihnen im Inland Gebrauch zu machen, nicht hinreichend sicher beurteilt werden.

OVG Saarlouis v. 11.09.2008:
Erweist sich die europarechtliche Problematik der gegenseitigen Führerschein-Anerkennung nach wie vor als offen, so kann eine erfolgte Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Die daher vorzunehmende, von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt hier eindeutig zu Gunsten des überragenden öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer aus, die bei der Teilnahme einer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Person am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind.

- nach oben -






Begründung: Der Rückgriff auf "alte" Vorfälle ist bei Verdacht von Alkoholmissbrauch und / oder Alkoholabhängigkeit zulässig.


OVG Koblenz v. 11.09.2006:
Ist der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis vor deren Erwerb dreimal wegen Trunkenheitsfahrten vorbestraft und wird er danach ohne Verkehrsteilnahme mit 2,45 Promille auf dem Fahrersitz seines Autos den CD-Spieler betätigend aufgefunden, so besteht der Verdacht auf Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit; dies rechtfertigt, auch die "alten" Vorfälle für die Anordnung einer MPU heranzuziehen und ohne deren Beibringung die Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis zu untersagen.

- nach oben -



Begründung: Nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis kam es zu "neuen" Tatsachen für Eignungsbedenken


OVG Bremen v. 16.10.2006:
Entsteht nach Erteilung des EU-Führerscheins ein qualifizierter, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausreichend gewichtiger Anlass zur Prüfung, ob von dem Betreffenden eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, verbietet Gemeinschaftsrecht es nicht, vor Erteilung des EUFührerscheins eingetretene Sachverhalte in die Gefahrenprognose einzubeziehen. Eine drei Monate nach Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis begangene Verkehrsunfallflucht stellt einen solchen qualifizierten Anlass dar.

VGH München v. 31.01.2007:
Gibt ein neues Verhalten des Führerscheininhabers - hier eine erhebliche Ordnungswidrigkeit - Anlass für eine Überprüfung, ist der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes berechtigt, auch Tatsachen aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine, eine Besserstellung der Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gegenüber Inhabern inländischer Fahrerlaubnisse bei nachfolgenden Verkehrsverstößen ist damit aber nicht verbunden.

- nach oben -




Begründung: Es ist jederzeit zulässig, eine fehlerhafte MPU-Anordnung zurückzunehmen und sodann mit zutreffenden Gründen erneut zu erlassen:


OVG Lüneburg v. 15.08.2006:
Nimmt eine Behörde eine nach der Verweigerung einer MPU ausgesprochene Nutzungsuntersagung einer EU-Fahrerlaubnis zurück, weil sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehindert ist, Gründe für die Anordnung einer obsolet gewordenen oder fehlerhaften MPU-Anforderung nachzuschieben, dann kann sie jederzeit ohne Verletzung eines durch die Rücknahme geschaffenen Vertrauensschutzes mit zulässigen Gründen erneut eine MPU-Anforderung erlassen.

- nach oben -




Begründung: Im ausländischen EU-Führerschein steht ein deutscher Wohnsitz:


VGH Mannheim v. 17.07.2008:
Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.

OVG Bautzen v. 29.09.2009:
Der aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur gegenseitigen vorbehaltslosen Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis folgende Grundsatz, dass eine in einem anderen Land der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis ohne weitere Formalität anerkannt wird, gilt dann nicht, wenn sich auf Grund von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war.

- nach oben -







Begründung: Im ausländischen EU-Führerschein steht zwar ein ausländischer Wohnsitz, dies ist aber offenkundig falsch


OVG Münster v. 12.01.2009:
Zu einer Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln sind die deutschen Behörden auch befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zwar nicht aus dem Führerschein, aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.

OVG Münster v. 05.02.2009:
Ist zwar in einem polnischen Führerschein eine polnische Adresse eingetragen, ergibt sich aber aus eigenen Einlassungen oder aus eigenem Verhalten des Inhabers der ausländischen EU-Fahrerlaubnis, dass es sich bei der polnischen Adresse offenkundig um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat, dann ist bei fortbestehenden Eignungszweifeln eine Nutzungsuntersagung für das Inland rechtmäßig.

OVG Münster v. 05.02.2009:
Es liegt offenkundig ein Scheinwohnsitz vor, wenn sich aus den auf den eigenen Angaben des Inhabers eines polnischen Führerscheins beruhenden Meldeunterlagen ein durchgängiger Wohnsitz in Deutschland ergibt. Ein Zweitwohnsitz in Polen reicht für das europarechtliche Wohnsitzerfordernis nicht aus. Auch eine polnische Arbeits- und Aufenthaltskarte ändert hieran nichts.

- nach oben -




Begründung: Die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht und die EuGH-Rechtsprechung ist rechtsmissbräuchlich


OVG Weimar v. 29.06.2006:
Im Einzelfall kann es einem Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn die nationalen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung - insbesondere das Erfordernis, ein positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen - umgangen werden und der Inhaber des EU-Führerscheins sich missbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruft. Die abschließende Beantwortung dieser Fragen muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, denn zur Klärung der aufgeworfenen Fragen bedarf es der Vorabentscheidung des EuGH in einem Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV.

VGH Mannheim v. 21.07.2006:
Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH. Die nationalen Gerichte sind berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren.

OVG Greifswald v. 29.08.2006:
Im Hinblick darauf, dass die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gestattet ist, können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren. Dies setzt indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen.

OVG Münster v. 13.09.2006:
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH dem Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie vor den in Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck kommenden Belangen der Verkehrssicherheit zugunsten von Verkehrsteilnehmern den Vorrang einräumt, die in der Vergangenheit hartnäckig die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet haben und die nachfolgend, statt einen gefestigten Einstellungs- und Verhaltenswandel nachzuweisen, das derzeit noch bestehende innereuropäische Anforderungsgefälle bei der Abklärung gesundheitlicher oder charakterlicher Eignungszweifel sowie Unzulänglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Unterrichtung über aktenkundige Eignungsmängel ausgenutzt haben, um ohne eine Aufarbeitung ihrer gesundheitlichen oder charakterlichen Mängel wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen.

OVG Münster v. 06.10.2006:
In der Rechtsprechung des EuGH ist der Gedanke des rechtmissbräuchlichen Gebrauchmachens von europarechtlichen Freiheitsverbürgungen anerkannt. Die Berufung auf die durch Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse kann versagt oder jedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen.

OVG Münster v. 31.10.2006:
In Ansehung der Entscheidungen des EuGH ist weder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit wegen der Nichtvorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens ausgesprochenen Nutzungsuntersagung auszugehen, so dass letztlich ausschließlich die Abwägung der beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen entscheidet. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Berufung auf Europarecht, so überwiegt das öffentliche Interesse.

OVG Münster v. 23.02.2007:
Wer ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzt und gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. der einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken täuscht, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er sich zwecks Anerkennung seiner Fahrerlaubnis auf höher stehendes Gemeinschaftsrecht beruft.

OVG Münster v. 06.03.2007:
Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Fahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagen, sind nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn sich die Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche Freizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen.

OVG Koblenz v. 21.06.2007:
Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis kann sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) berufen, wenn er diese Fahrerlaubnis in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften erworben hat. Von einem solchen Missbrauch ist auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angesichts schwerwiegender Eignungsmängel die Fahrerlaubnis nach inländischem Recht nicht hätte erlangen können und sich deshalb ohne jeglichen Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang und ohne die bei ihm bestehenden Mängel zu offenbaren an die Behörden des Mitgliedstaates gewandt hat.

- nach oben -




Begründung: Es ist offen, ob die Berufung auf Rechtsmissbrauch europarechtlich zulässig ist, bei der Interessenabwägung im Eilverfahren gebietet aber das überwiegende öffentliche Interesse den Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung


OVG Berlin v. 08.09.2006:
Im Eilverfahren überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug die Individualinteressen des Fahrerlaubnisinhabers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel, wenn die Frage offen ist, ob der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich war.

- nach oben -





Begründung: Für EU-Führerscheine nach dem 19.01.2009 kommt es nur noch auf die fehlende Eignung an


OVG Münster v. 20.01.2010:
Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerschein-Richtlinie) gilt bereits ab 19.01.2009. Dies gilt trotz der missverständlichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie. Für die Nichtanerkennung eines polnischen Führerscheins, der nach dem 19.01.2009 erteilt wurde, ist ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nicht mehr erforderlich. Es ist für die Nichtanerkennung ausreichend, dass gegen die Fahreignung des Betroffenen Bedenken bestehen. Denn das Interesse an der Verkehrssicherheit genießt den Vorrang gegenüber dem Freizügigkeitsprinzip und der Dienstleistungsfreiheit.

- nach oben -



Entscheidungen, die die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt haben und Begründung:


Begründung: Nach der EuGH-Rechtsprechung muss eine FE-Fahrerlaubnis „ohne Wenn und Aber“ anerkannt werden


VGH Mannheim v. 21.06.2004:
Die Bestimmung des § 28 Abs 4 Nr 2 FeV (Wohnsitzerfordernis) ist im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar.

OVG Koblenz v. 15.08.2005:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung - eine negative MPU vor Erteilung einer tschechischen FE steht der Anerkennung nicht entgegen.

OVG Schleswig v. 20.06.2006:
Mit dem Halbritter-Beschluss des EuGH ist der Streit um die Reichweite des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (Rechtssache Kapper - C-476/01 -) obsolet geworden. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie es überwiegend wahrscheinlich zulasse, eine Entziehungsentscheidung nach mitgliedstaatlichem Recht auch auf Sachverhalte zu stützen, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten waren.

OVG Greifswald v. 30.08.2006:
Eine EU-Fahrerlaubnis ist ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen, wenn keine "neuen" - nach ihrer Erteilung aufgetretenen - Tatsachen Eignungsmängel indizieren. Es kann auch noch keine missbräuchliche Ausnutzung des Anerkennungsgrundsatzes darstellen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit dem Erwerb seiner Fahrerlaubnis lediglich unterschiedlich strenge Regelungen der Mitgliedsstaaten in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung bei der Wiedererteilung der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis nutzt.

OVG Lüneburg v. 08.09.2006:
Zwar ist die aufschiebende Wirkung gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Nutzungsuntersagung wieder herzustellen, wenn die Behörde ihre Verfügung getroffen hat, bevor ein "neuer" Vorfall nach Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis den Verdacht auf Alkoholmissbrauch ohne Verkehrsteilnahme begründet; jedoch kann in einem solchen Fall die Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens (MPU) angeordnet werden.

OVG Schleswig v. 19.10.2006:
Eine MPU-Aufforderung, die auf Tatsachen aus der Zeit vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis beruht, ist nach dem Halbritter-Beschluss offensichtlich rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat keinen ordentlichen Wohnsitz hatte und gegenüber den dortigen Behörden die Tatsachen verschwiegen hat, die im Inland zu einer MPU-Aufforderung geführt hätten.

OVG Hamburg v. 13.11.2006:
Mit der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, ist die Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV auf eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht vereinbar. Ihren Inhaber auf einen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV zu verweisen, würde bedeuten, dass in Deutschland überprüft wird, ob die ausländische EU-Fahrerlaubnisbehörde die Ausstellungsbedingungen für den Führerschein beachtet hat. Nach dem Anerkennungsgrundsatz muss die Verwaltung jedes Mitgliedstaates eine Verwaltungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anerkennen, als hätte sie selbst diesen Verwaltungsakt erlassen.

OVG Hamburg v. 22.11.2006::
Die Aberkennung des Rechts, von der nach dem Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, darf wegen des Anwendungsvorrangs der Vorschriften in Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie nicht gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV auf Grund von Tatsachen erfolgen, die bereits vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat vorlagen. Das Gemeinschaftsrecht sperrt insoweit den Rückgriff auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, wonach in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll.

OVG Saarlouis v. 23.01.2009:
Den deutschen Führerscheinbehörden ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, in dem ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist, die Gültigkeit im Bundesgebiet mit der Begründung zu versagen, es handele sich nach inländischen Erkenntnissen um einen Scheinwohnsitz, den der Betroffene nur begründet habe, um sich einer nach inländischem Recht als Voraussetzung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehenen Eignungsprüfung zu entziehen.

- nach oben -




Begründung: EU-Führerschein muss trotz durchgängiger Meldung und Arbeit in Deutschland anerkannt werden, wenn im Führerschein ein Wohnsitz im Ausstellerland oder gar kein Wohnsitz eingetragen ist


OVG Lüneburg v. 15.10.2008:
Ein slowakischer Führerschein ist anzuerkennen, auch wenn in ihm gar kein Wohnsitz eingetragen ist und der Betroffene durchgängig in Deutschland gemeldet war und hier auch gearbeitet hat. Die entsprechenden innerdeutschen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Das Rechtsmissbrauchsargument findet bei der Prüfung der Anerkennung von EU-Führerscheinen keine Anwendung.

- nach oben -




Begründung: Keine Nutzungsuntersagung ohne vorherige MPU-Anordnung


OVG Münster v. 13.07.1007:
Das Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland darf erst dann untersagt werden, wenn der Betroffene die ihm gebotene Gelegenheit, seine aktuelle Kraftfahreignung nachzuweisen, nicht genutzt hat, er also z.B. trotz entsprechender Aufforderung kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten über seine aktuelle Fahreignung beigebracht hat.

- nach oben -




Begründung: Keine Nutzungsuntersagung bei Eintrag eines ausländischen Wohnsitzes im EU-Führerschein


VGH Kassel v. 04.12.2009:
Es ist zweifelhaft, ob die 3. Führerschein-Richtlinie uneingeschränkt auf alle EU-Führerscheine anzuwenden ist, die nach dem 19.01.2009 ausgestellt worden sind. Weiterhin ist zweifelhaft, ob vor dem 19.01.2013 ausgestellten ausländischen EU-Führerscheinen überhaupt auf Grund der 3. Führerschein-Richtlinie die Anerkennung versagt werden darf. Jedenfalls kommt eine Nichtanerkennung nur dann in Betracht, wenn gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen wurde. Steht dies nicht fest, muss gegen eine Nutzungsuntersagung einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden.

- nach oben -






Begründung: Keine Anwendung des Wohnsitzerfordernisses ohne vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis


VGH Kassel v. 18.06.2009:
Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist.

- nach oben -

- nach oben -



Entscheidungen, die die aufschiebende Wirkung zwar nicht wieder hergestellt haben (z. B. wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis), jedoch für Anerkennung sind, wenn keine "neuen" Tatsachen vorliegen (MPU- und Wohnsitz-Fälle)


OVG Magdeburg v. 13.07.2006:
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es nicht zulässig, die Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis deshalb zu versagen, weil sich der Betroffene nicht einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hat oder weil er seinen Wohnsitz zurzeit der Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis nicht in dem ausstellenden Mitgliedstaat hatte.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum