Das Verkehrslexikon

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Zur Haftungsbeschränkung nach dem Sozialgesetzbuch bei Wegeunfällen - ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist nur bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, nicht bei einer Betriebsfahrt, gegeben

Zur Haftungsbeschränkung nach dem Sozialgesetzbuch bei Wegeunfällen - ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist nur bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, nicht bei einer Betriebsfahrt, gegeben


Fügt der Unternehmer einem bei ihm Beschäftigten im betrieblichen Rahmen schuldhaft einen Körperschaden zu, so war gem. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Schmerzensgeldanspruch des Beschäftigten gegen den Unternehmer ausgeschlossen. Geschah dies jedoch nicht im engeren betrieblichen Rahmen, sondern "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr", so war diese Haftungsbeschränkung wiederum entsperrt.

Diese Regelung ist auch im SGB VII fortgeführt worden; gem. § 8 SGB VII sind auch die Wege von und zur Arbeit mitversicherte "Tätigkeiten". Und gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haftet der Unternehmer zwar generell nicht für Personenschäden, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde oder aber auf dem Weg von oder zur Arbeit bzw. bei Schülern auf dem Weg von oder zur Schule eingetreten ist.


Siehe auch Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen und Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers


Allerdings ist bei den Wegeunfällen jeweils noch danach zu unterscheiden, ob es sich um eigentliche Betriebswege gehandelt hat (dann keine Haftung des Unternehmers) oder lediglich um den eher dem Privatbereich des Arbeitnehmers / Schülers zuzurechnenden Eigentransport (dann haftet der Unternehmer für den Personenschaden). Die Abgrenzung wird anhand der organisatorischen Umstände des Transports vorzunehmen sein (Werksverkehr; Benutzung des eigenen Wagens usw.).

Für einen Schülertransport durch eine Gemeinde kommt der BGH DAR 2001, 32 (Urt. v. 12.10.2000 - III ZR 39/00) zu dem Ergebnis, daß die Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII zur Anwendung kommt und wegen der organisatorischen Ausgestaltung der Transporte nicht entsperrt war:

Zur Abgrenzung von Betriebsfahrten siehe auch BGH NZV 2004, 193 (Urt. v. 02.12.2003 - VI ZR 349/02).