1. |
Der Senat ist der Auffassung, dass wirklich nur vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Auskünfte und deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses durch den Inhaber der in Frage stehenden EU oder EWR Fahrerlaubnis hinweisende Umstände berücksichtigt werden können.
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2. |
Die von einem örtlichen Mitarbeiter bzw. einer örtlichen Mitarbeiterin unterzeichnete Angabe des Transportministeriums der Tschechischen Republik, ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt des Antragstellers bzw. die näheren Umstände und Gründe dieses Aufenthalts seien unbekannt, ist kein ausreichendes Indiz für einen bloßen Kurzaufenthalt oder Scheinwohnsitz des Betroffenen in Tschechien.
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