Das Verkehrslexikon

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BGH-Rechtsprechung zum Restwert und zur Maßgeblichkeit des eigenen SV-Gutachtens

BGH-Rechtsprechung zum Restwert und zur Maßgeblichkeit des eigenen SV-Gutachtens


Siehe auch Totalschaden - Wiederbeschaffungswert und Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden




Der Geschädigte braucht sich keinesfalls vom Schädiger oder dessen Versicherer entgegenhalten zu lassen, es sei mit dessen Hilfe ein höherer Restwerterlös erzielbar gewesen, wenn er die Fahrzeugreste im Einklang mit einem SV-Gutachten verwertet oder von einer seriösen Werkstatt oder Gebrauchtwagenhandlung hat ankaufen lassen.

Insofern hat der BGH (Urteil vom 21.01.1992 - VI ZR 142/91) klarstellend und grundsätzlich entschieden, dass sich der Geschädigte auf ein von ihm eingeholtes SV-Gutachten sowie auf seriöse Angebote von Händlern seines Vertrauens verlassen darf.
  1. Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen.

  2. Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.
Weder ist der Geschädigte selbst zu sog. überobligationsmäßigen Anstrengungen bei der Resteverwertung verpflichtet noch muss er etwa gar dem Schädiger erst eine gewisse Zeit lang Gelegenheit zu einem Gegenangebot geben, sondern kann sofort ohne Rückversicherung tätig werden, und zwar auf dem ihm allein zugänglichen Restwertmarkt.


Diese Auffassung hat der BGH sodann noch einmal ganz eindeutig im Urteil vom 06.04.1993 - VI ZR 181/92) kundgetan:
Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kfz grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen.
Diese von ihm entwickelten Grundsätze hat der BGH dann auch in seiner Entscheidung vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 aufrecht erhalten:
  1. Bei der Ersatzbeschaffung gem BGB § 249 S 2 genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt.

  2. Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.

  3. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.
In neuerer Zeit finden sich die vom BGH zur Restwerthöhe aufgestellten Grundsätze in den Entscheidungen
  • BGH (Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04)

    und

  • BGH (Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04)

  • BGH (Urteil vom 30.05.2006 - VI ZR 174/05):
    Der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, muss sich nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen.

  • BGH (Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06):
    Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

  • BGH (Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08):
    Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

Mit der letztgenannten Entscheidung dürfte die Entwicklung der BGH-Rechtsprechung zum Restwerterlös in großen Zügen abgeschlossen sein.



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