Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsrechtliches Radfahrverbot

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Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern

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Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (außer Fahrrädern)

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Straßensperrungen / Streckensperrungen / Beschränkung des Gemeingebrauchs

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Allgemeines:


VG Neustadt v. 16.03.2005:
Eine Anordnung der FE-Behörde mit einem Verbot, Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist zulässig.

OVG Koblenz v. 25.09.2009:
Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und der erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Zwar kann eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch sind die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr fällt in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit.

VG Gelsenkirchen v. 14.03.2011:
Eine Ordnungsverfügung, mit der einerseits einer Radfahrerin nach einer Verkehrsteilnahme mit mehr als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis entzogen und andererseits das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wird, weil sie der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über ihre Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, ist zulässig.

OVG Koblenz v. 17.08.2012
Auch einem Fahrradfahrer, der eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge nicht besitzt, ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist (Änderung der Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG -).

VGH München v. 22.12.2014:
Auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr rechrfertigt die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt. Das Nichtbeibringen des Gutachtens rechtfertigt ein verwaltungsrechtliches Verbot des Führens eines Fahrrads im öffentlichen Verkehr.

OVG Münster v. 23.04.2015:
Es kann ohne Weiteres auf die fehlende Eignung eines Fahrradfahrers, der eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge nicht besitzt, zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 FeV geschlossen werden. - Der Zweck der Regelung des § 6 Nr. 1 Buchst. y) StVG geht dahin, im Sinne der Vorschrift nicht geeignete Personen, die nicht der Fahrerlaubnispflicht unterliegen, von der Teilnahme am Straßenverkehr fernzuhalten. Damit hat der Gesetzgeber die Grenzen der verordnungsgeberischen Regelungsmacht festgesetzt, indem er die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr von ihrer Eignung abhängig macht.

VGH München v. 03.07.2015:
Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV (juris: Verf BY 1998) gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen. - Das Radfahren auf hierfür grundsätzlich geeigneten Waldwegen kann verkehrsrechtlich nur dann verboten werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter erheblich übersteigt.

VG München v. 23.06.2021:
Aus einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad kann nur dann auf die Nichteignung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen geschlossen werden, wenn feststeht, dass die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad aufgrund fehlender Vermeidungsstrategien genauso gut in eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug hätte münden können. Setzt sich ein Gitachteb nicht mit dem Kriterium der Vermeidungsstrategie auseinander und ist damit nicht schlüssig und nachvollziehbar, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht auf der Grundlage des Gutachtens von der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und erlaubnisfreien Fahrzeugen ausgehen.

OVG Lüneburg v. 23.08.2023:
Jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt (mit mehr als 1,6 BAK) mit dem Fahrrad ausgesprochene Verbot, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge zu führen, stellt § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung dar.

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