Das Verkehrslexikon

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Anordnung der Radwegepflicht durch die Verwaltungsbehörde

Anordnung der Radwegebenutzungspflicht durch die Verwaltungsbehörde




Gliederung:


   Einleitung

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Allgemeines




Einleitung:


Die seit dem 01.10.1998 geltende Rechtslage beschreibt das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 18.09.2012 - M 23 K 11.3049) wie folgt:

   "Rechtsgrundlage für die Anordnung des Verkehrszeichens 240 sind die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 2 StVO.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Nach Aufhebung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht durch die seit dem 1. Oktober 1998 geltende Neufassung des § 2 Abs. 4 StVO ist es grundsätzlich zulässig, dass Radfahrer nicht einen vorhandenen Radweg, sondern die Fahrbahn benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch das Verkehrszeichen 240 stellt sich damit nicht nur als Gebotsregelung, sondern – durch den Ausschluss der Nutzung der Fahrbahn – zugleich als Verbotsregelung und damit als eine die Straßenbenutzung durch den fließenden (Rad-​)Verkehr beschränkende Maßnahme dar. Denn die durch das vorgenannte Verkehrszeichen angeordnete Radwegebenutzungspflicht verbietet dem zuvor in zulässiger Weise die Fahrbahn benutzenden Radfahrer, weiter auf der Fahrbahn zu fahren (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO).

Die Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 240 ist damit eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, a.a.O.).

Ist § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO anwendbar, scheidet damit zugleich § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht aus. Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO.

§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt und sich damit als "qualifizierte Gefahrenlage" darstellt (BVerwG, .a.a.O. RdNr. 25)."


Zur Zulässigkeit verkehrsrechtlicher Anordnungen durch Verkehrszeichen führt das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 22.10.2009 - 2 L 444/09) aus:

   "Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Abs. 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Abs. 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus, wobei solche Umstände bezogen auf den fließenden Verkehr nur bei einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden außergewöhnlichen Gefahrenlage gegeben sind."

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Weiterführende Links:


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Allgemeines:


VG Berlin v. 28.09.2000:
Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht gemäß § 2 IV 2 StVO ist nicht schon dann zwingend geboten im Sinne von § 45 IX StVO, wenn bei einer Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer die Grünphase einer Ampel zur Erreichung angemessener Räumzeiten verkürzt werden muss.

VG Hamburg v. 29.11.2001:
Zu einer Beschränkung des Verkehrs gehört auch die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht. Denn die früher bestehende generelle Radwegebenutzungspflicht aus § 2 Abs.4 Satz 2 StVO a.F. ist durch die StVO-Novelle aus dem Jahre 1998 obsolet geworden. - Während § 45 Abs.9 Satz 1 StVO bestimmt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, schränkt § 45 Abs.9 Satz 2 StVO die Möglichkeit, Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs anzuordnen, noch weiter ein. Nach dieser Norm sind derartige Beschränkungen nur möglich, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

VG Hamburg v. 28.01.2002:
Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist nur dann vorzunehmen, wenn die Benutzung des Radweges nach Beschaffenheit und Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Radweg ausreichend breit und einschließlich eines Sicherheitsraumes frei von Hindernissen ist (Ziff. II Nr. 2a). Dabei soll die Breite des Radweges mit Sicherheitsraum in der Regel durchgehend mindestens 1,5 Meter betragen (Ziff. II Nr. 2 a,aa). Die Linien- und Radwegeführung muss nach Ziff. II Nr. 2 c insbesondere auch an Kreuzungen und Einmündungen eindeutig erkennbar und sicher gestaltet sein. Der Radfahrer soll rechtzeitig ins Sichtfeld des Kraftfahrers geführt werden.

VG Schleswig-Holstein v. 23.9.2003:
Nach § 45 IX StVO darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn eine gegenüber dem Normalmaß erheblich gesteigerte Gefahr für Radfahrer bzw. für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt, die nicht nur den Bau eines Radweges, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Benutzung desselben notwendig macht. - Fehlt es an solchen zwingenden Umständen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der streitgegenständliche Radweg den Anforderungen der VwV zu § 2 StVO entspricht.

VG Hannover v. 23.07.2003:
Links angelegte Radwege können im Einzelfall auch in Gegenrichtung freigegeben werden, wenn dies zur Senkung der Zahl der Fahrbahnüberquerungen geeignet ist und besondere bauliche Voraussetzungen erfüllt sind. - Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten kann eine Radwegebenutzungspflicht auf unzureichend ausgebauten Wegen nicht rechtfertigen.




VG Berlin v. 12.11.2003:
Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 StVO setzt demnach voraus, dass eine konkrete, über das ortsüblich Hinzunehmende erheblich hinausgehende Gefährdung von Radfahrern vorliegt und die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zum Schutz der Radfahrer geeignet und erforderlich ist.

VG Göttingen v. 27.11.2003:
Die Anordnung einer - hier teilweise linksseitigen - Radwegebenutzungspflicht steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde. Sie hat zur überprüfen, ob aus Verkehrssicherheitsgründen eine Benutzungspflicht erforderlich ist und die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig stetig und sicher ist. Dabei sind die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 , 41 StVO zu beachten und - soweit diese keine anderslautenden und abschließenden) Vorgaben enthalten- ergänzend die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen (Ausgabe 1998) und deren Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (Ausgabe 1995) heranzuziehen.

OVG Lüneburg v. 05.12.2003:
Ein Verkehrsteilnehmer, der einen bestimmten Straßenzug regelmäßig befährt, hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Verkehrszeichens (hier: Antrag auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht für einen linksseitigen Radweg).

VGH München v. 11.08.2009:
Da Radfahrer bei Nichtexistenz dieser Anordnungen und der zu ihrer Umsetzung aufgestellten Zeichen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO die Fahrbahn benutzen müssten, haben diese Verwaltungsakte für eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern eine Beschränkung im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in Gestalt eines Verbots der Fahrbahnbenutzung, verbunden mit einem Gebot zur Benutzung des gemeinsamen Fuß- und Radwegs in beiden Richtungen, zum Gegenstand. Da sich diese Beschränkung bzw. dieses Verbot an die Radfahrer als Teil des fließenden Verkehrs richtet, werden die streitgegenständlichen Anordnungen zusätzlich von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfasst. Diese Vorschrift, die spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, modifiziert und konkretisiert die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, ersetzt sie aber nicht. Eine Radwegebenutzungspflicht darf nicht schon dann ohne weiteres angeordnet werden, wenn ein Radweg vorhanden ist. Der Gesichtspunkt, dass ein Radwegebenutzungsgebot auch bei baulich bereits angelegten Radwegen nur ausgesprochen werden darf, wenn es "erforderlich und verhältnismäßig", also "aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich" ist. Hierbei müssen die Belange der Radfahrer berücksichtigt werden.


VG Minden v. 22.10.2009:
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus, wobei solche Umstände bezogen auf den fließenden Verkehr nur bei einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden außergewöhnlichen Gefahrenlage gegeben sind. In diesem Rahmen ist auch ein Schild zulässig, das an einer Baustelle das Radfahren verbietet.

VGH Mannheim v. 19.11.2009:
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des fließenden Verkehrs trifft, modifiziert und konkretisiert diese allgemeine Ermächtigungsgrundlage. Dies gilt auch für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht begründet wird. Dem entspricht, dass in Ziff. I. 2. der zuletzt am 17.07.2009 mit Wirkung vom 01.09.2009 neugefassten Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass benutzungspflichtige Radwege nur dort angeordnet werden dürfen, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern.

BVerwG v. 18.11.2010:
Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO).

BVerwG v. 16.04.2012:
Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht kann auch dann rechtmäßig sein, wenn die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vorgesehene Mindestbreite des von den Radfahrern zu benutzenden Radweges nicht erreicht wird. Entscheidend ist, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.

VG München v. 18.09.2012:
Die Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 240 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt und sich damit als "qualifizierte Gefahrenlage" darstellt.

VGH München v. 04.12.2014:
Als Beschränkung des fließenden Verkehrs darf die zuständige Behörde eine Radwegbenutzungspflicht nur anordnen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter – also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs – erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können insbesondere aufgrund der Streckenführung, dem Ausbauzustand, witterungsbedingten Einflüssen, der Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen anzunehmen sein.



VG Köln v. 08.05.2015:
Eine hohe Geschwindigkeitsdifferenz zwischen der von einem Radfahrer erzielten Geschwindigkeit und der gebotenen Höchstgeschwindigkeit kann auf unbeleuchteten Stecken eine Radwegbenutzungspflicht rechtfertigen.

OVG Lüneburg v. 01.02.2016:
Es entspricht gesicherter Rechtsprechung anzunehmen, dass die Frage, ob eine - eine Radwegbenutzungspflicht rechtfertigende - Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorliegt, aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse abhängig von einer Vielzahl von Faktoren wie der Streckenführung, des Ausbauzustands der Straße und ihrer Nebenanlagen, witterungsbedingter Einflüsse, Verkehrsbelastungen und Unfallzahlen zu beurteilen ist (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, BVerwGE 138, 159).

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